Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
-Geschäfts-Nr.: RU160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Beschluss und Urteil vom 23. März 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin (Mieterin) und Berufungsklägeri n,
gegen
B._____ [Stiftung], Beklagte (Vermieterin) und Berufungsbeklagte,
vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung (Zahlungsverzug) Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2016 (MM150077)
Rechtsbegehren: (sinngemäss, act. 21 S. 2) "Es sei die ausserordentliche Kündigung vom 28. August 2015 per 30. September 2015 als ungültig zu erklären. Eventualiter sei das Mietverhältnis maximal zu erstecken." Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2016 (act. 21 S. 3): 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.–5. ... [Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Klägerin (Mieterin) und Berufungsklägerin (act. 22): 1. Es sei der Beschluss vom 8. Februar 2016 der Schlichtungsbehörde Uster aufzuheben und die Kündigung vom 28. August 2015 per 30. September 2015 als ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis maximal zu erstrecken. 2. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vermieterschaft.
der Beklagten (Vermieterin) und Berufungsbeklagten:
Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 10. September 2015 stellte die Klägerin bei der Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Uster das oben genannte Kündi gungs- schutzbegehren (act. 1). Mit Beschluss vom 2. November 2015 erwog die Schlichtungsbehörde, dass die Beklagte (Vermieterin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Uster ein Ausweisungsbegehren und bei der Schlichtungsbehörde einen Sistierungsantrag gestellt habe. Sie sistierte ihr Verfahren deshalb bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Prozessnummer ER150052 beim Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Uster pendenten Prozesses (act. 14). Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 schrieb die Schlichtungsbehörde ihr Verfah- ren als gegenstandslos geworden ab. Sie erwog, dass das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren die Klägerin mit Urteil vom 16. Dezember 2015 verpflichtet habe, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und der Beklagten ordnungsge- mäss zu übergeben (vgl. act. 16). Der Entscheid sei rechtskräftig und es sei auch keine Beschwerde dagegen erhoben worden. Die Frage der Nichtigkeit, Anfecht- barkeit und Wirksamkeit der Kündigung sei rechtskräftig entschieden. Das Rechtsbegehren der Klägerin sei deshalb gegenstandslos geworden und die Fort- führung des Schli chtungsverfa hrens erübrige sich mangels Rechtsschutzinteres- ses (act. 21). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin beim Obergericht mit Eingabe vom 25. Februar 2016 rechtzeitig Berufung mit dem oben genannten Antrag (act. 22; vgl. act. 19). Sie macht i m Wesentli chen geltend, ihr Rechtsbegehren sei ni cht gegenstandslos geworden. Die Kündigung der Wohnung sei ni cht rechtens er- folgt. Dass sie die Miete nicht mehr habe zahlen können, sei nicht ihre Schuld, sondern jene des Betreibungsamtes, das bei der Lohnpfändung in ihr Existenzmi- nimum eingegriffen habe und überdies unzuständig sei. Sie sei auf eine Erstre-
ckung des Mietverhältnisses dringend angewiesen, weil sie sonst mit ihren Kin- dern auf der Strasse stehe. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Ei ne Stellungnahme der Beklagten wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 312 ZPO). II. Voraussetzung dafür, dass ein Gericht auf eine Klage eintritt, ist ein schutzwür- diges Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 ZPO). Entfällt dieses nach- träglich, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren hat die Klägerin zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet. Der Entscheid wurde von der Klägerin nicht angefoch- ten und erwuchs i n Rechtskraft (act. 16). Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem ri chterli chen Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung und eine allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses (welche bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstandes des Mieters von vornherein ausgeschlossen ist, Art. 272a Abs. 1 lit. a OR) entfallen. Gleichzeitig ist auch das Interesse der Kläge- ri n an der D urchführung ei nes Schli chtungsverfahrens entfallen. Die Schli ch- tungsbehörde hat das Verfahren zurecht abgeschrieben (vgl. auch ZK ZPO- Sutter-Somm/Lötscher, 3. Aufl., Art. 257 N 38a S. 1913/1914; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, § 19 Ziff. 7.3 S. 145). D i e Berufung i st deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde zu bestätigen. III. 1. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden im Schli chtungsverfa hren in Streitig- keiten betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. 22) ist damit gegenstandslos.
Umtriebe sind der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht entstanden. Im Übri- gen werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was im Rechtsmittelverfahren ebenfalls gilt (OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, Erw. 4a). 2. Ei n Mietvertrag li egt ni cht bei den Akten; die Vorinstanz hat den von der Kläge- rin eingereichten Vertrag bereits an diese zurückgesandt. Dem von der Beklagten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster ge- richteten Ausweisungsbegehren vom 27. Oktober 2015 lässt sich ein monatlicher Mi etzi ns von Fr. 1'890.– entnehmen (act. 11 S. 3). Unter Berücksichtigung der dreijährigen Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ergibt sich somit ein Fr. 15'000.– übersteigender Streitwert. Ob im Fall eines Weiterzuges dieses Ent- scheides an das Bundesgericht auch dieses von einem solchen Streitwert ausge- hen wollte, würde es selber entscheiden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichts- kosten) wird abgeschrieben. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2016 wird bestätigt. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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