Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 5. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. März 2016 (GV.2016.00007/SB.2016.00006)
Erwägungen: 1.a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am 17. Februar 2016 bei der Vorinstanz ein Schli chtungsgesuch ei n (Urk. 2). An der Schli chtungsverhandlung vom 17. März 2016 liess sich die Klägerin vertreten, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) erschien unentschuldigt nicht (Urk. 6, Urk. 9/1a, Urk. 11). Mit Urteil vom 21. März 2016, ergangen zunächst i n unbegründeter (Urk. 12), hernach auf Verlangen des Beklagten (Urk. 14) in be- gründeter Form (Urk. 13), verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'134.– nebst Zins zu 5% seit 27. Juli 2015 und Fr. 73.30 Betreibungskos- ten an die Klägerin (Urk. 13 = Urk. 16). b) Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. April 2016, der Post über- geben am 12. April 2016, fristgerecht (Urk. 9/2; Briefumschlag zu Urk. 15) Beru- fung resp. Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entschei ds (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzi chtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat i nso- fern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Gegen Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung ab einem Streitwert von Fr. 10'000.– zulässiges Rechtsmittel (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Es liegen Fr. 1'207.30 im Streit. Das vom Beklagten eingereichte Rechtsmittel ist folglich - entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Urk. 16 S. 3) - als Beschwerde entgegenzunehmen. 4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe ge- mäss Kaufverträgen vom 27. April 2015 (Urk. 4/1) und 6. Mai 2015 (Urk. 4/2+3) dem Kauf eines Motocycles der Marke Honda CG125ES zum Preis von Fr. 2'200.– zugestimmt. Am 27. April 2015 habe er eine Anzahlung von Fr. 500.– geleistet. Sodann habe er sich verpflichtet, den Restbetrag von Fr. 1'700.– i n mo- natlichen Raten bis spätestens 1. August 2015 abzubezahlen. Am 20. Juli 2015 sei er von der Klägerin angehalten worden, die Monatsraten Juni und Juli 2015 in Höhe von insgesamt Fr. 1'134.– innert 7 Tagen zu zahlen (Urk. 4/4). Die Klage sei gutzuhei ssen im Umfang von Fr. 1'134.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Juli 2015 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 16 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte sei zur Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016 trotz rechtsgülti ger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen und habe dadurch auf jegliche Einrede oder Gegendarstellung verzichtet. Sei ne i m Nachhi nei n ein- gereichte Stellungnahme vom 23. März 2016 (Urk. 14) könne nicht berücksichtigt werden und eine Wiederherstellung des versäumten Termins sei ausgeschlossen (Urk. 16 S. 2). 5.a) Der Beklagte verweist in seiner Beschwerde erneut auf seine Auslandabwe- senheit im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016, leitet dar- aus jedoch ni chts zu sei nen Gunsten ab. Insbesondere behauptet er keine formel- len Mängel hi nsi chtli ch der Zustellung der Vorladung oder der Androhung der Säumnisfolgen, welche denn auch nicht ersichtlich sind. Es bleibt daher bei der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beklagte aufgrund seiner un- entschuldi gten Abwesenheit anlässli ch der Schli chtungsverhandlung säumig ge- wesen ist und ei ne Wiederherstellung des Verhandlungstermins - mangels erfüll- ter Voraussetzungen (Art. 148 Abs. 1 ZPO) - ausser Betracht fällt. b) Auch der Hinweis des Beklagten auf seine Arbeitslosigkeit und eine allfällige bevorstehende Privatinsolvenz (Urk. 15) hi lft i hm nicht weiter, hat er doch kei nen Einfluss auf den obligatorischen Anspruch der Klägerin aus dem Kaufvertrag. Ist
der Anspruch aus rechtlichen Überlegungen zu bejahen, besteht die entspre- chende Forderung gegen den Beklagten und ist der Klägerin zuzusprechen. In- wiefern sie der Beklagte bezahlen kann, ist ein vollstreckungsrechtliches Problem und vorliegend irrelevant. c) Schliesslich führt der Beklagte an, er sei vom (Kauf-)Vertrag zurückgetreten und verweist zur näheren Begründung auf sein Schreiben vom 31. März 2016 (recte: 23. März 2016) an die Vorinstanz mit den entsprechenden Beilagen (Urk. 15, Urk. 14, Urk. 14/1-9). Die Vorinstanz fällte ihr Urteil mit Datum vom 21. März 2016 (Urk. 12) und stellte es den Parteien in unbegründeter Form zu (Urk. 7/1+2). Mit Eingabe vom 23. März 2016 verlangte der Beklagte bei der Vorinstanz die Begründung des Ur- teils und legte gleichzeitig Beschwerde ein, wobei er Behauptungen zum Ver- tragsabschluss und zur Vertragsabwicklung erhob (Urk. 14, Urk. 14/1-9). Bei die- sen Vorbri ngen handelt es si ch ausnahmslos um neue Behauptungen und Bewei- se (Noven). Sie wurden nach Urtei lsfällung verspätet vorgebracht und damit folge- richtig in der Urteilsbegründung des angefochtenen Entscheids nicht berücksich- tigt (Urk. 16 S. 2).
Dies hat ebenso für das Beschwerdeverfahren zu gelten, si nd doch neue Behauptungen und neue Beweise hi er ni cht zulässi g (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was i m ersti nstanzli chen Verfahren ni cht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm, Art. 326 N 3 f. ZPO). Die Vorbringen des Beklagten zum Vertragsrücktritt sowie die weiteren Behauptungen zu Vertragsabschluss und - abwicklung sind daher bereits aus diesem Grund nicht zu hören. Im Übrigen hät- te der Beklagte seine Rügen in der Beschwerdeschrift selbst vorzubringen. Mit dem Verweis auf das Schreiben vom 23. März 2016 (Urk. 14) vermag er zudem seiner Begründungspfli cht ni cht zu genügen.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Ar t. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'207.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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