Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150072-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 2. Februar 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Herrliberg vom 1. Dezember 2015 (28-15)
Erwägungen: 1.1 Am 10. Oktober 2015 ging beim Friedensrichteramt Herrliberg (Vor- instanz) das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) mit fol- gendem Begehren ein (Urk. 1): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Bootsplatz Nr. ... (Hafenplatz ...) unter An- drohung von Ordnungsbusse im Unterlassungsfall auf erstes Verlangen der Klägerin freizumachen, damit die Klägerin ihr Boot C._____ dort parkieren kann. Bei Nichtbe- folgen sei die Klägerin zu ermächtigen, die Polizei beizuziehen. Zusätzlich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'000.– (Kosten der Winterlagerung der C._____ für den Winter 2014/2015) sowie CHF 73.30 (Zahlungs- befehlskosten) sowie 5% Verzugszins seit dem 16.6.15 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 26.6.15 aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 1.2 In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. November 2015 zur Schlichtungsverhandlung auf den 1. Dezember 2015 vorgeladen (Urk. 5). Hierauf teilte die Klägerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. November 2015 mit, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch i hren Teilzeitangestell- ten lic. iur. D._____ vertreten werde (Urk. 9). Mit E-Mail vom 7. November 2015 erklärte die Vorinstanz dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmit- glied der Klägerin, E., dass D. an der Schli chtungsverhandlung zwar als Begleitperson auch teilnehmen könne, indes er, E., als einzige im Han- delsregister eingetragene Person für die Klägerin persönlich zur Schli chtungsver- handlung zu erschei nen habe. Auf entsprechende E-Mail seitens D. vom 12. November 2015 bestätigte die Vorinstanz mit E-Mail vom 17. November 2015 erneut die Pflicht zum persönlichen Erscheinen von E._____ (Urk. 14). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. Dezember 2015 ist für die Klägerin niemand erschienen (Urk. 10). 1.3 Hierauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 Folgendes (Urk. 11 S. 2 = Urk. 17 S. 2):
"1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 420 festgesetzt. 3. Die Kosten werden ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.4 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 14. Dezember 2015) erhob die Klägerin innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Friedensrichteramt Herrliberg zu verpflichten, die Parteien (A._____ AG c. B.) erneut zur Schlich- tungsverhandlung vorzuladen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Friedensrichteramtes Herrliberg bzw. zulasten der Friedensrichterin persönlich." Des Weiteren stellte die Klägerin folgenden prozessualen Antrag (Urk. 16 S. 2): "Die Akten der Aufsichtsbehörde seien beizuziehen." 2. Der Antrag auf Aktenbeizug betreffend die Aufsichtsbeschwerde ist ab- zuwei sen, da diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sind und am Ausgang desselben ni chts ändern. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.2 Die Klägerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Vorinstanz die Schlichtungsverhandlung trotz eines entsprechenden Gesuches ihrerseits ni cht verschoben habe. Sie habe lediglich verfügt, dass für sie, die Klägerin, unent- schuldi gt niemand zur Verhandlung erschi enen sei, und habe ihr die Gerichtsge- bühr auferlegt (Urk. 16 S. 1). Sodann moniert die Klägerin sinngemäss, dass D. sie an der Schli chtungsverhandlung nicht habe vertreten dürfen (Urk. 16 S. 2).
3.3.1 Die Klägerin beanstandet zu Recht nicht, die Vorladung zur auf den 1. Dezember 2015 angesetzten Schli chtungsverhandlung ni cht erhalten zu haben, nachdem sie deren Empfang mit Schreiben vom 5. November 2015 bestätigt hat- te (Urk. 9). Die Klägerin reicht zum Nachweis, dass sie ein Verschiebungsgesuch vor Vorinstanz gestellt hat, eine E-Mail vom 26. November 2015 ein (Urk. 18/3). D i ese fi ndet si ch ni cht i n den vori nstanzli chen Akten. Vorliegend kann jedoch of- fenbleiben, ob dieses Gesuch bei der Vorinstanz tatsächlich eingegangen ist. Un- abhängig davon gilt, dass das blosse Stellen eines Verschiebungsgesuches die Klägerin nicht von der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung entbindet. So- lange die Ladung nicht abgenommen worden ist, hat die Vorladung Gültigkeit. Sodann liegt auf Seiten der Klägerin auch kei n entschuldbares Nichterscheinen zur Schli chtungsverhandlung vor. Entschuldbar wäre beispielsweise eine kurzfris- tige Erkrankung, welche eine rechtzeitige Abgabe einer Entschuldigung nicht mehr zuliesse (BSK ZPO-Infanger, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 206 N 7), ni cht aber das blosse Stellen eines Verschiebungsgesuchs aufgrund ei ner Aufsi chtsbe- schwerde. Schliesslich macht die Klägerin auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säum- nisfolgen handelt, diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind und die Vorinstanz die Klägerin auf die Notwendigkeit des persönli- chen Erschei nens von E._____ mehrfach ausdrücklich hingewiesen hatte (Urk. 5; Urk. 14). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben und die Vor- instanz hat das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO zu Recht infol- ge Säumnis der Klägerin als gegenstandslos abgeschrieben. Da die Klägerin un- entschuldi gt ni cht erschi enen i st, hat di e Vori nstanz i hr – ebenso zu Recht – die Kosten in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO auferlegt. 3.3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der Vori nstanz bezüglich Vertretung der Klägerin zuzustimmen ist : Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO gilt die Pflicht zum persönli chen Erschei nen auch für juri stische Personen. Dies bedeutet, dass eine natürliche Person zu erscheinen hat, die zur Klärung des Prozessstoffes beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen er- mächtigt ist. Hierzu sind Kraft Gesetz die Organe berufen (BSK ZPO-Infanger, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 204 N 2; Egli in: Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 204 N 5). Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Züri ch i st lediglich E._____ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen. Damit aber hätte si ch di e Klägeri n ni cht durch D._____ an der Schli chtungsverhandlung vertreten lassen können und E._____ wäre als Organ der Klägerin zum persönli- chen Erschei nen für di ese verpflichtet gewesen (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 III 1 5 9 ). Der Vergleich mit einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrich- teramt Bern-Mittelland – wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. Urk. 14) – geht fehl: diesbezüglich gilt Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach nicht persönlich er- scheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer ausserkantonalen oder aus- ländi schen Wohnsi tz hat. Bei juristischen Personen bezieht sich diese Bestim- mung auf den Geschäftssi tz und nicht auf den Wohnsitz der Organe der Gesell- schaft (Alvarez/Peter, BK ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 204 N 7). Da die Klägerin ihren Sitz im Kanton Zürich hat, durfte sie sich vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland (vgl. Urk. 14) vertreten lassen. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf ei ne Schlichtungsverhandlung, welche im Sitzkanton stattfindet. Diesbezüglich ist – wie erwähnt – das persönliche Erscheinen eines Organs (oder zumindest eines Prokuristen oder eines Handlungsbevollmächtigten i.S.v. Art. 462 OR) notwendig. Damit aber wäre eine Vertretung durch D._____ – wenn er zur Schli chtungsver- handlung erschienen wäre – ohnehi n ungenügend gewesen und die Säumnisfol- gen wären dennoch eingetreten. 3.3 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Klägerin – hätte sie um Wiederherstellung der versäumten Handlung ersuchen wollen – dieses Ge- such vor Vori nstanz hätte ei nrei chen müssen (Art. 148 ZPO); die angerufene Kammer ist hierfür nicht zuständig. Im vorliegenden Fall wäre ein solches Wie- derherstellungsgesuch wohl ohnehi n wegen ni cht mehr leichtem Verschulden der Klägerin abzuweisen gewesen, nachdem sie lediglich geltend macht, ein Ver- schiebungsgesuch gestellt zu haben (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin bleibt es unbenommen, beim Friedensrichteramt ein erneutes Sühnbegehren zu stellen (Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 206 N 7).
3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzi chtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 420.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Aktenbeizug betreffend Aufsichtsbeschwerde wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 16 sowie je einer Kopie der Urk. 18/2-4, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Februar 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: js