Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. August 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Mai 2016 (ED150021-L)
Erwägungen: 1. a) Anfang November 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich eine Klage gegen die B._____ Sti ftung und C._____ (fortan Gesuchsgeg- ner) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 3). Am 23. November 2015 setzte ihm das Friedensrichteramt Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 2 S. 1 zuunterst). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Ge- suchsteller (sinngemäss) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Kostenvorschusspflicht (Urk. 2). Das Friedensrichteramt überwies hie- rauf das vorerwähnte Gesuch an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich zur Beur- tei lung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 31. März 2016 kamen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 19, Urk. 20/1-13). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 28 S. 7): " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– (i nkl. MwSt.) zu zahlen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an - den Gesuchsteller (unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 20/1-13, mit Gerichtsurkunde) - den Gesuchsgegner 2 (zweifach für sich und die Gesuchsgeg- neri n 1) - das Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich.
b) Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Gesuchsteller i nnert Fri st Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 1): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17.5.2016 sei auf- zuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ge- nehmi gen. 2. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien aufzuheben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmi gen."
c) Dem Gesuchsteller ist diesbezüglich zuzusti mme n. D i e Vori nstanz hat i hm die Stellungnahme der Gesuchsgegner erst mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016, und damit zeitgleich mit der Abweisung des Gesuchs um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege, zugestellt (vgl. Urk. 28 S. 7 Dispositiv- ziffer 5). Die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst aber das Recht, von allen bei Geri cht ei ngerei chten Stellungnahmen Kenntni s zu erhalten und si ch dazu äus- sern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). D i e Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten einge- reichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.1 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 m.w.H.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umge- hend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 m.w.H.; BGer 5A_1022/ 2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorin- stanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Gesuchstellers auf Wahrung des rechtli chen Gehörs verletzt. Sie hat ihm die Eingabe der Gesuchsgegner ni cht vorab zur Kenntni snahme zugestellt, weshalb es diesem bereits an der blossen Möglichkeit zur Stellungnahme fehlte. Insbesondere hat die Vorinstanz das recht- liche Gehör des Gesuchstellers auch verletzt, indem sie im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten auf die Ausführunge n der Gesuchsgegner i n deren Ei nga- be vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 28 S. 4 f. E. II.3.3) sowie durch die Gesuchsgeg- ner am selben Tag eingereichte Beilagen, wie die Urkunde 20/4 (vgl. Urk. 28 S. 3 E. II.3 .1 sowie S. 6 E. II.3.4 und E. III.2), die Urkunden 20/1 und 20/3 (vgl. Urk. 28 S. 4 E. II.3 .2 ) oder die Urkunden 20/7, 20/8 und 20/13 (vgl. Urk. 28 S. 4 f. E. II.3.3), verwiesen hat.
d) Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechts- lage frei überprüfen kann (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3 m. w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es be- steht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Aus- druck findet (vgl. Frei burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 5, Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörs- verletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen. e) Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfah- ren zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei dung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 3. a) Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers durch die Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichts- kosten dem Kanton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). Mangels eines entsprechendem Antrages ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. b) Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, da er im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Züri ch, 19. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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