Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 16. Juni 2016 i n Sachen
Nr. 1 bis 6 vertreten durch G., Esq., H. LLP, diese vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,
gegen
I._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch J., Esq., K. LLP, diese vertreten durch L., Esq., Sonderanwalt, M., LLP, dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic.utr.iur. Y._____,
betreffend Edition (Forderung) Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2016 (FR140163)
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte L., Sonderanwalt des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner), der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Zentralbehörde das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court, Southern District of New York, vom 24. Januar 2014 (act. 2-3). Darin ersuchte das ausländische Gericht um D urchführung ei ner Edition von Unterlagen bei der N. AG, Zürich (fortan N.). Die Zentralbehörde übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 1) der Rechtshilfeabteilung am Bezirksgericht Zürich (fortan Vori nstanz). 2. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wies die Vorinstanz die N. an, die gewünschten Unterlagen zu edieren. Eine Mitteilung an die Parteien erfolgte ni cht (act. 4). Mit Schreiben vom 18. März 2014 ersuchten die Beklagten und Be- schwerdeführeri nnen (fortan Beschwerdeführeri nne n) 1 und 3 um Ei nsi cht i n di e Verfahrensakten und um Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Begehren ab (act. 13). Mit Beschluss vom 6. November 2014 hob die Kammer auf Beschwerde der Be- schwerdeführerinnen 1 und 3 Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2014 (Verweigerung der Akteneinsicht) auf (act. 13 S. 4), und wies die Sache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück (act. 20 S. 16). 3. Mit Eingabe vom 21. November 2014 stellte die Vertreterin der Beschwerde- führerinnen folgendes Begehren bei der Vorinstanz (act. 23 S. 3): "1. Die Verfügung vom 25. Februar 2014 sei unter der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beklagten 1 und 2 [hier die Beschwerdeführeri nnen 1 und 3] und die Beklagten und Verfahrensbeteiligten 1 [hier die Beschwerdeführerinnen 2 sowie 4-6] in Wiedererwägung zu ziehen. 2. Eventualiter sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beklagten 1 und 2 und die Beklagten und Verfahrensbeteiligten 1 über die Zulässigkeit und den Vollzug des Rechtshilfegesuchs des United States Bankruptcy Court vom 30. Januar 2014 zu entscheiden.
Die von der N._____ AG aufgrund der Verfügung vom 25. Februar 2014 edier- ten Bankbelege seien aus dem Recht und aus den Akten zu weisen und an die N._____ AG zu retournieren. Eventualiter sei eine Siegelung der Bankbelege vorzunehmen oder es sei eine (andere) Massnahme im Sinne von Art. 156 ZPO anzuordnen." 4. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz den Parteien sodann die Verfahrensakten mit Ausnahme der von der N._____ edierten Unter- lagen (act. 6; act. 10 sowie act. 11/1-209) zu und setzte ihnen eine Frist zur frei- willigen Stellungnahme an (act. 24 S. 5). Der Beschwerdegegner stellte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 den folgenden Antrag (act. 28 S. 3): "1. An der Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4) sei festzuhalten, namentlich sie diese nicht in Wiedererwägung zu ziehen. 2. Eine allfällige von den Beklagten 1 und 2 und den Beklagten und Verfahrens- beteiligten 1 eingereichte Stellungnahme sei dem Kläger zuzustellen und es sei ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu äussern zu können. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2 sowie den Beklagten und Verfahrensbeteiligten 1." Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits modifizierten ihr Begehren i n i hrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 samt Beilagen (act. 29 sowie act. 30/1- 8) wie folgt (act. 29 S. 3): "1. Die Verfügung vom 25. Februar 2014 sei unter Berücksichtigung der vorliegen- den Stellungnahme in Wiedererwägung zu ziehen, soweit damit bereits über die Zulässigkeit und den Vollzug des Rechtshilfegesuchs des United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York vom 30. Januar 2014 entschieden wurde. 2. Das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York vom 30. Januar 2014 sei abzuweisen. Eventualiter sei da- rauf nicht einzutreten. 3. Die von der N._____ AG aufgrund der Verfügung vom 25. Februar 2014 edier- ten Bankbelege seien aus dem Recht und aus den Akten zu weisen und an die N._____ AG zu retournieren. Eventualiter sei eine Siegelung der Bankbelege vorzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse, eventualiter zulasten des ersuchenden Staates bzw. Gerichts oder des Klägers des Hauptverfahrens."
Nachdem die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Übersetzungen der einge- reichten Beilagen eingereicht hatten (act. 31-37), führte die Vorinstanz einen zweiten Schri ftenwechsel mit Replik und Duplik durch (vgl. insbes. act. 38; act. 47; act. 48/1-12; act. 53/1-12; act. 54; act. 66; act. 67/1). Anlässlich der Replik modifizierte der Beschwerdegegner sein Begehren wie folgt (act. 47 S. 2 f.): "1. Der Antrag der Beklagten 1, die Verfügung des Bezirksgerichts vo m 25. Februar 2014 (act. 4) sei in Wiedererwägung zu ziehen, sei abzuweisen. 2. Das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court, Southern District of New York vom 30. Januar 2014 sei gutzuheissen und die von der N._____ AG edierten Urkunden seien zu übermitteln. 3. Der Antrag der Beklagten 1, die von der N._____ AG edierten Bankunterlagen seien aus dem Recht und den Akten zu weisen und an die N._____ AG zu re- tournieren, sei abzuweisen. Ebenso sei die von den Beklagten eventualiter ver- langte Siegelung der Bankbelege abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1." 6. Nachdem der Beschwerdegegner fristgerecht den Kostenvorschuss geleistet hatte (act. 68; act. 75; act. 78; act. 80 sowie act. 82-93) und sich weder der Be- schwerdegegner zu allfälligen Noven in der Duplik (act. 66) noch die Beschwerde- führeri nnen zu den neuen Eingaben des Beschwerdegegners (act. 70-74/1-2 so- wie act. 78 und act. 79/1) geäussert hatten, wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat, und wi es weiter darauf hin, dass die von der N._____ edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Gericht übermittelt und das Rechtshilfeverfahren als geschlossen erklärt werde (act. 100 S. 13 = act. 104 S. 13 = act. 106 S. 13).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 29. Februar 2016 mit folgendem Antrag (act. 105 S. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2016 sei aufzuhe- ben. 2. Eventualiter zu Ziff. 1, im Falle einer Bestätigung der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 17. Februar 2016 in der Sache, seien Dispositiv Ziffern 2 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2016 aufzuhe- ben und es sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf CHF 1'312.– und die dem Kläger zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'600.– (exkl. MwSt.) zu reduzieren. 3. Das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York vom 30. Januar 2014 sei abzuweisen. Eventualiter sei da- rauf nicht einzutreten.
Es sei festzustellen, dass die Editionsverfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2014 nichtig ist, und es seien die von der N._____ AG edierten Bankbelege aus dem Recht und aus den Akten zu weisen und an die N._____ AG zu retournieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz) zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Gerichtskas- se bzw. des Kantons Zürich." 8. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wurde der Beschwerde – auf entsprechen- den Antrag (act. 105 S. 4) – die aufschiebende Wirkung erteilt und den Be- schwerdeführerinnen zugleich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– angesetzt (act. 108). Nach fristgerechtem Eingang des Vorschusses (act. 109/1; act. 110), wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt (act. 111). Die Beschwerdeantwort wurde fristgerecht eingereicht (act. 112-113). Darin stellt der Beschwerdegegner die folgenden Anträge (act. 113 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2016 sei zu bestätigen. 2. Eventualiter, für den Fall einer Neuentscheidung, sei das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court, Southern District of New York, vom 24. Januar 2014 (act. 3) gutzuheissen und seien die von der N._____ AG edierten Akten (act. 11/1-209) an das ersuchende Gericht zu übermitteln. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin- nen." 9. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 1-102). Die Sache ist spruchrei f. II. 1. Zur Begründung i hres Entschei ds führte di e Vori nstanz i m Wesentli chen aus, dass sie nicht auf die prozessleitende Verfügung vom 25. Februar 2014 zu- rückkommen könne, da bereits in die Rechte der N._____ eingegriffen worden sei. Eine Wiedererwägung käme weiter nur aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse in Frage, die allerdings nicht vorliegen würden. Den Beschwerdefüh- reri nnen wäre es im Übrigen freigestanden, die Verfügung vom 25. Februar 2014 anzufechten, was sie jedoch nicht getan hätten. Sie hätten weiter bereits im US-
Verfahren Kenntnis von den Bestrebungen eines Rechtsilfeverfahrens in der Schweiz gehabt; eine Zustellung der Verfügung vom 25. Februar 2014 sei somit nicht erforderlich gewesen. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher aus pro- zessualen Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 104 S. 5 ff.). Auch in der Sache verwarf die Vorinstanz die Argumente der Beschwerde- führeri nnen. So könnten weder das angerufene "ET-Ruling" noch die "Safe Har- bor"-Regelung im Rechtshilfeverfahren berücksichtigt werden. Es läge im Weite- ren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – eine Zivil- und Handels- sache im Sinne des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Aus- land in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) vor. Es handle sich weiter nicht um eine verpönte "fishing expedition" im Sinne des gestützt auf Art. 23 HBewUe70 erlassenen Teilvorbehalts der Schweiz. Das Rechtshi lfeersu- chen bezwecke, die Gut- oder Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers 4 bei den fraglichen Transaktionen und andererseits deren Empfänger zu belegen. Das Ge- such beziehe sich auf eine bestimmte Bank, bestimmte Transaktionen, bestimmte Konten, bestimmte Zeiträume sowie auf bestimmte Höchstbeträge, womit es sich als hinreichend konkret erweise. Den Beschwerdeführerinnen sei weiter die Beru- fung auf das Bankkundengehei mni s i n Art. 47 BankG verwehrt. Auch i n i nhaltli- cher Hinsicht sei das Wiedererwägungsgesuch deshalb abzuweisen (act. 104 S. 8 ff.). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz unrichtige Rechtsan- wendung, namentlich mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO), Missachtung des Beschlusses der Kammer vom 6. November 2014 (act. 13) sowie unrichtige Anwendung des HBewUe70, vor (act. 105 S. 7 ff.). 2.2. Zur Begründung des Rechtsmittels führen si e i m Wesentli chen an, dass die Kammer im Beschluss vom 6. November 2014 zwar nicht ausgeführt habe, wie di e Stellungnahme n zum Rechtshi lfeersuchen zu berücksichtigen seien. Jedoch habe sie angeordnet, dass sie zu berücksichtigen seien. Dies führe zwingend da- zu, dass eine bereits unter Gehörsverletzung getroffene Verfügung – namentli ch
die Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4) – über die Zulässigkeit und den Voll- zug des Rechtshilfeersuchens in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Rechtsauf- fassung der Vorinstanz, wonach den Parteien zwar eine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zu gewähren sei, diese jedoch wegen materieller Rechtskraft der bereits zuvor erlassenen Verfügung gar nicht mehr zu berücksichtigen, miss- achte den Grundgehalt des Gehörsanspruchs auf Teilnahme am Verfahren und auf vorgängige Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung grundle- gend und lasse ihn zu einer inhaltsleeren Formalität verkommen (act. 105 S. 7 ff.). Dass die Verfügung vom 25. Februar 2014 vom Rückweisungsentscheid nicht be- troffen sei, sei weiter eine überspitzt formalistische Ansicht der Vorinstanz (act. 105 S. 12 f.). Weiter sei die Verfügung vom 25. Februar 2014 den Parteien nie offiziell mitgeteilt worden und könne den Beschwerdeführeri nne n ni cht entge- gengehalten werden (act. 105 S. 10 sowie S. 13). Zur nachträgli chen Anfechtung der Verfügung seien die Beschwerdeführerinnen ebenso wenig gehalten gewe- sen, da sie in guten Treuen erwarten durften, dass i hre Ausführunge n entspre- chend den Anweisungen der Kammer in einer Neubeurteilung des Rechtshilfeer- suchens berücksichtigt worden wären (act. 105 S. 13 f.). 2.3. Die Vorinstanz habe weiter keine Beurteilung in der Sache vorgenommen. Lediglich über zwei Seiten führe sie in einem obiter dictum einige der Parteivor- bringen auf, ohne sich jedoch vertieft damit auseinanderzusetzen. Auch hier habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, ver- letzt, indem sie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen weitgehend un- berücksichtigt gelassen habe (act. 105 S. 16 ff.). Aus diversen Gründen erachten die Beschwerdeführerinnen das Rechtshilfegesuch weiter und entgegen der An- sicht der Vorinstanz für unzulässig, da es sich dabei – verkürzt gesagt – um ei nen unzulässi gen Ausforschungsbeweis ("fishing expedition") handle. Weiter handle es sich vorliegend auch nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des HBewUe70 (act. 105 S. 16 ff.). 3. Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz mangels formeller Anfechtung zu Recht von der Rechtskraft der Verfügung vom 25. Februar 2014 ausgegangen sei. Es hätte jedoch den Beschwerdeführerinnen
oblegen, die Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüfen zu lassen. Es sei unzutreffend, dass die Verfügung mangels offizieller Mitteilung un- wirksam sei. Es sei auch aus diversen Gründen ni cht nachvollzi ehbar , warum si ch die Beschwerdeführerinnen nicht auf dem Beschwerdeweg dagegen gewehrt hät- ten. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass den Beschwerdeführerinnen das recht- liche Gehör verweigert worden sei. Vielmehr hätten sie sowohl im amerikanischen Hauptsacheverfahren wie auch im Rechtshilfeverfahren mehrmals Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt vorzubri ngen. Die Vorbringen der Gegenpartei seien nicht unberücksichtigt geblieben; sie hätten lediglich die Vorinstanz nicht zu über- zeugen vermocht. Bereits vor der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner aufge- zeigt, dass die Beschwerdeführerinnen (i) über den Antrag des Beschwerdegeg- ners um Stellung eines Rechtshilfegesuchs vollständig informiert worden seien, (ii) ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, aber (iii) ausdrücklich darauf verzichtet hätten, im amerikanischen Verfahren Ei nwendun- gen gegen den Erlass des Rechtshilfegesuches vorzubringen. Der angebrachte Vorbehalt (vgl. act. 48/3 S. 2) schade nicht. Im Rechtshilfeverfahren seien die Be- schwerdeführeri nnen mi t i hren Ei nwendungen – namentli ch zum "ET Ruli ng", zur "Safe Harbor"-Regelung, aber auch zum Rechtshilfegesuch selbst – nun ausge- schlossen. Die Vorinstanz habe weiter materiell zu den Vorbringen der Parteien zum HBewUe70 Stellung genommen. Eine falsche Anwendung des Abkommens könne ihr nicht vorgeworfen werden. Insbesondere liege eine Zivil- und Handels- sache im Sinne des HBewUe70 vor. Es handle sich um keine "fishing expedition" (act. 113 S. 4 ff.). III. 1. Entschei de des Rechtshilfegerichts, mit welchem einem Rechtshilfeersu- chen stattgegeben wird, si nd nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar (BGer, 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3.4.1 [zur amtl. Publikation vorgesehen]; abweichend noch OGer ZH, RU140032 vom 6. November 2014, E. 2.1 sowie OGer ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.3.1 ff.). Ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachtei l i st ni cht nachzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar formell und prozessleitend ein Wiedererwägungsgesuch abwies, jedoch gleichzei- tig im Dispositiv in Aussicht stellte, dass die von der N._____ edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Gericht übermittelt würden und das Rechtshilfeverfahren als geschlossen erklärt würde (act. 104 S. 13). Da- mit wurde der Vollzug des Rechtshilfegesuchs angeordnet, was einem materiellen Endentscheid gleichkommt (BGer, 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3.4.1 m.w.H. sowie 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1), welcher nach Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar ist. 2. Vorliegend ersuchte ein amerikanisches Gericht die schweizerischen Behör- den um Aktenedition bei einer Drittperson, welche nicht als Partei am amerikani- schen Hauptverfahren beteiligt ist (vgl. Ziff. I./ 1 sowie act. 3). Das Rechtshilfeer- suchen des Richters in New York hat eine grenzüberschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuord- nen ist (BGE 132 III 291, E. 1.1; EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsa- chen, Wegleitung, 3. Aufl. Stand Januar 2013, S. 21 (fortan Wegleitung); Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schwei z, Züri ch 1999, S. 5). Da sowohl die Schweiz als auch die USA das HBewUe70 unterzeich- net haben, ist dieses Abkommen massgebend (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1265 ff.). Insbesondere ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen ni cht sti chhalti g, wo- nach das Gesuch keine Zivil- oder Handelssache im Sinne des HBewUe70 betref- fe und damit nicht anwendbar sei (act. 105 S. 19 f.): Hintergrund des Rechtshilfe- verfahrens bildet eine in Amerika u.a. gegen die Beschwerdeführerinnen hängige Anfechtungsklage des Beschwerdegegners, welcher als "Treuhänder" i m Si nne des US-amerikanischen Securities Investors Protection Act für die Liquidation des Anlageberatungsunternehmens O._____ LLC (fortan O.) verantwortlich ist. Die Klage bezwecke die Rückführung eines Betrages von $ 154'403'464.– in die Insolvenzmasse der O. aus behaupteten betrügerischen Überweisungen von fiktiven Gewinnen des Schneeballsystems der O._____ an die Beschwerde- führeri nnen. Das Rechtshilfeersuchen befasse sich konkret mit Überweisungen
von fiktiven Gewinnen in der Höhe von mindestens $ 11'500'000.– (act. 3 S. 4 ff.). Zutreffend verglich die Vorinstanz dies mit einer paulianischen Anfechtungsklage nach schweizerischer Diktion (act. 104 S. 9). Das Haager Beweisübereinkommen ist auch auf vollstreckungsrechtliche Verfahren anwendbar, sofern i hnen zi vil- rechtliche Forderungen zu Grunde liegen, welche unter den – ohnehi n wei t zu verstehenden (Wegleitung, a.a.O., S. 5; BBl 1993 III 1261 ff., S. 1265) – Begriff der Zivil- oder Handelssache nach Art. 1 HBewUe70 fallen (vgl. bereits BGE 9 4 III 35, E. 2 sowie 96 III 62, E. 1 [zur Zustellung von Betrei bungsurkunde n] sowi e mi t überzeugender Begründung Meier, a.a.O., S. 107 f.). Dies trifft vorliegend zu. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen vermögen daran nichts zu ändern. 3. 3.1. Soweit – wie vorliegend (vgl. Ziff. II./ 2) – eine ausreichende Rüge vorge- bracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung der Vori nstanz gebunden (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 133 II 249, E. 1.4.1; 130 III 136, E. 14 sowie ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). 3.2. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass sie bereits in der Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4) die Anwendbarkeit des HBewUe70 bejaht sowie i nsbe- sondere den Schweizer Teilvorbehalt gestützt auf Art. 23 HBewUe70 implizit ve r- worfen habe (act. 104 S. 7 sowie S. 9). Die Verfügung sei rechtsbeständig, da die Beschwerdeführeri nne n si e nach gewährter Akteneinsicht ni cht angefochten hät- ten und der Beschluss der Kammer vom 6. November 2014 (act. 20) lediglich die Verfügung vom 9. Mai 2014 bezüglich Akteneinsicht (act. 13), nicht jedoch die fragliche Editionsverfügung (act. 4) betroffen habe (act. 104 S. 7 ff.). 3.3. Mit Beschluss vom 6. November 2014 hiess die Kammer die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 gegen die Verweigerung der Vorinstanz zur Aktenei nsi cht gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 20 S. 15). Als Teilaspekte
des rechtlichen Gehörs wurde den Beschwerdeführerinnen in den Erwägungen einerseits zugestanden, Ei nsi cht i n di e Verfahrensakten zu nehmen (Recht auf Orientierung) und andererseits hernach eine Stellungnahme – namentli ch zu Ein- wendungen betreffend die Zulässigkeit sowie den Vollzug der Rechtshilfe – ei nzu- re ichen (Recht auf Äusserung, act. 20 insbes. S. 12 sowie S. 14). In Nachachtung dieses Beschlusses stellte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 Kopien der Verfahrensakten zu , mit Ausnahme der von der N._____ in der Zwischenzeit edierten Unterlagen (act. 10 sowie act. 11/1-209), weiter setzte sie ihnen je eine Frist von 30 Tagen an, um eine Stellungnahme ein- zurei chen (act. 24 S. 5). 3.4. Auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen ist schweizerisches (Verfahrens-)Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IP RG; vgl. bereits act. 20 S. 11; Wegleitung, a.a.O., S. 25; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 65 m.w.H.). Danach haben alle am Verfahren beteiligten Personen – auch die Gerichtsbehör- den – i n sämtli chen Verfahrensstadi en nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO, Art. 9 BV), was insbesondere widersprüchliches Verhalten verbietet (vgl. statt vieler Staehelin/Staehelin/Grolimund, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 2. Aufl. 2013, § 10 N 59 f. oder ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 52 N 14 ff.). Es ist widersprüchlich und treuwi dri g, wenn eine Behörde den Parteien ei- nerseits Frist zur Stellungnahme zu ei nem Gesuch ansetzt und nach anschli es- sendem doppelten Schriftenwechsel andererseits erklärt, dass die eingebrachten Vorbringen sowieso ni cht zu hören gewesen wären, da die unter Gehörsverlet- zung ergangene Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4), i n welcher vermeintlich über die Voraussetzungen und Zulässigkeit der Rechtshilfe abschliessend ent- schieden worden sein soll, während laufender Frist zur Stellungnahme ni cht ange- fochten worden sei (act. 104 S. 7). Damit sandte die Vorinstanz widersprüchliche, jedenfalls sehr missverständliche Signale aus, wi e ni cht zuletzt auch aus den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen hervorgeht (act. 23 S. 3 und insbes. act. 29 S. 3, jeweils Nummer 1). Die Berufung auf die "Rechtsbeständigkeit" der Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. 4) stellt auf eine formale und – wie noch zu
zeigen ist – unzutreffende Rechtsposition ab. Sie ist gegenüber den Parteien vor diesem Hintergrund nicht statthaft und darf den Beschwerdeführeri nne n ni cht zum Nachteil gereichen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Februar 2014 wohl Ausführungen zum Anwendungsbereich des HBewUe70 machte (act. 4 S. 3 f.). Dass damit aber, wie in der angefochtenen Verfügung suggeriert wird (act. 104 S. 7), abschliessend über die Gewährung der Rechtshilfe entschieden bzw. der schweizerische Teilvorbehalt i n Art. 23 HBewUe70 implizit verworfen worden sein soll, geht daraus ni cht klar hervor. Das Dispositiv der frag- lichen Verfügung forderte die N._____ lediglich zur prozessualen Edition von Ur- kunden auf (act. 4 S. 6 ff.), welche die Vorinstanz nach der Herausgabe i hren Ver- fahrensakten zuordnete (act. 10 sowie act. 11/1-209). Ei n Rechtshi lfeverfa hre n i st damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Dies ist erst mit dem effektiven Vollzug, d.h. der Auslieferung der edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde, der Fall. Da es der ersuchten Behörde im Rahmen ihrer Kognition bis zum Endent- scheid über den Vollzug freisteht, über die Erfüllung oder Verweigerung des Rechtshi lfeersuche ns zu entschei den (BGE 132 III 291, E. 4.3 m.w.H.), darf sich die durch die Behörde verursachte Unklarheit, ob über die Erfüllung des Rechts- hi lfeersuchens schon entschieden worden ist oder nicht, jedenfalls ni cht zu Un- gunsten der Beschwerdeführeri nne n auswirken. Auch unter diesem Titel ist die Berufung auf die "Rechtsbeständigkeit" der Verfügung vom 25. Februar 2014 verwehrt. 3.5. Die Beschwerdeführerinnen schei nen i ndes ihrerseits der Auffassung zu sein, dass Entscheide – so insbesondere die Verfügung vom 25. Februar 2014 –, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, zwingend in Wieder- erwägung zu ziehen und die betroffenen Verfahrenshandlungen zu wiederholen seien (act. 105 S. 11). Es trifft zwar zu, dass eine Gehörsverletzung aufgrund de- ren formeller Natur in der Regel zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195, E. 2.2 und 2.7; 135 I 187, E. 2.3). Die Rechtsprechung ist jedoch auf unvollkommene Rechtsmittel zugeschni tten (BGer, 4A_215/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4 m.w.H.) und vorliegend so ni cht anwendbar. Richtig ist nämli ch, dass das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wurde, indem die Vo-
rinstanz das Rechtshilfeverfahren ohne deren Teil- und Stellungnahme durchzu- führen gedachte (act. 20 S. 9 ff.). Zur Beseitigung des Mangels wurde das Verfah- ren denn auch an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 20 S. 15). Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Bindungswirkung des Rückweisungsbeschlusses (act. 20) lediglich auf die Verfügung vom 9. Mai 2014 (act. 13) beschränke, mit welcher die Akteneinsicht verweigert worden war (act. 104 S. 7), ist – wie die Be- schwerdeführerinnen zu Recht monieren (act. 105 S. 12 f.) – unzutref fend. Richtig weisen die Beschwerdeführeri nne n weiter darauf hin, dass dadurch der Sinn und Zweck des Rückweisungsbeschlusses vom 6. November 2014 missachtet werde (act. 105 S. 7 ff.; vgl. Ziff. II./ 2.2). Von der Gehörsverletzung war nämli ch das ganze Verfahren und nicht bloss eine einzelne Verfügung betroffen (vgl. act. 20 S. 8 ff.). Das hat jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen ni cht zur Folge, dass sämtliche zuvor stattgefundenen Verfahrenshandlungen in Wie- dererwägung zu ziehen bzw. rückgängig zu machen wären. Die bis dahin ergan- genen Prozesshandlungen sind vielmehr solange als den Parteien gegenüber nicht erfolgt zu betrachten, bis der Mangel geheilt bzw. beseitigt ist (zur Hei lung vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2 und zuletzt BGer, 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3 m.w.H.). Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Februar 2014 war dazu nicht erforderlich, weshalb die Vorinstanz dieses Begehren im Ergebnis zu- treffend abwies (act. 104 S. 13). 4. 4.1. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. III/ 1.), wies die Vorinstanz mit der angefoch- tenen Verfügung nicht bloss das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen ab, sondern traf in materieller Hinsicht auch einen Vollzugsentscheid, in- dem sie im Dispositiv in Aussicht stellte, die zu den Verfahrensakten genomme- nen Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in die USA zu übermi tteln (act. 104 S. 13). Sämtli che Ausführunge n i n der vori nstanzli chen Begründung be- zi ehen si ch indes auf die Wiedererwägung (act. 104 S. 5 ff.). Dabei übergeht die Vori nstanz entgegen ihren eigenen Feststellungen (act. 104 S. 3), dass die Be- schwerdeführerinnen auch einen Antrag in der Sache stellten, nämlich dass das
Rechtshilfegesuch abzuweisen, eventualiter nicht darauf einzutreten sei (act. 23 S. 3; act. 26 S. 3; act. 66 S. 3). 4.2. Die Beschwerdeführerinnen geben die Rechtsprechung korrekt wieder (act. 104 S. 8 sowie S. 12), wonach das rechtliche Gehör den Anspruch der Par- teien auf Teilnahme, (wirksame) Einflussnahme auf den Entschei d, aber und v.a. auch auf Begründung umfasst (BGE 120 Ib 383, E. 3b m.w.H.; 126 V 130, E. 2b; 127 III 2c m.w.H.; 129 I 232, E. 3.2 m.w.H.; 126 I 97, E. 2b und grundlegend BGE 112 Ia 107, E. 2b). Der Anspruch auf Begründung bedingt insbesondere, dass die Behörde die relevanten Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt (BGE 124 I 49, E. 3a; 124 I 241, E. 2, je mit Hinweisen sowie BGE 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.; 134 I 83, E. 4.1 m.w.H.). Dabei muss sie nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Aus der Begründung müssen hingegen die wesentli- chen Überlegungen hervorgehen, von denen sich ein Gericht bei der Prüfung von Rechtspositionen usw. einer Partei leiten liess. 4.3. Diesen Begründungsanforderungen wird die angefochtene Verfügung der Vori nstanz ni cht gerecht. Zwar enthält der Entscheid unter "III. Rechtliches" Aus- führungen i n der Sache (act. 104 S. 8 ff.). Jedoch erfolgten si e unter dem Aspekt der Wiedererwägung und als obiter dictum, da die Vorinstanz bereits unter " II. Formelles" festgestellt hatte, dass das Wiedererwägungsgesuch bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen sei (act. 104 S. 5 ff.). Damit fand keine – auch keine implizite – Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Rechtsbegehren statt. Dass die Vorinstanz der unzutreffe nden Ansi cht war (vgl. vorn Ziff. III. /3), sie habe bereits schon früher über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entschieden, ver- mag daran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass im zweiten Absatz von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (act. 104 S. 13) ein materieller Endentscheid getroffen wurde, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz durch Übergehen eines wesentlichen Entscheidantrags das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerinnen verletzte. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsan- spruchs führt dessen Verletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit Ausnahme der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs (BGE 137 I 195, E. 2.2 und 2.7; 133 I 201, E. 2.2). Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverlet-
zung kommt im Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO ni cht i n Be- tracht, da die Beschwerdeinstanz nicht mit derselben Kognition wie die Vorinstanz entscheiden kann (statt vieler: BGer, 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3 m. w.H.). Sofern der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zu- mal die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs haben (BGer, 2C_182/2014 vom 26. Juli 2014, E. 2; 5D_112/2013 vom 15. August 2013, E. 3.2 m.w.H.). Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin- nen im Wesentlichen gutzuhei ssen und das Verfahren zur Entschei dung i n der Sache an die Vori nstanz zurückzuwei sen. 5. 5.1. Ergänzend sei angeführt, dass die Vorinstanz folgende Überlegungen beim Entscheid in der Sache miteinzubeziehen haben wird: Unter Rechtshi lfe i n Zi vi l- und Handelssachen ist im Allgemeinen ein unterstützendes behördliches – meist gerichtliches – Handeln zu Gunsten ei nes ausländi schen Geri chtsverfahrens auf staatsvertraglicher Grundlage zu verstehen (Wegleitung, S. 1 m.w.H.; BBl 1993 III 1261 ff., S. 1265; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257). Zutreffend hält V OLKEN fest, dass die Rechtshilfe eine Hilfeleistung, eine dem Hauptverfahren zudienende Tätigkeit, darstellt (Volken, a.a.O., S. 2; act. 20 S. 10). Es besteht bei gegebenen Voraus- setzungen eine völkerrechtliche Pflicht zur Rechtshilfeleistung (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257; Volken, a.a.O., S. 105 sowie S. 7 ff.). 5.2. Nach ständiger Rechtsprechung verstösst es gegen Art. 2 ZGB bzw. Art. 52 ZPO, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten gel- tend gemacht werden können, noch später vorzubringen (BGE 135 III 334, E. 2.2 m.w.H.; 141 III 210, E. 5.2.; BGer, 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013, E. 5 mi t zahl- rei chen Hi nwei sen). Diese Grundsätze sind auch bei grenzüberschreitenden Ver- hältnissen anwendbar (BGE 128 III 201, E. 1c m.w.H.; 141 III 210, E. 5.2. m.w.H. sowie BGer, 4A_292/2012 vom 16. Oktober 2012, E. 2.6) und si nd deshalb auch in Verfahren der internationalen Rechtshilfe von Bedeutung. So sind die Parteien unter dem Aspekt von Treu und Glauben insbesondere gehalten, ihre Einwände bereits im ausländischen Hauptverfahren vorzubringen, andernfalls sie sich im
anschliessenden atypischen Vollstreckungsverfahren der internationalen Rechts- hi lfe nicht mehr darauf berufen können (BGer, 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3.4.2 m.w.H; 5A_284/2013 vom 20. August 2013, E. 4.2; vgl. auch BGE 141 III 210, E. 5.2). Dies bedingt allerdings, dass die Parteien im Hauptver- fahren über Gegenstand und Art der beabsi chti gten Rechtshi lfehand l unge n i nfor- miert worden sind und die Möglichkeit erhielten, sich dagegen zur Wehr zu set- zen, was aufgrund des Parteibetriebs im "pre-trial discovery"-Verfahren ni cht i n jedem Fall gegeben scheint (act. 20 S. 10). 5.3. Wie die Vori nstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung be- reits ri chti g antönte (act. 104 S. 8), hatten die Beschwerdeführerinnen das Vor- bringen des Beschwerdegegners ni cht bestritten, wonach sie im amerikanischen Hauptverfahren Kenntnis von den Bestrebungen hatten, ei n Rechtshi lfeverfa hre n in der Schweiz einzuleiten (act. 66 S. 6 ff.). Der Beschwerdegegner wiederholt im Wesentli chen in der Beschwerdeantwort (act. 113 S. 8 f.) seine diesbezüglichen Ausführunge n der Repli k (act. 47 S. 5 ff.). Tatsächli ch fi ndet sich in den Akten die "trustee's motion for issuance of a letter of request under the Hague evidence convention" (act. 30/1, übersetzt in act. 37/9, fortan "trustee's motion"), d.h. ein Antrag an das zuständige amerikanische Gericht zur Stellung eines Rechtshi lfe- gesuchs in Anwendung des HBewUe70. Der Beschwerdegegner liess dies dem US-Vertreter der Beschwerdeführeri nne n, G._____, am 18. Dezember 2013 zu- kommen (act. 48/1 S. 5 f., übersetzt in act. 53/1 S. 5 f.) und wies in der überdies zugestellten "notice of presentment" darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen Einwendungen und Widersprüche gegen das zu stellende Gesuch bis am 30. Dezember 2013 geltend machen müssen, andernfalls die vorgeschlagene "trustee's motion" ohne mündliche Verhandlung vor dem zuständigen US-Ri chter des US-Insolvenzgerichts unterzeichnet werden könne (act. 48/1 S. 2 f., übersetzt i n act. 53/1 S. 3 f.). Mit "stipulation and order extending objection deadline" vom 31. Dezember 2013 erstreckte der zuständige US-Insolvenzrichter den Be- schwerdeführerinnen die Frist zur Erhebung von Einwendungen und Widersprü- chen gegen die "trustee's motion" bis zum 14. Januar 2014 (act. 48/2, übersetzt in act. 53/2). Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte der US-Vertreter der Be- schwerdeführerinnen dem zuständigen US-Insolvenzrichter sodann mit, dass kein
Widerspruch gegen die Ausstellung des Rechtshilfeersuchens erhoben würde. Er wies jedoch darauf hin, dass dieser Verzicht unbeschadet der Rechte der Be- schwerdeführeri nnen i m schwei zeri schen Rechtshi lfeverfahren sei (act. 48/3, übersetzt in act. 53/3): "Please be advised that our clients have determined not to file any objection to the is- suance of the Letter of Request by Your Honor.
The determination of our clients not to object to Your Honor's issuance of the Letter of Request applied for by the Trustee [der Beschwerdegegner] is without prejudice to our client's rights to oppose and object to whatever relief may be sought by the Trus- tee in Switzerland, and is subject to a complete reservation of rights with respect ther- to." 5.4. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass die "trustee's motion" die wesentli- chen Punkte des Rechtshilfegesuchs (act. 3) – Ersuchen der schweizerischen Behörde um Aktenedition bei der N._____ AG in Zürich betreffend die bei ihr ge- führten Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 – nennt (vgl. insbes. act. 30/1 S. 4 [= act. 37/9 S. 3 f.] i.V.m. act. 74/1) und ei ngehende Ausführungen zur An- wendbarkeit des HBewUe70 und v.a. zur Einhaltung des schweizerischen Vorbe- halts gestützt auf Art. 23 HBewUe70 zu hier verpönten "fishing expeditions" macht (act. 30/1 S. 5 ff. = act. 37/9 S. 4 ff.). 5.5. Die Beschwerdeführerinnen müssen sich entgegenhalten lassen, dass sie im US-Hauptverfahren über das Rechtshilfeersuchen informiert waren und ausrei- chend Gelegenhei t erhielten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Indem sie aus- drücklich darauf verzichteten (vgl. Ziff. III./ 5 .3), haben sie die Möglichkeit zur Ein- bringung ihrer Einwendungen betreffend den Anwendungsbereich des HBewUe70 bzw. den Teilvorbehalt zu "fishing expeditions" gestützt auf Art. 23 HBewUe70 verwirkt (BGE 141 III 210, E. 4.2 bzw. 5.2; BGer, 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3.4.2; 5A_284/2013 vom 20. August 2013, E. 4.2). Insbesondere liegt die Beurteilung des Teilvorbehalts entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführerinnen in der Replik (act. 66 S. 6 f.) ni cht i n der al- leinigen Zuständigkeit der um Rechtshi lfe ersuchten Behörde. Es trifft zwar zu, dass das ersuchte schweizerische Gericht die Anwendungsvoraussetzungen des HBewUe70 – insbesondere die Einhaltung der Formalien von Art. 3 HBewUe70 aber auch die Anwendbarkeit des Vorbehalts nach Art. 23 HBewUe70 (BGE 132
III 2 9 1 , E . 4.3.1) – von Amtes wegen prüft, bevor gestützt darauf Rechtshilfe ge- leistet wird (Wegleitung, a.a.O., S. 27 f.; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257 sowie einge- hend Meier, a.a.O, S. 132 ff.; vgl. auch Volken, a.a.O., S. 108 ff.). Genau so trifft es zu, dass die Schweiz gestützt auf Art. 23 HBewUe70 in Ziffer 6 lit. a-d einen Teilvorbehalt zu "fishing expeditions" in "pre-trial discovery"-Verfahren anbrachte. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Schweiz alleine zuständig und kompetent wä- re, die Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens sowie der Anwendbarkeit eines Vorbehaltes zu beurteilen, da die völkerrechtlichen Rechte und Pfli chten (samt Vorbehalt) des HBewUe70 für die USA genauso bindend si nd wie für die Schwei z. Es gilt, die Rolle des um Rechtshilfe ersuchten schweizerischen Ge- richts als dem ausländischen Hauptverfahren zudienende (vgl. Ziff. III./ 5.1) und vollstreckende (BGer, 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3.3.1) Behörde stets im Auge zu behalten, wie die Kammer bereits im Rückweisungsbeschluss vom 6. November 2014 ausführte (act. 20 S. 9 f.). Das Verfahren hat gezeigt, dass die Parteien im amerikanischen "pre-trial discovery"-Verfahren bereits über den Inhalt des Rechtshilfegesuchs informiert waren, was im Zeitpunkt des Rückweisungsbeschlusses noch unklar war (act. 20 S. 10 sowie S. 13 f.). Es verstösst unter diesen Vorzeichen gegen die Grundsätze der Rechtshi lfe und di e Pfli cht, si ch nach Treu und Glauben zu verhalten, wenn Einwände gegen ein Rechtshilfegesuch nicht im Hauptverfahren eingebracht wur- den, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerinnen sind daher auf ihrem Verzicht (act. 48/3 = act. 53/3) zu behaften. Daran vermag auch der an- gebrachte Vorbehalt zu Gunsten des schweizerischen Verfahrens nichts zu än- dern. Die behaupteten geringen Erfolgsaussichten der Einwände im US-Verfahren (act. 66 S. 6) entbinden die Beschwerdeführeri nne n ni cht von i hrer Obliegenheit, ihre Rügen so früh als möglich in das Verfahren einzubringen (vgl. eindrücklich für einen Ordre-public-Einwand: BGE 141 III 210, E. 4 f.), zumal damit ebenfalls die behaupteten geringen Erfolgsaussichten belegt werden könnten, so sie denn be- stehen. Geschieht dies nicht, so sind die erst im Vollstreckungsstadium der Rechtshi lfe vorgebrachten entsprechenden Einwände verspätet und damit unbe- achtli ch.
IV. Zufolge Rückweisung des Verfahrens in wesentlichen Punkten können die Kos- ten- und Entschädi gungsfolgen für das zwei ti nstanzli che Verfahren noch ni cht ab- schliessend geregelt werden. Zwar unterliegen die Beschwerdeführerinnen teil- weise, da die Abweisung ihres Wiedererwägungsgesuchs zu bestätigen ist. Da das Gewicht des Begehrens über einen Entscheid in der Sache jedoch bedeutend schwerer wiegt als die prozessuale Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs, erscheint eine Aufteilung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unter- liegens vorliegend als nicht angemessen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. auch Urwyler/Grütter, Dike-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 106 N 6). Es sind deshalb für das Beschwerdeverfahren zwar Kosten festzusetzen, doch ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfol- gen dem Entscheid der Vorinstanz nach Massgabe des endgültigen Verfahrens- ausgangs vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen zur Berechnung des Streitwertes und damit der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG) massgebend ist (vgl. insbes. BGer, 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1 m.w.H. sowie 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen), ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Es ist wei- ter vorzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– geleistet haben (act. 108 i.V.m. act. 110). Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 17. Februar 2016 wird mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 Absatz 1 aufgehoben, und es wird die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwä- gungen (Entscheidung in der Sache) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 17. Juni 2016