Appeal inadmissible for lack of substantiation

RU160003Obergericht16.02.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a correction/order by the Zurich conciliation authority that made a prior settlement into an eviction title and instructed enforcement. The Court held that the appeal did not meet the substantiation requirement because it failed to address the reasoning of the challenged decision and merely repeated the earlier objection to the termination. Since the appeal was inadmissible, the request for suspensive effect became moot. The Court waived appellate costs and awarded no party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 334 ZPO; appeal admissibility and correction of a settlement-based operative part: an appeal must specifically engage with the challenged reasoning and identify concrete defects of the decision; a mere repetition of earlier submissions is insufficient. Where a settlement, after expiry of the withdrawal period, has the effect of a final decision under Art. 241 Abs. 2 ZPO, the authority may clarify or correct its operative part if the record shows that the parties agreed to an enforcement title and to enforcement by the competent authority. An inadequately reasoned appeal leads to non-entry; ancillary requests, such as suspensive effect, then become moot.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2016 i n Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft B._____ Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung

Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 29. Januar 2016 (MM150490)

Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist die Tochter von C., die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Fol- genden: Beschwerdegegnerin) eine 3-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft D.strasse ... i n Züri ch ... gemietet hatte. C. kündigte den Mietvertrag per 30. September 2015. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015, ergänzt durch Schreiben vom 4. und 8. August 2015, wandte sich A. unter dem Betreff "Widerrechtliche Kündigung Woh- nung" an die Schlichtungsbehörde Zü rich. Sie machte geltend, ihre Mutter C., bei der sie als Untermieterin gewohnt habe, sei ins Pflegeheim gezogen und deren Beiständin habe die Wohnung gekündigt. Sie brachte zum Ausdruck, dass sie die Kündigung anfechten wolle. Diese sei hinter ihrem Rücken und ohne vorherige Absprache mit ihr erfolgt. Dies sei widerrechtlich. Sie sei auf die Woh- nung, in der sie seit ihrer Geburt lebe, angewiesen; mit der Wohnung würde sie ihren letzten Halt verlieren. Zur Schli chtungsver ha nd l ung vom 25. August 2015 erschi en A. in Beglei- tung einer von ihr bevollmächtigten Rechtsanwältin. Die Parteien schlossen fol- genden Vergleich (Protokoll Vorinstanz, S. 4): 1. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass das Mietverhältnis per 30. September 2015 endete (durch die Kündigung der Mieterin C._____). 2. Die Beklagte erstreckt der Klägerin die Auszugsfrist bis und mit 31. Dezember 2015. Die Klägerin verpflichtet sich, das Mietobjekt (3-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links, inkl. Keller und Winde Nr. 8, in der Liegenschaft an der D._____strasse ..., in ... Zürich) auf die- sen Zeitpunkt hin endgültig geräumt und gereinigt zu verlassen und der Beklagten unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel ordnungsgemäss zu übergeben. Eine Erstreckung ist aus- geschlossen. 3. Die Klägerin ist berechtigt, vor dem in Ziffer 2 festgelegten Zeitpunkt auf jedes Monatsende auszuziehen, wenn sie dies der Beklagten mindestens 30 Tage zum Voraus mit einge- schriebenem Brief mitteilt. Die Zinszahlungspflicht besteht diesfalls bis zum Zeitpunkt des Auszuges.

  1. Diese Vereinbarung gilt per 1. Januar 2016 als Ausweisungstitel. Die Klägerin ist einver- standen, dass die Schlichtungsbehörde das zuständige Stadtammannamt anweist, die Ver- pflichtung der Klägerin gemäss Ziffer 2 dieses Vergleichs zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Beklagten vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Klägerin zu ersetzen. 5. Dieser Vergleich wird rechtsverbindlich, wenn er nicht von einer Partei bis zum 28. August 2015 (Datum des Poststempels) bei der Schlichtungsbehörde schriftlich wiederrufen wird. Stillschweigen gilt als Annahme. Mit Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 4. September 2015 wurde das Ver- fahren abgeschrieben, nachdem ein Widerruf des Vergleichs unterblieben war (Protokoll Vorinstanz S. 5). Das Dispositiv lautete wie folgt (act. 13): 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. [Mitteilung] Ein gegen den Vergleich erhobenes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin wies die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 25. November 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Ur- teil vom 25. Januar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat (Urteil vom 25. Januar 2016, Geschäfts-Nr. RU150070). Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei eine Vollstreckungsanordnung für die unverzügliche Ausweisung zu erlassen, und es sei der Beschwerdegegnerin die Rechtskraft des Beschlusses vom 4. September 2015 zu bescheinigen (act. 16). Im Beschluss vom 29. Januar 2016 erwog die Schlichtungsbehörde, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich gehe zweifelsfrei hervor, dass die Vereinbarung per 1. Januar 2016 als Ausweisungstitel gelte. Die Beschwerde- führerin habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Schlich- tungsbehörde das zuständige Stadtammannamt anweise, die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziffer 2 des Vergleichs zu vollstrecken. Der Entscheid sei ent- sprechend zu berichtigen. Die Schlichtungsbehörde fasste folgendes Dispositiv (act. 19 = act. 23):

Der Beschluss vom 4. September 2015 wird berichtigt, indem er um die Ziffern 2 und 3 wie folgt ergänzt wird: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, die gemieteten Räumlichkeiten (3- Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links, inkl. Keller und Winde Nr. 8, in der Liegenschaft an der D._____strasse ..., in ... Zürich per 1. Januar 2016 endgültig geräumt und gereinigt zu verlassen und der Beklagten unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel ordnungsge- mäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall. 3. Das Stadtammannamt Zürich 4 wird angewiesen, die Verpflichtung der Klägerin ge- mäss Ziffer 2 dieses Beschlusses auf erstes Verlangen der Beklagten zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Beklagten vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Klägerin zu ersetzen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung] Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ge- gen diesen Entscheid und wies darauf hin, sie habe zur Begründung bereits alles vorgebracht (act. 24). Am 2. Februar 2016 erfolgte eine Ergänzung, und die Be- schwerdeführerin stellte den Antrag, der Entscheid vom 29. Januar 2016 sei auf- zuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 28). Weitere Eingaben erfolgten am 4. Februar 2016 und am 8. Februar 2016 (act. 30 und 33). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Revisionsver- fahren RU150070 ist den Parteien und der Kammer bekannt. Diese Akten si nd nicht beizuziehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwer- deführer hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entschei d sei ner Ansi cht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (OGer ZH RT120065). Bei Laien werden an die Begründung keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt. Setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheides aber überhaupt nicht auseinander, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (OGer ZH NQ110031). Eine ungenügende Begrün- dung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (OGer ZH RT110114).

Die Beschwerdeführerin legt dar, weshalb sie die Kündigung des Mietvertrages durch i hre Mutter für ungülti g hält und dass es für sie wichtig wäre, mehr Zeit zu haben, um eine bessere Unterkunft zu finden. Der Fall müsse vor Mietgericht neu aufgerollt werden. Der Streit zwischen den Parteien wurde durch den Vergleich vom 25. August 2015 beendet. Nachdem kein Widerruf eingegangen war, entfaltete der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Ein gegen den Vergleich erhobenes Revisionsbegehren blieb erst- und zwei ti nstanzli ch ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 29. Januar 2016 wurde keine neue Verpflichtung der Beschwerdeführerin begründet, sondern (in Dispositiv Ziffer 1) lediglich die bereits mit Beschluss vom 4. September 2015 angeordnete Ab- schreibung des Verfahrens pro memoria nochmals aufgeführt. Neues brachte der Beschluss vom 29. Januar 2016 lediglich hinsichtlich des Räumungsbefehls sowie der Anweisung an das Stadtammannamt Zürich 4 zur Vollstreckung. Die Vorin- stanz erwog, aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Vergleich eingegange- nen Verpflichtung sei eine solche Anordnung im Rahmen der Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO möglich. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und zeigt keine Mängel am vori nstanzli che n Ent- scheid auf. Solche sind auch nicht zu erkennen, vereinbarte die Beschwerdefüh- rerin mit der Beschwerdegegnerin doch, die Verpflichtung, das Objekt bis am 31. Dezember 2015 zu verlassen, gelte als Ausweisungstitel. Die Beschwerdeführerin hatte sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Schli chtungsbehörde das zuständige Stadtammannamt anweist, die Verpflichtung der Beschwerdefüh- rerin zu vollstrecken. Auf die Beschwerde ist ni cht ei nzutreten. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3. Umständehalber erübrigt sich die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

  1. Der Streitwert ist aufgrund der Akten nicht bestimmbar, weil Mietvertrag und Mi etzi ns unbekannt si nd. Fi cht di e Beschwerdeführerin den vorliegenden Ent- scheid beim Bundesgericht an und macht sie geltend, der Streitwert erreiche CHF 15'000.–, wird sie dazu nähere Angaben zu machen und mi t Aktenhi nwei sen zu belegen haben, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert zu schätzen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von act. 24, 28, 30 und 33, sowie an die Schlich- tungsbehörde Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am: 16. Februar 2016

Schlagwörter

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