Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 19. April 2016 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Kl ägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Lindau vom 8. März 2016 (GV Nr. 01/2016 Spr. B. Nr. 04/2016)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 ersuchte die B._____ AG den Friedensrichter von Lindau um Ansetzen einer Sühnverhandlung für ihre Klage gegen A.. Es ging um eine Forderung von Fr. 339.50 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2016, für welche die Klägerin bereits betrieben hatte (act. 1). Ih- ren Anspruch stützte si e auf Rechnungen, i n denen di e C. AG in Pfäffik- on/SZ als Adressatin genannt ist, mit dem Zusatz "Referenz: Hr. A." (act. 1, Beilagen). An der Verhandlung vom 8. März 2016 war die Klägerin durch einen dazu speziell bevollmächtigten (act. 5 Anhang) Prokuristen vertreten, der Beklag- te erschien nicht (act. 5). Der Friedensrichter hiess die Klage gut und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf; die Kosten von Fr. 250.-- auferlegte er dem Beklagten, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu (act. 7). Dieses Urteil eröffnete er den Parteien schriftlich vorerst im Dispositiv; der Beklagte nahm die Sendung am 14. März 2016 von der Post entgegen (act. 7). Am 16. März 2016 verlangte der neu mandatierte Anwalt des Beklagten eine schriftliche Begründung des Urteils (act. 9). Am 21. April 2016 stellte die Klägerin dem Friedensrichter drei an die C. adressierte Mahnungen zu (act. 10). Im schriftlich begründeten Urteil erwägt der Friedensrichter, die C._____ AG verfüge nach dem Handelsregister nicht über die gesetzlichen Organe und scheine an der Geschäftsadresse in Volketswil nicht zu existieren. Entgegen genommen habe die bestellten Dinge A., der zudem in der Betreibung ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 11). Dieses Urteil stellte der Friedensrichter sowohl A. als auch sei nem Anwalt zu. Dieser nahm es von der Post am 7. April 2016 entgegen, jener am 5. April 2016 (act. 11, Beilage). Mit Schriftsatz vom 12. April 2016, zur Post gegeben am selben Tag, lässt der Beklagte Beschwerde führen. 2.1 Vor jeder weiteren Erwägung sei angemerkt, dass Zustellungen mit gu- tem Grund nur an die Vertretung erfolgen sollen, wo eine solche bestellt ist (Art. 137 ZPO). Warum das so wichtig ist, lässt sich hier zeigen: der Beklagte nahm das Urteil nicht am selben Tag in Empfang wie sein Anwalt. Die Frist zur
Beschwerde beträgt 30 Tage und wird "von der Zustellung an gerechnet" (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Welche der beiden Zustellungen massgeblich sein soll, lässt sich nicht entscheiden und ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es spielt hier keine Rolle, weil die Frist so oder so gewahrt ist. Der Friedensrichter wird aber darauf achten müssen, künftig pro Partei nur ei ne Zustellung vorzunehme n. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt beantragen, "Es sei das Urteil aufzuheben ohne Kostenfolgen zulasten des Beschwerde- führers und mit Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers." Ferner sei von der Einigung der Parteien Vormerk zu nehmen, - "Die B._____ anerkennt, dass das Urteil vom 8. März 2016 fehlerhaft ist, weshalb die Parteien zur Vermeidung eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht übereinstimmend und vergleichsweise folgendes vereinbaren:
B._____ AG zieht die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau- Effretikon innert dreier Tage zurück.
B._____ AG anerkennt die Beschwerde gegen das Urteil vom 8. März 2016 vor Einreichung beim Obergericht und übernimmt die vori n-stanzli che n Kosten von CHF 250.- zur Bezahlung.
B._____ AG bezahlt innert zehn Tagen eine Inkonvenienzentschädi- gung für die anwaltlichen Bemühungen von C HF 450.- auf das Konto ... Va- liant Bank AG 6300 Zug zG X._____ GmbH Zug (CH...) "Vermerk A._____" Diesen Text hatte der Anwalt der Klägerin per mail am 7. April 2016 zuge- stellt mit dem Ersuchen, bis anfangs nächster Woche mitzuteilen, ob die Sache so erledigt werden könne "oder ob ich Beschwerde einreichen muss". Die Klägerin erklärte ihre Zustimmung durch Rücksendung des ori gi nal unterzei chnete n Mai ls (act. 18/3). Die Akten des Friedensrichters wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden ni cht getroffen. 3. Ein Rechtsmittel kann nach geltendem Prozessrecht nicht "anerkannt" werden, wie es der Anwalt des Beklagten formuliert. Damit ist zu erwägen, was der Anwalt des Beklagten und die Klägerin unter der rechtli ch unhaltbaren Aus- druckweise im Mail des Anwaltes verstanden (Art. 18 Abs. 1 OR).
Die Unterzeichnung des ihr zugestellten Mails durch die Klägerin ist nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) so zu verstehen, dass sie der Auffassung des Anwaltes des Beklagten zustimmt, das angefochtene Urteil sei falsch und der Be- klagte könne nicht persönlich belangt werden (act. 18/3; ob der im Urtei l si nnge- mäss und juristisch nicht besonders gewandt ausgedrückte Gedanke der Haftung eines vollmachtlosen Vertreters nach Art. 38 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall so abwegig ist, wie es der Anwalt des Beklagten darstellt, ist hier nicht zu prüfen). Die "Anerkennung der Beschwerde" in Verbindung mit dem Rückzug des Rechts- vorschlags und der Übernahme aller Kosten ist daher als Verzicht auf den im streitigen Urteil der Klägerin zugestandenen Anspruch zu verstehen (Art. 115 OR). Damit war eine Beschwerde nicht mehr erforderlich - der Beklagte konnte und kann sich, sollte die Klägerin die Betreibung nicht vereinbarungsgemäss zu- rückzi ehen und gestützt auf das Urteil (definitive) Rechtsöffnung verlangen, auf offenbaren Rechtsmissbrauch berufen (Art. 2 ZGB) oder die Betreibung gericht- lich aufheben lassen (Art. 85 SchKG). Die Kosten des Friedensrichters sind for- mell dem Beklagten auferlegt, welchem sie die Klägerin zu ersetzen verspricht (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs und Ziff. 2 des Vergleichs). Ob der Friedensrichter auf diese Schuldübernahme eingehen und seine Rechnung direkt an die Klägerin stellen wird, steht dahin. Offenbar war das aber für den Anwalt des Beklagten ni cht entschei dend - so hat er ja ausdrücklich zu erkennen gegeben, wenn die Klägerin seinen Vorschlag annehme, könne er auf eine Beschwerde verzichten (act. 18/3 am Ende). Unter diesen Umständen fehlt dem Beklagten ein rechtlich schützenswertes Interesse an der formellen Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Die Kosten der unnötigen Beschwerde sind dem Anwalt des Beklagten persönlich aufzuerlegen (ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N. 7). Der Klägerin sind mit der Beschwerde keine Aufwendungen entstanden, für welche sie eine Entschädigung zugut hätte.
Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. X._____ persönlich auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an Rechtsanwalt Dr. X._____ für den Beklagten und für sich persönlich, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Friedensrichteramt Lindau, je gegen Empfangsschei n, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 339.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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