Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. März 2016
i n Sachen
A._____, Kläger
gegen
Stadt Zürich, Beklagte
vertreten durch Stadtrat von Zürich
betreffend Forderung
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 stellte der Kläger bei den Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1): " Die sofortige Freilassung von B._____ StGB 19 !!! Die Auszahlung von 11.1 Millionen Schadenersatz OR 28 für die Zer- sörung von 23-26 Jahre von meinem hochgeschetzte Büro für EDV und www.C._____.ch von der Oerlikoner verbrecherischen Amts- missbraucherei StGB 144 und 317 !!!"
Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wurde dem Kläger seine Eingabe vom 17. Februar 2016 zurückgesandt, da aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich war, dass in dieser Sache ein beschwerde- oder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ergangen war (Urk. 3). Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wiederholte der Kläger seine Anträge und bestand darauf, dass die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Züri ch ein Verfahren zu eröffnen haben (Urk. 4). Diesem Anliegen kommt die beschlies- sende Kammer hiermit antragsgemäss nach. 2. a) Gemäss § 48 des kantonalen Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess (fortan GOG) ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (fortan ZPO). Als ei nzi ge Instanz i n Zi vi lsachen entscheidet es nur Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO (Klagen gegen den Bund), Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO und Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (§ 43 GOG). Vorliegend könnte zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich einzig eine Streitigkeit gemäss Art. 8 ZPO vor- liegen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 100'000.– beträgt. Zur Zeit ist un- klar, ob sich die Beklagte mit der Prorogation einverstanden erklären würde. Dies kann jedoch aufgrund der folgenden Erwägung offenbleiben.
b) Der Kläger fordert von der Beklagten Fr. 11,1 Millionen. Er führt dazu aus, dass das Sozialamt, das Betreibungsamt und auch die Polizei im April 2013 seine Wohnung, sein ererbtes und erarbeitetes Inventar, seine persönlichen Werkzeuge sowie sein Potential und Kapital mit seinem erarbeiteten Büro für EDV wie auch www.C..ch zu 95 Prozent gestohlen (unter Hinweis auf Art. 139 StGB) hät- ten. Durch unterlassene Hilfeleistung (unter Hinweis auf Art. 128 StGB) und bos- hafter Vermögensschädigung (unter Hinweis auf Art. 151 StGB) sei ihm ein Sach- schaden von Fr. 10,9 Millionen bzw. am 1. Januar 2016 von Fr. 11,1 Millionen zu- gefügt worden. Die Beklagte habe ihm arglistig Schaden zugefügt und schulde i hm aufgrund von Art. 144 StGB und aufgrund Urkundenfälschung zugunsten der Beklagten (unter Hinweis auf Art. 312 StGB) diese Fr. 11,1 Millionen. Dies sei eindeutig Rechtsbeugung (unter Hinweis auf Art. 399 StGB; Urk. 1 S. 4 f.). Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich um öffentli chrechtli c he Ansprüche. Forderungen aus Staatshaftung unterliegen in der Regel der Beurtei- lung durch Zivilgerichte (vgl. § 19 lit. a i.V.m. § 2 Haftungsgesetz des Kantons Züri ch; fortan HG). Nach einem vorgängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle ist die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Vorliegend hat der Kläger seine Klage direkt beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, ohne vorgängig das Vor- verfahren gemäss § 22 HG zu durchlaufen. Demzufolge ist die vorliegende Haf- tungsklage im falschen Verfahren eingereicht worden. Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprü- chen gegen die Gemeinde oder dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton schri ftli ch ei nzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a und b HG). Dies unterliess der Kläger, weshalb auf seine Klage nicht einzutreten ist. 3. Der Kläger führt in seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 sodann aus, dass seine Klage vom 7. August 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich und die Staatsanwaltschaft, Herrn D., der Stadt Zürich ausser Acht gelassen worden bzw. in einer Schublade verschwunden sei. Der Kläger spricht sodann von 'Eure Klage', wobei unklar bleibt, wen er mi t 'Euch' mei nt. Er führt dazu aus, dass Eure Klage durchgedrückt worden sei, obwohl diese erschlichene Klage di-
verse Fehler habe. Dies sei Urkundenfälschung i m Amt (unter Hi nwei s auf Art. 317 StGB). Er verlange die sofortige Änderung des Urteils. Da seine Obdach- losigkeit missbraucht, seinem Körper arglistig Schaden (unter Hi nwei s auf Art. 144 StGB) und seiner Psyche eine arglistige Folter zugefügt werde (unter Hinweis auf Art. 264a StGB), verlange er die Revision dieser beiden Urteile (Urk. 1 S. 4). Da vorliegend völlig unklar bleibt, von welchen beiden Urteilen der Kläger spricht, und er auch nach Kenntnisnahme des Schreibens der beschliessenden Kammer vom 19. Februar 2016 keine Entscheide benannt hat, welche angefoch- ten seien, obwohl im Schreiben davon die Rede ist, dass kein beschwerde- oder berufungsfähiger zivilrechtlicher Entscheid ersichtlich sei (Urk. 3 S. 1), ist auf das Begehren des Klägers um Revision nicht einzutreten. Sollte es sich dabei um strafrechtliche Entscheide gegen die vom Kläger genannte B._____ handeln, würde dem Kläger wohl auch die Legitimation dazu fehlen, eine Revision dieser Entscheide zu verlangen. So scheint er gemäss seinen Ausführungen in diesen Verfahren auch nicht selber Partei gewesen zu sein. Zudem wären die Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich für die Revision von strafrechtlichen Entscheiden auch sachli ch ni cht zuständi g. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche die Revision verlangt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskos- ten aufzuerlegen sind. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage bzw. das Revisionsbegehren des Klägers wird nicht eingetre- ten. 2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Kläger aufer- legt.
Züri ch, 9. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se