Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. März 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend unentgeltliche Rechtspfege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 24. Februar 2016 (ED160001-H)
Erwägungen: 1. a) Am 25. Januar 2016 hatte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Pfäffi kon (Vori nstanz) ei n Gesuch um vorprozessuale unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung des Gesuchs und zur Einreichung weiterer (in den Erwägungen einzeln angegebener) Unterlagen an (Urk. 6; zugestellt am 29. Januar 2016, Urk. 7/1). Mit Urteil vom 24. Februar 2016 wies die Vorinstanz schliesslich das Gesuch um Gewährung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8, März 2016 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "Es sei Ihr urteil aufzuheben und mir die Möglichkeit geldliche Prozess Füh- rung zu Gewehren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Aufgrund des – klaren – Teils des Beschwerdeantrags, das angefoch- tene Urteil aufzuheben, ist der – etwas weniger klare – Teil "geldliche Prozess Führung" so zu verstehen, dass der Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt haben will. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist sodann klar als solche bezeichnet (Titel "Beschwerde" und Einleitung "Erhebe ich Einsprache"; Urk. 11), auch wenn die Begründung keine Beanstandungen des angefochtenen Urteils enthält, sondern eher als Begehren um kostenpflichtige Fortsetzung des Verfahrens verstanden werden könnte (vgl. Urk. 11; dazu noch unten Erw. 3.c). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in
dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe die gemäss Verfügung vom 27. Januar 2016 geforderten Unterlagen nicht eingereicht und sei damit sei- ner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden könne (Urk. 12 S. 2). c) Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde keine Beanstandungen dieser Erwägungen vor. Er bittet lediglich darum, den Prozess weiter zu führen und ihm die nötigen Gebühren mitzuteilen; sodann ersucht er darum, diese in Ra- ten bezahlen zu können (U rk. 11). Auf diese Begehren kann jedoch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden; sie wären beim Friedens- richteramt zu stellen, bei welchem das Verfahren hängig ist, oder beim Gericht, bei welchem der Prozess hängig gemacht werden soll. d) Nach dem Gesagten bleibt es bei den unangefochten gebliebenen Er- wägungen des Urteils der Vorinstanz und die Beschwerde des Gesuchstellers ist abzuweisen. 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 16. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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