Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150074-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 1. März 2016 i n Sachen
A._____,
Beklagter 1 und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Kläger und Beschwerdegegner 1
sowie
C._____ AG,
Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Elsau vom 16. Dezember 2015 (GV.2015.00011 / SB.2015.00014)
Erwägungen: 1.a) Der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) reichte gegen den Be- klagten 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 1) und die Beklagte 2 und Be- schwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte 2) am 20. Oktober 2015 beim Friedensrich- teramt Elsau ein Schli chtungsgesuch ei n (Urk. 1). Anlässlich der zweiten Schlich- tungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 schlossen die Parteien eine Vereinba- rung, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde, unter Auferlegung der Kosten an die Par- teien je zur Hälfte (Urk. 9 = Urk. 12). b) Dagegen erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2015, einge- gangen am 22. Dezember 2015, fristgerecht (Urk. 10, Briefumschlag zu Urk. 11) Beschwerde und beantragte, die Kosten seien vollumfänglich dem Kläger aufzu- erlegen (Urk. 11). c) Die Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Der Beklagte 1 beanstandet mit seiner Beschwerde die Regelung der Kos- tenfolgen im angefochtenen Entscheid. Zum ei nen rügt er, Ziffer 3 der Vereinba- rung sei in der Verhandlung nicht angesprochen worden, mithin sei keine Verein- barung über die Kostenfolgen getroffen worden. Zum anderen sei anlässlich der Verhandlung bestätigt worden, dass der Beklagte 1 bei der Renovierung keine Vorschrift verletzt habe, weshalb der Kläger die Kosten für das Verfahren vor Vo- rinstanz selber zu tragen habe (Urk. 11). b) Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, na- mentlich Willensmängeln wi e Irrtum, absi chtli che Täuschung etc. angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. BGE 139 II I 133 E. 1.2. und 1.3.). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfü- gung hingegen ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies gilt namentlich auch für di ejenigen Fälle, i n welchen geltend gemacht wird, die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Abschreibungsentscheid entspreche nicht dem tatsächlich getroffenen Vergleich (Art. 109 ZPO, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., N 26 zu Art. 328 ZPO). c)aa) Mit den Vorbringen, die Kostentragung sei an der Schli chtungsverhandlung ni cht besprochen worden, zwischen den Parteien sei diesbezüglich kein Vergleich zustande gekommen, macht der Beklagte 1 Mängel an der Parteierklärung gel- tend. Hierfür ist wie ausgeführt die Revision (Art. 328 ff. ZPO) ausschliessliches Rechtsmittel. Sachli ch zuständi g ist die Vorinstanz (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang ni cht ei nzutreten. bb) Der Beklagte 1 ficht darüber hinaus Dispositiv-Ziffer 3 der Abschreibungs- ve rfügung an und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte über die Ge- ri chtskosten i m Si nne von Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO entscheiden müssen. Hierfür ist die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel (Art. 110 ZPO), weshalb i nsofern auf sie einzutreten ist. 3.a) Dispositiv-Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung lautet wie folgt (Urk. 12 S. 2): "3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt." Anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 1 Ziff. 3) ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass die Kosten je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten 1 auferlegt wurden, die Beklagte 2 hingegen nicht kos- tenpflichtig ist . b) Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des geri chtli chen Vergleichs. Nur wenn der Vergleich keine Regelung enthält, werden die Kosten nach Art. 106 bis 108 ZPO verteilt (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 2 li t. a ZPO). Laut Erwägungen der angefochtenen Verfügung schlossen die Parteien anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 folgende Vereinbarung (Urk. 12 S. 1):
"1. Die Fassadenbemalung der Liegenschaft D.strasse ..., ... Elsau (Kat.Nr. ...) ist nach Rücksprache mit Herrn E. (F._____ Ingenieure AG) in Ordnung und wird von der klagenden Partei akzeptiert. 2. Die diversen Probleme zwischen den Parteien (Kläger und Beklagter 1) werden ausführlich besprochen. Die klagende Partei und der Beklagte 1 erklären ge- meinsam, eine friedliche Nachbarschaft anzustreben und in Zukunft einen res- pektvollen gegenseitigen Umgang zu pflegen. 3. Die Kosten der Schlichtungsverhandlungen übernehmen der Kläger und der Beklagte 1 je zur Hälfte." c) In den vori nstanzli chen Akten fi ndet si ch kei ne unterzei chnete Vereinbarung der Parteien (Art. 208 ZPO). Ob zwi schen i hnen ei n Vergleich zu den Kostenfol- gen zustande kam - was wie ausgeführt in einem Revisionsverfahren zu klären wäre - kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbleiben, sind doch die Rügen des Beklagten 1, selbst wenn seiner Darstellung betreffend die fehlende Vereinbarung über die Kosten gefolgt würde, ohnehi n ni cht sti chhalti g. Wird mit dem Beklagten 1 von einer fehlenden Kostenregelung im Vergleich ausgegangen, si nd die Kosten nach den Art. 106 bis 108 ZPO zu verteilen (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Hat wie vorliegend keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aus dem unangefochten gebliebenen Inhalt der Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung erhellt, dass zwar die streitgegenständliche Fassadenbemalung der Beklagten "i n Ordnung sei" und vom Kläger akzeptiert werde (Urk. 12 S. 1, Ziffer 1). Anlässlich der Verhandlung wurden jedoch diverse weitere Probleme zwi schen dem Kläger und dem Beklagten 1 ausführlich besprochen und es wurde das An- streben eines gegenseitigen respektvollen Umgangs und einer friedlichen Nach- barschaft vereinbart (Urk. 12 S. 1, Ziffer 2). Dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte 1 seinen Teil zum nachbarschaftlichen Konflikt beigetragen hat, wird aus den vori nstanzli chen Akten deutli ch (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 8). Insofern rechtfertigt es sich daher, die Kosten für die Beilegung des nachbarschaftlichen Streits gleich- mässig auf den Beklagten 1 und den Kläger zu verteilen. Dass die Beklagte 2 kei- ne Kosten zu tragen hat, erscheint mit Blick auf Ziffer 1 und 2 der getroffenen
Vereinbarung ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entsprechend. Die in Dis- positiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung festgesetzte hälftige Kostentei lung ist somit - mit dem Hinweis, dass die Kosten je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten 1 auferlegt wurden - nicht zu beanstanden. d) Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 175.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mi t § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- klagten 1 zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und dem Beklagten 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 1 auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 2 un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 1. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jb