Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan. Urteil vom 15. August 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2016 (ED160001)
Erwägungen:
I. 1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Horgen ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung (act. 1). Mit Urteil vom 31. März 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen (Vorinstanz) das Gesuch ab (act. 11 [= act. 7 = act 13]). 2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. April 2016 rechtzeitig Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 12 S. 2). 3. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Das Verfah- ren erweist sich als spruchrei f. II. Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid ist mit Be- schwerde anzufechten (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen si nd (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. A., Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskon- trolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3). Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des
rechtli chen Gehörs (vgl. ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). III. 1. Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ei n noch einzuleitendes Verfahren um Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Schei dungsur- teil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. August 2009 (act. 1). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst zum einen die Befreiung von Gerichtskosten bzw. von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und zum anderen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils entfällt eine Schli chtungsver ha ndl ung (Art. 198 lit. c ZPO; vgl. auch U RS EGLI, D IK E-Komm- ZPO, 2. Aufl., Art. 198 ZPO N 9). Vor Ei nlei tung des Abänderungsbegehrens beim Geri cht fallen daher keine Gerichtskosten an, von welchen der Gesuchsteller be- freit werden kann. Insofern hätte auf sei n Gesuch ni cht ei ngetreten werden dür- fen. Zu behandeln war und ist hingegen der Antrag des Gesuchstellers um Bestel- lung ei nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 2. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selbst zu finanzieren oder die Kosten der vorprozessualen Bemühungen ihres Rechts- vertreters selbst zu tragen (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbe- gehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Prüfung der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO zutreffend wiedergegeben (act. 11 S. 2-4). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen wer- den. Richtig si nd auch di e vori nstanzli che n Ausführunge n zur fami li enrechtli chen Unterstützungs- und Beistandspflicht unter Ehegatten nach Art. 159 ZGB, welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht und vorliegend zur Folge hat, dass die Mittellosigkeit des verheirateten Gesuchstellers aufgrund einer Ge-
samtrechnung zu ermi tteln ist . Dabei sind die beiden Nettoeinkommen und das Vermögen des Gesuchstellers und seiner Ehefrau dem gesamten prozessualen Notbedarf der Familie gegenüberzustellen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 205). 3. Den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege hat die Vorinstanz aufgrund fehlender Mittellosigkeit abgelehnt. Sie erwog, aufgrund des monatlichen Notbedarfs des Gesuchstellers und seiner Ehe- frau von Fr. 8'455.– sowie der monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute von insgesamt Fr. 9'409.– resultiere ein Freibetrag von Fr. 954.– im Monat. Mit diesem sei der Gesuchsteller ohne Weiteres in der Lage, die mutmassli chen Kosten vo r- prozessualer Rechtsvertretung von geschätzten Fr. 4'000.– zu übernehmen und innerhalb eines Jahres zu tilgen (act. 11 S. 11). Die vorinstanzliche Bedarfsbe- rechnung präsentiert sich wie folgt (act. 11 S. 10):
Grundbetrag für ei n Ehepaar, erhöht um 20% Fr. 2'040.– Grundbetrag B., erhöht um 20% Fr. 720.– Grundbetrag C., erhöht um 20%, abzgl. Aliment e Fr. 290.– Wohnungsmiete Fr. 2'820.– Heizkosten Fr. 25.– Krankenkassenprämi en G esuchsteller Fr. 422.– Krankenkassenprämi en Ehefrau Fr. 300.– Franc hise- und Selbstbehaltskosten, Gesuchstell er Fr. 83.– Haus rat- und Haftpflicht versicherung Fr. 68.– Mobilitätskosten Gesuchsteller Fr. 100.– Auswärti ge Verpflegung Ehefrau Fr. 174.– Fahrt en zum Arbeitsort der Ehefrau Fr. 150.– Unterhaltsbeiträ ge Fr. 100.– Telefon, Fernsehen und Int ernet Fr. 160.– Radi o- und F ernsehgebühren Fr. 38.– Schuldenabz ahlung D._____ AG Fr. 100.– Schuldenabz ahlung Baugeschäft E._____ AG Fr. 200.– Steuern Gesuchstell er und Ehefrau Fr. 665.– Total Fr. 8'455.– 4. Der Gesuchsteller ist hingegen der Auffassung, seine Familie weise ei- nen Bedarf von Fr. 9'586.– aus. Er beanstandet die Positionen Mobilitätskosten Gesuchsteller, Auswärtige Verpflegung Ehefrau, Fahrten zum Arbeitsort der Ehe- frau sowie Telefon, Fernsehen und Internet (act. 12 S. 5-9). 4.1. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Mobilitätskosten des Ge- suchstellers von Fr. 200.– auf Fr. 100.– reduziert. Dabei hat sie unter Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 16. September 2009 (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich, ZR 108 [2009] Nr. 62, fortan Kreisschreiben) zutref- fend ausgeführt, Auslagen für ein Fahrzeug seien nur dann im Bedarf zu berück- sichtigen, wenn das Auto zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Ar- beitsplatz benötigt werde (sog. Kompetenzcharakter). Obwohl der Gesuchsteller zurzeit nicht erwerbstätig sei – so die Vorinstanz weiter – erscheine es aber glaubhaft, dass i hm aufgrund der gesundhei tli chen Probleme ein Automobil das Wahrnehmen von Arztterminen in Zürich sowie die alltäglichen Erledigungen we- sentli ch erlei chtere (act. 11 S. 5). Der Gesuchsteller führt hierzu aus, diese Kür- zung sei n ni cht nachvollzi ehbar . Gemäss Kreisschreiben sei für die Mobilität ein Betrag von bis zu Fr. 600.– im Bedarf zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Fr. 200.– würden sich somit lediglich im unteren Drittel bewegen. Damit sei der Umstand, wonach der Gesuchsteller nicht erwerbstätig sei und somit nicht jeden Tag zu Arbeit fahren müsse, bereits berücksichtigt (act. 12 S. 5 f.). Die Kritik des Gesuchstellers ist unbegründet. Da der Gesuchsteller unbe- strittenermassen nicht erwerbstätig ist, sind ihm keine Kosten für die Benutzung eines Fahrzeuges im Bedarf einzurechnen. Weshalb die verlangten Fr. 200.– für die Benutzung eines Autos trotz fehlender Kompetenzqualität anzurechnen sind, führt der Gesuchsteller ferner ni cht näher aus, sondern verweist lediglich auf das Kreisschreiben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstel- ler s im Bedarf Fr. 100.– für Fahrten zum Arzt und für alltägliche Besorgungen an- gerechnet hat. 4.2. Den vom Gesuchsteller verlangten Betrag von Fr. 600.– Fahrten zum Arbeitsort der Ehefrau hat die Vorinstanz auf Fr. 150.– gekürzt. Sie erwog, die Ehefrau des Gesuchstellers sei aus berufli chen Gründen zwar auf ei n Auto ange- wiesen, erhalte von ihrem Arbeitgeber indes grundsätzlich immer ei ne Fahrspe- senentschädigung (act. 11 S. 8 f.). Der Gesuchsteller wendet ein, ihr Einsatzge- biet als F._____-Mitarbeiterin erstrecke sich über den ganzen Grossraum Zürich und die ausbezahlten Fahrspesen deckten die tatsächlichen Kosten nur teilweise ab. Selbst wenn sei ne Ehefrau monatli ch zwi schen Fr. 150.– und Fr. 200.– Fahr-
spesen erhalte, sei eine Entschädigung in der Höhe der Differenz zum Maximal- betrag gemäss Kreisschreiben, mithin Fr. 400.– bis Fr. 450.–, im gemeinsamen Bedarf zu berücksichtigen (act. 12 S. 6 f.). Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Gemäss Arbeitsvertrag der Ehefrau des Gesuchstellers werden "Fahrspesen grundsätzlich immer bezahlt", ausser es wird in Einzelfällen mündlich etwas anderes vereinbart (act. vgl. Ziff. 6 des einge- rei chten Arbeitsvertrages, act. 3/31 S. 2). Aus den ebenfalls bei den Akten liegen- den Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2015 ist sodann ersichtlich, dass der Ehefrau sowohl pauschale Beträge für Fahrspesen als auch auf gefahrene Kilometer abgerechnete Taxi-/Auto- und Wegspesen ausbezahlt wurden (act. 3/32). Da keine mündlichen Abreden mit der Arbeitgeberin geltend gemacht wurden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die geleisteten Entschädi gungen sämtliche angefallen Fahrkosten decken. Es ist somit auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den individuellen Umständen Rech- nung tragend (Betreuung von Patienten im ganzen Kanton Zürich und keine fixen Arbeitszeiten) eine Arbeitswegentschädigung von Fr. 150.– im Bedarf berücksich- tigt hat, obwohl die Auslagen für den Arbeitsweg bereits durch die Arbeitgeberin entschädigt werden. 4.3. Für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau des Gesuchstellers hat die Vori nstanz Fr. 174.– im Bedarf berücksichtigt. Dabei ist sie aufgrund des 80%igen Arbeitspensums von durchschni ttli c h 17.38 Arbeitstagen im Monat und Fr. 10.– pro Mahlzeit ausgegangen. Der Gesuchsteller habe nicht näher ausgeführt, wes- halb seiner Ehefrau Fr. 15.– pro Mahlzeit anzurechnen seien. Das gleiche gelte i n Bezug auf den verlangten Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf. Zum ei nen ver- richte die Ehefrau des Gesuchstellers als Pflegefachfrau keine Schwerarbeit und zum anderen arbeite sie nur äusserst selten in der Nacht (act. 11 S. 8). Der Ge- suchsteller hält in seiner Beschwerde an seinen vor Vorinstanz gemachten Aus- führungen fest und verlangt für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau (inkl. Zu- schlag für erhöhten Nahrungsbedarf) insgesamt Fr. 433.–. Er führt aus, das Kreisschreiben sehe Fr. 15.– pro Mahlzeit vor, was angemessen sei. Darüber hinaus sei es gerichtsnotorisch, dass eine F._____-Mitarbeiterin eine körperlich
anstrengende Arbeit leiste, welche mit der Tätigkeit eines Bauarbeiters vergleich- bar sei. So müsse sie nicht nur die Patienten betreuen (waschen, anziehen und zur Toilette begleiten), sondern auch deren Haushalt besorgen. Zu berücksichti- gen seien auch die regelmässig geleisteten Nachtschichten, der lange Arbeitsweg und die wechselnden Arbeitsorte (act. 12 S. 7 f.). Das Kreisschreiben sieht bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giessereiarbeiter und ähnli che Berufe), bei Schi cht- und Nachtarbeit, sowie für einen Schuldner, der einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen muss, einen Betrag von Fr. 5.– bis Fr. 10.– pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf vor. Sodann können bei Nachweis von Mehrauslagen Fr. 5.– bis Fr. 15.– für jede Hauptmahlzeit (auswär- tige Verpflegung) eingesetzt werden. Der Beruf einer F._____-Mitarbeiterin ist zuwei len durchaus körperlich anstrengend. Insofern ist dem Gesuchsteller zuzu- stimmen. Mit der beschwerlichen Arbeit, welche z.B. ein Bauarbeiter dauerhaft leistet, kann diese Tätigkeit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – hi nge- gen nicht verglichen werden. Sofern der Gesuchsteller aufgrund der von seiner Ehefrau geleisteten Nachtarbeit einen Zuschlag im Bedarf fordert, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die eingereich- ten Lohnausweise ausführte, hat sie in zwei Monaten 12 Stunden Nachtarbeit ge- leistet. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Frau des Gesuchstellers regelmässig Nachtarbeit leistet. Abwegig erscheinen zudem di e Ausführunge n des Gesuch- stellers, wonach nicht sämtliche in der Nacht verrichteten Arbeitsstunden vergütet worden sein sollen (act. 12 S. 8). Dies widerspräche dem Arbeitsvertrag (vgl. act. 3/31 S. 2). Irgendwie plausible Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitgeberin der Ehefrau über vertraglich Vereinbartes hinwegsetzte, liegen denn auch keine vor. Die Vorin-stanz hat somi t zu Recht kei nen Zuschlag für erhöhten Nahrungs- bedarf berücksichtigt. Auch der für jede auswärts eingenommene Mahlzeit veran- schlagte Betrag von Fr. 10.– erscheint angemessen. Der Gesuchsteller legt ni cht dar, weshalb seiner Ehefrau mehr als Fr. 10.– pro Mahlzeit anzurechnen seien, sondern verweist lediglich auf den im Kreisschreiben erwähnten Maximalbetrag von Fr. 15.– (act. 12 S. 7).
4.4. Weiter rügt der Gesuchsteller den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 160.– für Telefonie, Internet und Fernsehen. Er (der Gesuchsteller) habe die Auslagen für diese Position auf Fr. 630.– beziffert und belegt. Dieser Be- trag sei keineswegs unangemessen. Der Gesuchsteller wohne mit seiner Ehefrau und zwei Stieftöchtern zusammen. Gerichtsüblich seien Kommuni kati onskosten von Fr. 200.– pro Person (act. 12 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Obwohl Auslagen für Kommuni kati on i m be- treibungsrechtlichen Grundbetrag mitenthalten sind (BGE126 III 353, E. 1a/bb), wird hierfür im Rahmen der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs regelmässig ein Zuschlag angerechnet (BK ZPO-B ÜHLER, Art. 117 N 187). Dieser beträgt pra- xisgemäss Fr. 120.– für Telefon und Internet sowie Fr. 38.– für Radio- und TV- Gebühren (vgl. OGer ZH LE140028 vom 5. August 2014, E. 7.). Da der Gesuch- steller mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammenlebt, rechtfertigt sich eine Erhöhung des praxisüblichen Betrags von Fr. 120.– für Kommuni kati on und Medi- ennutzung. Da die Grundgebühren für diese Posten im gemeinsamen Haushalt der Eheleute jedoch nur einmal anfallen, ist der verlangte Betrag von Fr. 630.– resp. Fr. 200.– pro Person allerdings deutlich zu hoch. Angemessen erschei nt ei- ne Erhöhung um Fr. 40.–, wie sie die Vorinstanz berücksichtigt hat. Sofern Mehr- auslagen anfallen, sind sie mit dem Grundbetrag zu decken. Der vorinstanzliche Betrag erfährt demnach keine Änderung. 5. Der Gesuchsteller beanstandet schliesslich die Höhe der von der Vor- instanz geschätzten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 4'000.–. Unter Ver- weis auf eine Lehrmeinung führt er aus, ei n monatli cher Ei nkommensüberschuss von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– dürfe regelmässig die Grenze der zumutbaren Pro- zessfinanzierung darstellen, denn selbst bei einfachen Verfahren fielen in der Re- gel selbst zu tragende Gebühren von Fr. 6'000.– bis Fr. 12'000.– an. Die Vorin- stanz – so der Gesuchsteller weiter – habe nicht näher ausgeführt, wie sie auf 16 Stunden maximalen anwaltlichen Aufwand gekommen sei. Diese Schätzung sei unangemessen und der Gesuchsteller habe sich ni cht dazu äussern können (act. 12 S. 9-12).
Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Hin- weis des Gesuchstellers auf die in der Lehre genannten Grenzbeträge überzeugt ni cht. Er übersieht, dass die dort erwähnten Kosten neben Anwalts- auch Ge- ri chtsgebühren umfassen (vgl. BK ZPO-B ÜHLER, Art. 117 N 224). Wie bereits aus- geführt (vgl. Ziff. III./1 .), fallen im vorliegenden Fall mangels Schlichtungsverfah- ren keine vorprozessualen Gerichtsgebühren an. Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Festlegung der mutmasslichen "Prozesskosten" einzig den vom Gesuchsteller geltend gemachten vorprozessualen anwaltli chen Aufwand (i m Wesentli chen für Vergleichsgespräche und die Redaktion eines Vergleichtextes) berücksichtigt (vgl. dazu act. 1 S. 8). Darauf konnte die Vorinstanz abstellen. Ein Nachfragen seitens des Gerichts, um sich nach dem geschätzten zeitlichen Aufwand des Anwaltes zu erkundigen, drängte sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Für Vergleichsgesprä- che und für die Ausarbeitung einer Vereinbarung erschei nt ei n Aufwand von 16 Stunden – wie von der Vorinstanz angenommen – sehr angemessen. Weshalb dieser Aufwand zu tief bemessen sein sollte, führt der Gesuchsteller überdies ni cht aus, sondern verweist lediglich auf die in der Lehre erwähnten Pauschalbe- träge. Mi t der Vorinstanz ist somit von mutmasslichen vorprozessualen Anwalts- kosten von Fr. 4'000.– (Fr. 250.– x 16) auszugehen. Die Höhe des von der Vor- instanz eingesetzten Stundenansatzes wurde nicht gerügt, und das mi t Fug: Zu entschädigen wäre nämlich gemäss § 2 AnwGebV im Regelfall für unentgeltliche Vertretung ein Stundenaufwand von Fr. 220.–. Gründe, welche einen vom Regel- fall abweichenden höheren Ansatz rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt noch ein einfacher Fall vor, der weder besonde- re rechtliche noch besondere tatsächliche Fragen aufwirft. Die Schätzung der mutmasslichen Vertretungskosten auf Fr. 4'000.– deckte daher auch einen noch leicht höheren Zeitaufwand ab. Diesen Betrag kann der Gesuchsteller mit dem erwähnten Einkommensüberschuss von Fr. 954.– pro Monat innerhalb eines Jah- res abzahlen. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO mi thi n zu Recht vernei nt. Soweit der Gesuchsteller abschliessend darauf hinweist, er könne die Anwaltskosten aufgrund der Schuldentilgung nicht bezahlen (act. 12 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der Bedarfsberechnung die
geltend gemachten Positionen für die Schuldenabzahlung vollumfänglich berück- si chti gt hat (act. 11 S. 9 f.). 6. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Gesuchstellers am vor- i nstanzli chen Entschei d als unbegründet. Die Beschwerde in Bezug auf die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Dass die Vor- instanz fälschlicherweise auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege abgewiesen hat, anstatt nicht darauf einzutreten (vgl. Ziff. III./1 .), ändert mithin nichts am negativen Ergebnis. Es erübrig sich daher, den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuheben. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 31. März 2016 ist zu bestätigen. IV. 1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Be- stimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Nachdem die Rechtsprechung in den Kantonen und auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sich dieser höchstrichter- lichen Rechtsprechung angeschlossen hatten, hat auch die Kammer ihre Praxis, wonach im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen, aufgegeben (vgl. Anzeige der Praxisänderung in OGer ZH RU160002 vom 14.03.2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14.03.2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (act. 12 S. 12 f.) wird er infolge Un- terliegens somit kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 300.– festzuset- zen. Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 16. August 2016