Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 20. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052)
Erwägungen:
- 1.1. Mit Eingabe vom 3. März 2016 leitete der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Düben- dorf (nachfolgend Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsver ha nd- lung auf den 12. April 2016 an (act. 1/C1). Mit Schreiben vom 9. April 2016 (D a- tum Poststempel), bei der Schlichtungsbehörde am 11. April 2016 eingegangen, teilte die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) mit, sie könne den Schli chtungstermi n aus gesundhei tli chen Gründen ni cht wahrnehmen (act. 1/B3). Ihrem Schreiben legte sie zwei Arztzeugnisse bei (act. 1/B3a und act. 1/B3b). Die Vorinstanz liess das Schreiben unbeantwortet. Zur anberaumten Schli chtungsver ha ndl ung erschi en nur der Kläger, anlässlich welcher er einen An- trag auf Entscheid stellte (act. 1/C2). 1.2. Am 14. April 2016 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 1/C7 = act. 3 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 3): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 326.75 nebst 5% Zins seit 27.05.2015 und CHF 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 26.01.2016) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und werden als Vor- schuss von der klagenden Partei gefordert. Nach Annahme des Urteils hat die kostenpflichtige Partei der anderen Partei den geleisteten Vor- schuss zu ersetzen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung]
1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. April 2016 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (act. 4 i.V.m. act. 1/C4). Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Be- schwerdeantwort angesetzt (act. 7), die rechtzeitig erstattet wurde (act. 9 i.V.m. act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-A-C). Das Verfah- ren ist spruchrei f. 2. 2.1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– fällen die Friedensrichter als Schlich- tungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zu- lässig. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und be- gründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3.1. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten abgelehnt hat (vgl. act. 3 E. 1). Die Vorinstanz erachtete die Beklagte – nachdem diese nicht zur Verhand- lung erschi en – als säumig, fuhr gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO fort und fällte auf Antrag des Klägers ein Urteil. Dass die Vorinstanz sowohl im Protokoll als auch im Urteil festhielt, die Beklagte sei entschuldigt nicht erschienen (vgl. act. 1/C2 S. 1 und act. 3 S. 1), dürfte auf einem Versehen beruhen, da andernfalls die vor- instanzliche Vorgehensweise keinen Si nn machen würde. 3.2. Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Ablehnung ihres Verschiebungsgesuchs. Sie macht sinngemäss geltend, di e Schli chtungsver ha nd- lung sei zu Unrecht ohne si e durchgeführt worden, weshalb die Vorinstanz in un- zulässiger Weise in der Sache entschieden habe (vgl. act. 4). 3.3. Das Gericht kann einen Verhandlungstermin von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin verschieben, wenn zureichende Gründen dafür spre- chen (Art. 135 ZPO). Die Bestimmung gilt auch im Verfahren vor der Schlich- tungsbehörde. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis der Verhinderung zu stellen. Ob zureichende Gründe für eine Verschiebung vorliegen, ist wegen der Gefahr tröleri scher Prozessführung ni cht nur ei ne i nhaltli che, sondern auch ei ne zei tli che Frage. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Die geltend gemachten Gründe sind ge- gen das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung abzuwägen (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl., Art. 135 ZPO N 3 f.; BK ZPO I-Frei, Art. 135 N 3). Die Beklagte teilte der Vorinstanz mit, sie könne aus gesundhei tli chen Gründen (Krankheit) an der Schli chtungsverha nd l ung ni cht tei lnehmen und reichte zwei Arztzeugnisse ein. Das erste datiert vom 31. März 2016 und bescheinigt für die Zeit vom 28. März 2016 bis 6. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (act. 1/B3b). Das zweite datiert vom 8. April 2016 und bescheinigt auch für den
Zeitraum vom 6. bis 12. April 2016 volle Arbeitsunfähigkeit (act. 1/B3a). D azu hi elt die Vorinstanz ihm angefochtenen Entscheid einzig fest, die Verhandlung vom 12. April 2016 habe nicht verschoben werden können, weil die Beklagte die Unter- lagen zu kurzfristig eingereicht habe (act. 3 E. 1 und E. 3.8.). Inhaltli ch beanstan- dete der Friedensrichter das Verschiebungsgesuch zu Recht nicht. Ein unnötiges Zuwarten mit dem Verschiebungsgesuch ist entgegen der Auffas- sung des Friedensrichters nicht auszumachen. Sollte der Friedensrichter der Mei- nung sein, die Beklagte hätte das Verschiebungsgesuch bereits Ende März 2016 stellen müssen, scheint er zu übersehen, dass die Beklagte aufgrund des ersten Arztzeugnisses davon ausgehen durfte, bis zum Verhandlungstermi n wieder ge- sund zu sein. Dem war nicht so, und es wurde ihr von ihrem Arzt am 8. April 2016 bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. April 2016 andaure. Die Be- klagte hat das Arztzeugnis vom 8. April 2016 am 9. April 2016 zur Post gebracht (vgl. Briefumschlag bei act. 1/B3 und act. 3 E. 1.). Sie stellte das Verschiebungs- gesuch damit rechtzeitig. D i es führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der frie- densri chterli che Entscheid vom 14. April 2016 ist aufzuheben und die Sache zur nochmali gen D urchführung der Schli chtungsver ha ndl ung zurückzuwei sen. 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052) wird aufgehoben und die Sache zur Neuansetzung ei ner Schli chtungsver hand l ung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführeri n und Be- klagte unter Beilage eines Doppels von act. 9 und act. 10/1-4, sowie – unter Beilage der Akten – an das Friedensrichteramt Dübendorf, je gegen Emp- fangsschei n. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 326.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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