Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160038-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
ve rtreten durch Bezirksgericht Uster,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2016 (ED160005-I)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 12. März 2016 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt Uster um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV 2016 00013 (Urk. 1, Urk. 2). Das Gesuch wurde - wohl durch das Friedensrichteramt - an das zuständige Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster weitergeleitet (vgl. Eingangsstempel Urk. 1). Dieses setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist an zur Präzi si erung des Gesuchs und Ei nrei- chung weiterer Unterlagen, mit der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf sein Begehren eingetreten werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht ein (Urk. 7 = Urk. 10). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Juni 2016, der Post übergeben am 6. Juni 2016 (vgl. Briefumschlag zu Urk. 9), fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahre n beantragte (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegnerin im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), wes- halb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf i hre Anhörung i m Si nne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht
nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesuchsteller habe innert der ihm mit Verfügung vom 23. März 2016 angesetzten Fri st kei ne Belege zu seiner Mittellosigkeit sowie zur mangelnden Aussichtslosigkeit seiner Klage eingereicht. Da er sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen, sei andro- hungsgemäss auf sein Begehren nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2). b) Der Gesuchsteller führt mit seiner Beschwerde an, entgegen der Ansicht der Vori nstanz sei er der Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 11) nachgekommen. Er frage sich daher, wes- halb sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem abge- lehnt worden sei . Ferner macht er Ausführungen zu sei ner schwierigen fi nanzi el- len Si tuati on und beschwert sich über die Entsorgung seines Eigentums anläss- lich der Zwangsräumung sei ner Wohnung (Urk. 9). c) Mit Verfügung vom 23. März 2016, zugestellt am 3. Mai 2016, forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller auf, zur Prüfung sei nes Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen aussagekräftige Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit einzureichen, zum anderen präzisierende Ausführungen zur man- gelnden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens zu machen, sowie allfällige aussagekräfte Unterlagen dazu einzureichen. Die Verfügung wurde vom Einzel- gericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster erlassen, wie sich klar aus der Kopfzeile (Urk. 5 S. 1) und der Signatur am Schluss der Verfügung (Urk. 5 S. 3) ergibt. Folglich waren die Unterlagen und Eingaben dem Einzelge- ri cht ei nzurei chen. Dass der Gesuchsteller dieser Aufforderung gegenüber der Vori nstanz nachgekommen sei, wie er mit seiner Beschwerde behauptet, geht aus den vori nstanzli chen Akten ni cht hervor. Nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2016 sind keinerlei Eingaben des Gesuchstellers zu den Akten genom- men worden. Aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 4. April 2016 erhellt, dass dieses noch vor der Zustellung der Verfügung vom 23. März 2016 und somi t ni cht i m Zusammenhang mit dieser Verfügung erfolgte. Weiter hat der Gesuchsteller das fragliche Schreiben nicht an die Vorinstanz, sondern an das
Friedensrichteramt Uster gerichtet (Urk. 11). Es ist nun aus den Akten ni cht er- sichtlich, ob dem Gesuchsteller die Überwei sung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das zuständige Einzelgericht angezeigt wor- den war. Nachdem die Verfügung vom 23. März 2016 betreffend die Aufforderung zur Verdeutli chung sei nes Armenrechtsgesuchs jedoch eindeutig von der Vor- i nstanz erlassen worden war, musste dem Gesuchsteller klar gewesen sein, dass er eine neue Eingabe und wo er diese ei nzurei chen hatte. Folglich durfte die Vor- i nstanz nach Ablauf der Frist ohne Weiteres von der Säumigkeit des Gesuchstel- ler s ausgehen und entsprechend i hrer Androhung auf sei n Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintreten. Die Rüge des Gesuchstel- lers erweist sich insofern als unbegründet. d) Mi t sei nen Vorbringen betreffend seine finanzi elle Si tuati on und sei nen Un- mut bezüglich der Entsorgung seines Eigentums anlässlich der Zwangsräumung sei ner Wohnung (Urk. 9) setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid nicht auseinander. Es fehlt diesbezüglich an konkreten Rügen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. e) Beim Schreiben des Gesuchstellers vom 4. April 2016 (Urk. 11) handelt es sich um ein neues Beweismittel, wurde es doch vom Gesuchsteller erstmals mit der Beschwerde in den Prozess eingeführt (Urk. 9). Als Novum ist es daher vo r- li egend ni cht zu beachten. Selbst wenn es berücksichtigt werden könnte, würde es sodann ni cht zur beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, zumal der Gesuchsteller darin den Anforderungen der Vorinstanz zur Prä- zisierung seines Armenrechtsgesuchs nur unzurei chend nachkommt. So blieb er hinsichtlich der darzulegenden Mittellosigkeit die geforderten Unterlagen (Arbeits- und Mietvertrag, Krankenkassenrechnungen) schuldi g. Überdies sind sei ne Aus- führungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit wenig aufschlussreich, fehlt es doch namentlich an der verlangten Klarstellung, i n wi eweit der B._____ als eigenstän- dige Institution eingeklagt werden könne und nicht weisungsgemäss gehandelt habe (Urk. 5 S. 2). Behauptungen zum erlittenen Schaden hi nsi chtli ch des ent- sorgten Eigentums fehlen sodann vollends (Urk. 11, Urk. 5 S. 2).
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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