Advance fee may not be ordered while legal aid pending

RU160017Obergericht13.04.2016Partially Granted

Zusammenfassung

The plaintiff appealed a conciliation office order that gave her a final deadline to pay a CHF 500 advance fee while her legal-aid request was still pending. The appellate court held that such a deadline may not be set before the legal-aid request is finally decided, because this would pressure the applicant to pay in order to avoid non-entry and thus undermine the right to legal aid. However, the court also found that it lacked jurisdiction to hear the supervisory complaint, which had to be brought before the District Court of Zurich. The appeal against the fee order was allowed and the order annulled; the supervisory complaint was not entered into. No costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 98 ZPO; pendency of an application for legal aid suspends the time limit for payment of an advance on costs. Until the legal-aid request has been finally decided, the court may not set a payment deadline or threaten non-entry for non-payment; otherwise the statutory protection of legal aid would be hollowed out (consid. 4.1). If legal aid is refused, the deadline must be extended or recommenced. Separate supervisory complaints must be filed before the competent supervisory authority; lack of subject-matter competence leads to non-entry (consid. 4.2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 13. April 2016

i n Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. März 2016 (GV.2015.00513)

Erwägungen: 1.1 Am 14. Dezember 2015 (Datum Poststempel: 9. Dezember 2015) ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Klägerin) ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) Fr. 15'000.– verlangt (Urk. 4/1). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 auf den 3. Februar 2016 zur Schli chtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/2). Gestützt auf das Verschiebungs- gesuch der Klägerin wurde die Schlichtungsverhandlung mit Verfügung vom 11. Januar 2016 auf den 11. Februar 2016 verschoben (Urk. 4/4-6). An besagtem Datum wurde die Klägerin von der Vorinstanz telefoni sch darüber i n Kenntni s ge- setzt, dass di e Schli chtungsverhandlung ni cht stattfinden könne, da die Verschie- bungsanzeige der Beklagten nicht habe zugestellt werden können. Sodann wies sie die Klägerin – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs der unentgelt- lichen Rechtspflege, welches beim Bezirksgericht einzureichen wäre – darauf hi n, dass von ihr zunächst ein Kostenvorschuss verlangt werden würde (Urk. 4/13). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. Februar 2016 Frist zur Leis- tung ei nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 4/14). Mit E-Mail vom 8. März 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 4/15-18). Hierauf wies die Vorinstanz die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2016 darauf hi n, dass ei n solches Gesuch beim Bezirksgericht Zürich einzureichen sei (Urk. 4/19). Schli ess- lich setzte sie der Klägerin mit Verfügung vom 17. März 2016 eine Nachfri st von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 4/20). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (zur Post gegeben am 26. März 2016, eingegangen am 30. März 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2016 (Urk. 1).

  1. Zwischenzeitlich hat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mit Urteil vom 29. März 2016 über das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das dies- bezügliche Schli chtungsverfahren entschi eden und i hr erneut Fri st zur Lei stung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 4/21 S. 4). 3.1 Die Klägerin moniert, dass ihr während laufendem Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses angesetzt worden sei. Sie habe den diesbezüglichen Entschei d noch nicht erhalten. Des Weiteren führt sie aus, dass sie das Vorgehen der Vorinstanz hi nsi chtli ch der Absage des zweiten Verhandlungstermins für rechtswidrig halte, zumal vor dem ursprüngli chen Verhandlungstermi n auch kei n Kostenvorschuss verlangt worden sei. Daher erhebe sie Aufsichtsbeschwerde (Urk. 1). 3.2 Die Beklagte hat auf ei ne Beschwerdeantwort verzi chtet (Prot. S. 2); das Verfahren ist spruchreif. 4.1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 ist ersatzlos aufzu- heben. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Juli 2012 festgehalten, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen dürfe, da dem Beschwerdeführer bei einer allfälli- gen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den verlangten Kostenvor- schuss (noch) zu bezahlen, ansonsten der Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege ausgehöhlt würde. So wäre die gesuchstellende Partei gezwungen, den Kostenvorschuss zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheides zu bezahlen, ohne dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig entschieden wäre (BGer 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auch BGE 138 III 163 E. 4.2 = Pra 102 (2013) Nr. 98). Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung schiebt die Frist zur Vorschussleistung gleichsam

auf. Wird das Armenrechtsgesuch abgewiesen, so ist die Frist zur Vorschussleis- tung entweder von Amtes wegen zu erstrecken oder neu anzusetzen (BGE 138 III 163 E .4.2). Solange über das Gesuch für die unentgeltliche Rechtspflege ni cht entschieden worden sei, dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangen und den Ablauf der Frist bestimmen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 [= Pra 102 (2013) Nr. 24] mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2). 4.1.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klägerin mit ihrem Vorge- hen faktisch unter Zwang gesetzt, den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu bezah- len, um einen Nichteintretensentscheid abzuwenden, obwohl bei Ablauf der Zah- lungsfrist allenfalls noch keine Gewissheit über die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege bestand. Dies aber kommt einer Aushöhlung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleich. Demgemäss aber hätte die Vorinstanz der Klägerin bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzen dürfen. Dies ist nun erst nach Ablauf der mit Urteil des Ei nzelgeri chts i m summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 29. März 2016 erneut angesetz- ten Frist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses zulässig. 4.2 Mit Blick auf § 81 Abs. 1 lit. a GOG ist ni cht die angerufene Kammer, sondern das Bezirksgericht zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. Vorliegend handelt es sich dabei um das Bezirksgericht Zürich. Entsprechend ist auf die Aufsichtsbeschwerde ni cht ei nzutreten. Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es ihr obliegt zu entscheiden, ob sie die Auf- sichtsbeschwerde über die Vorinstanz beim Bezirksgeri cht Züri ch ei nrei chen wi ll; eine Weiterleitung von Amtes wegen findet nicht statt. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Par- teien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat die Klägerin i n Bezug auf die angefochtene vorinstanzliche Verfügung obsiegt. Da sich die Be- klagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, kann si e auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden. Entsprechend sind die Kosten i n Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2 Mangels gesetzlicher Grundlage ist keiner der Parteien eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 17. März 2016 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwer-

de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 13. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmi dt

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