Costs on appeal against denial of legal aid

RU160002Obergericht14.03.2016Modified

Zusammenfassung

The Zurich High Court, Second Civil Chamber, abandoned its earlier practice that had applied Art. 119 para. 6 CPC to appeal proceedings as well. It aligned itself with the Federal Supreme Court’s view that the cost exemption concerns only the legal-aid application proceedings before the competent court, not the cantonal appeal proceedings reviewing the refusal of legal aid. The chamber expressly changed its practice to avoid unequal treatment caused by the random allocation of cases to different civil chambers.

Regest

Art. 119 Abs. 6 ZPO; Kosten im Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Kostenfreiheit des Gesuchsverfahrens gilt nach der bundesgerichtlichen Auslegung grundsätzlich nur für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht und nicht für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). Die Kammer schliesst sich dieser Praxisänderung an und gibt ihre bisherige, auf Wortlaut, Systematik und Analogie zum arbeitsrechtlichen Prozess gestützte Gegenansicht auf, um rechtsungleiche Zufallsergebnisse zwischen verschiedenen Spruchkörpern zu vermeiden (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Art. 119 Abs. 6 ZPO, Kosten im Rechtsmittelverfahren. Auch an der II. Zivil- kammer sind Beschwerden gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege nicht mehr grundsätzlich kostenfrei (Praxisänderung).

Die II. Zivilkammer hat bisher Art. 119 Abs. 6 ZPO seinem Wortlaut nach auch auf das Rechtsmittelverfahren angewendet. Sie hält das nach wie vor für richtig. Sie gibt ihre Praxis nur deshalb auf, damit es für eine Beschwerde führende Partei nicht vom Zufall der Zuteilung ihrer Sache an die I. oder an die II. Zivilkammer abhängt, ob sie bei einem Misserfolg ihres Rechtsmittels mi t Kosten rechnen muss.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

  1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege si nd gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Be- stimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, ni cht hi ngegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen, die es zu sei nem Entschei d führten, i m Wesentli chen aus, weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung der Norm als eine allgemeine Bestimmung der ZPO legten es zwingend nahe, es gelte der Art. 119 Abs. 6 ZPO ebenfalls für das Beschwerdeverfahren. Hervorgehoben wurde namentlich Chronologisches, näm- lich die Regelung des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeverfahren erst im Art. 121 ZPO (vgl. a.a.O., E. 6.5.3), sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 119 ZPO, aus der si ch auch nach bundesgeri chtli chen Feststellungen kei ne schlüssi- ge Antwort herleiten liess. Zu konstatieren war und ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob die Kostenlosigkeit als Grundsatz auch im Beschwerdeverfah- ren gelten soll, nicht näher befasste (vgl. a.a.O., E. 6.5.2 und 6.5.4). Mit Blick auf das Anliegen, Gesetzesbestimmungen primär aufgrund ihres (klaren) Wortlautes (massgeblich ist, was im Gesetz steht und nicht, was nicht darin steht, aber stehen könnte) und ihrer systematischen Stellung im Gesetz auszulegen, folgte die Kammer für die bei ihr anhängig gemachten Beschwerden der Auffassung des Bundesgerichts nicht (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. 11.

2011 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Sie stellte insbesondere massgebend auf die Analogie zum kostenfreien arbeitsrechtlichen Prozess ab, wo die Kostenfrei- heit seit jeher die Rechtsmittel mit umfasst (Art. 343 aOR, Art. 114 ZPO). Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung in den Kantonen allerdings seit da der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grossmehrheitlich angeschlossen und pflegt auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine entsprechende Praxis. Für die Rechtsuchenden führt das zu einem von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnis. Das ist namentlich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit unbefriedi- gend, weshalb die Kammer ihre bislang geübte wohlbegründete Praxis aufgibt.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 14. März 2016 Prozess-Nr.: RU160002-O/U

Schlagwörter

legal aidcourt costsappeal proceedingspractice changelegal equality