Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. Dezember 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagte 1 und Beschwerdeführerin
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 17. November 2015 (GV.2015.00067)
Erwägungen: 1. a) Am 24. September 2015 reichte die Klägerin (Beschwerdegegne- rin 1) bei m Fri edensri chteramt Küsnacht (Vori nstanz) ei n Schli chtungsgesuch be- treffend Erbteilung im Nachlass der am tt.mm.2012 verstorbenen D._____ mit ei- nem nicht bezifferten, Fr. 100'000.-- übersteigenden Streitwert ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. September 2015 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'050.-- an (Urk. 2). Am 15. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin – i m Schli chtungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt D r. Y._____ – darum, die Schlichtungsverhandlung erst im Jahre 2016 durchzuführen (Urk. 4). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klä- gerin (Urk. 7) wies die Vorinstanz am 3. November 2015 das Sistierungsgesuch ab und lud die Parteien auf den 17. November 2015 zur Schli chtungsverhandlung vor (Urk. 11). Am 9. November 2015 schrieb die Beschwerdeführerin persönlich der Vorinstanz, es dürfe keine Sühnverhandlung stattfinden und keine Klagebewil- ligung ausgestellt werden (Urk. 13; ähnlich danach auch noch Urk. 15, 18-21). Am 10. November 2015 antwortete ihr die Vorinstanz, es gebe keinen Grund, das Verfahren zu sistieren; die Verhandlung vom 17. November 2015 finde statt (Urk. 16). D i e Beschwerdeführeri n i st ni cht zur Schli chtungsverhandlung erschi enen (Urk. 24 S. 2). Am 17. November 2015 hat die Vorinstanz sodann die Klagebewil- ligung ausgestellt (Urk. 26 = Urk. 29). b) Am 1. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 28 S. 2 f.): "1. Das Schlichtungsgesuch von RA Dr. X._____ vom 25.9.2015 (Beklagte 1 hat keine Kopie erhalten) mit einem nicht genau bezifferten ab CHF 100'000.– übersteigenden Streitwert muss aus dem Recht gewiesen werden. In der Verfügung vom 25.9.2015. Sehen Sie bitte dazu Punkt 2. Beilage 1 [=Urk. 31/1 bzw. Urk. 2] Beklagte 1 hat keine eingeschriebene persönliche Einladung mit Emp- fangsbestätigung zum Unterschreiben erhalten. 2. Absolut kein schutzwürdiges Interesse des Klägers für die Durchfüh- rung einer Erbteilungsklage. In der letzten Sühnverhandlung wollte die Klägerin und Ihr Anwalt keine Erbteilungsklage. [Begründung]
Die Beklagte möchte zuerst eine grundsätzliche Beurteilung und Lö- sung der Fragen und Passiven sowie der anstehenden Beschwerde und ein rechtskräftiges Urteil wegen der ungerechten Forderungsklage durch den Makler. 3. Falls das Gericht zu einem anderen Entscheid kommen würde, muss ein neuer korrekter Schlichtungsprozess durchgeführt werden und nochmals eine Sühnverhandlung. 4. Der Beklagten 2, C., muss untersagt werden wie beim zurückge- zogenen Erbteilungsprozess D. sel. Sachen aus einem fremden Erbprozess (.../...) in die Erbsache D._____ sel. einzubringen (wie in der Referentenaudienz am 18. März 2015) und immer wieder Ihre Ver- suche persönliche Anliegen aus dem anderen Erbprozess .../... zum Thema des Prozesses Frau D._____ zu machen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, Frau B._____ (zzgl. MWST)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensi chtli ch unzulässi g erwei st, kann auf di e Ei nholung ei ner Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. D i e Beschwerdeführeri n war i m Schli chtungsverfahren durch Rechts- anwalt Dr. i ur. Y._____ vertreten. Sie hat die Beschwerde selber ei ngerei cht. Für das Beschwerdeverfahren ist daher nicht von einem Vertretungsverhältnis auszu- gehen. 3. a) Mit der Beschwerde können gefällte Entscheide wegen unri chti- ger Rechtsanwendung und offensi chtli ch unri chti ger Feststellung des Sachver- halts angefochten werden (Art. 319, Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden; aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, welcher vori nstanzli che Entscheid in welchem Umfang angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht. Es wird weder aus den vorstehend aufgeführten Anträgen noch aus der Begründung klar, was überhaupt mit der Beschwerde angefochten werden soll. Gemäss den Aus- führungen der Beschwerdeführerin wendet sie sich gegen folgende Elemente des Schli chtungsverfa hrens :
– Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 23. September 2015 – Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2015 – Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 – Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2015 – Schlichtungsverhandlung vom 17. November 2015 – Klagebewilligung vom 17. November 2015. c) D as Schli chtungsgesuch und di e Schli chtungsverhandlung sind keine Entscheide der Vorinstanz und können daher nicht mit einem Rechtsmittel ange- fochten werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie – gemeint wohl: sie selber – keine Vorladung erhalten habe, geht ins Leere, denn die Vorla- dung wurde ihrem Rechtsvertreter zugestellt (Urk. 12/2) und ist damit rechtsgültig erfolgt. d) Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. September 2015 (Kostenvor- schuss), 3. November 2015 (Abweisung Sistierungsgesuch) und 10. November 2015 (Abweisung Wiedererwägung Sistierung) sind prozessleitende Verfügungen. Für solche beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO); diese war in allen Fällen bei Einreichung der Beschwerde abgelaufen. e). Die Klagebewilligung vom 17. November 2015 ist wiederum kein Ent- scheid (BGE 140 III 227; D IK E-Kommentar, N 5 zu Art. 209 ZPO, mit Hinweis auf BGer 4C.354/ 2004 Erw. 3.2) und kann daher ebenso nicht mit einem Rechtsmit- tel angefochten werden. Davon auszunehmen wäre die Festsetzung und Vertei- lung der Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens, doch wurden vorliegend die Kosten des Schlichtungsverfahrens mit dem Vorschuss der Klägerin verrechnet; die Beschwerdeführerin hat daher in dieser Hinsicht durch die Klagebewilligung keinen Nachteil erlitten, weshalb ihr kein schutzwürdi ges Interesse an der Beurtei- lung einer Beschwerde zukommt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). f) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ni cht ei ngetreten werden.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 100'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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