Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 10. Februar 2016
i n Sachen
gegen
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. November 2015 (GV.2015.00031/SB.2015.00032)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind Nachbarn (drei freistehende Häuser). Gemäss Auflage in der 1999 erteilten Baubewilligung haben sie die Kanalisation gemein- sam zu betreiben und zu unterhalten. Die Kanalisation steht im Miteigentum der Parteien. Für den Unterhalt der Kanalisationsanlage gibt es keine schriftliche Ver- einbarung; seit deren Erstellung hat der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft G._____ die Unterhaltsarbeiten der Gemeinschaft koordiniert und jeweils Teil- rechnungen an die Eigentümer der anderen beiden Grundstücke versandt. Im Streit stehen von einer Kanalunterhaltsfirma im Mai 2015 ausgeführte Unterhalts- arbeiten (Total der Rechnung vom 30. Mai 2015: Fr. 916.55), für welche die Klä- ger 1 und 2 [vorinstanzlich: Kläger 1a und 1b] auch den Beklagten einen Drittel in Rechnung stellten. Die Beklagten haben von diesem Drittel (Fr. 305.50) nur Fr. 251.50 bezahlt bzw. einen Abzug von Fr. 54.-- gemacht, weil sie der Auffas- sung si nd, dass i n der Rechnung vom 30. Mai 2015 auch Arbeiten im Umfang von Fr. 162.-- enthalten seien, welche allein die Kläger 3 und 4 [vorinstanzlich: Kläger 2a und 2b] betreffen würden. b) Am 28. September 2015 haben die Kläger beim Friedensrichteramt Fällanden (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit dem Entscheidantrag auf Ver- pflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 54.-- nebst Zins etc. eingereicht (Urk. 18 S. 1, Urk. 15). Nach Durchführung der Verhandlung vom 4. November 2015 entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 5. November 2015 (Urk. 18 = Urk. 6; im Titel versehentlich als "Urteil vom 05.10.2015" bezeichnet): 1. Die beklagten Parteien werden solidarisch verpflichtet den klagenden Parteien CHF 54.00 nebst 5% Zins seit 30.06.2015 und CHF 20.30 Be- treibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zah- lungsbefehl vom 10.09.2015) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden den beklagten Parteien solidarisch auferlegt.
muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden, soweit ein Mangel nicht offen zutage tritt. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was i m ersti nstanzli chen Ver- fahren nicht vorgebracht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagten machen in ihrer Beschwerde (u.a.) geltend, sie hätten die Eingabe der Kläger vom 4. Oktober 2015 mit der Bestätigung der Kanalunter- haltsfirma vom 2. Oktober 2015 (Urk. 20/6 = Urk. 10) erstmals anlässlich einer Ak- tenei nsi cht am 18. November 2015 gesehen. Der Friedensrichter habe ihnen die- se Eingabe und Bestätigung weder zuvor zugestellt noch an der Verhandlung ge- zeigt und damit Art. 136 lit. c ZPO verletzt (Urk. 17 S. 2 Mitte). Die Kläger äussern sich in ihrer Beschwerdeantwort hierzu nicht (Urk. 25). d) Die Beanstandung der Beklagten ist begründet. D er Anspruch auf ei n faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) gibt den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht einge- reichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Eingabe schliesslich für den Entscheid rele- vant ist. Von ei ner Zustellung zwecks Ermögli chung der Stellungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die davon betroffene Partei (die so nicht Stellung nehmen kann) durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Werden diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzu- heben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Eingabe der Klä- ger vom 4. Oktober 2015 bzw. die damit eingereichte Bestätigung der Kanalun- terhaltsfirma vom 2. Oktober 2015 den Beklagten vor der Fällung des angefoch- tenen Urteils zur Kenntnis gegeben worden wäre; solches wird auch von den Klä- gern nicht geltend gemacht. Kommt hi nzu, dass di e Vori nstanz für i hren Entschei d massgeblich auf die fragliche Bestätigung abgestellt hat. Damit wurde das Recht
der Beklagten auf rechtli ches Gehör verletzt und das angefochtene Urteil leidet an einem Formmangel. Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b) neue Vorbringen nicht mehr zulässig, weshalb es den Beklagten nicht mög- lich ist, im Beschwerdeverfahren zur Eingabe der Kläger vom 2. Oktober 2015 bzw. zur damit eingereichten Bestätigung der Kanalunterhaltsfirma Stellung zu nehmen. Der Streit kann daher nicht im Beschwerdeverfahren entschieden wer- den, sondern das angefochtene Urteil muss aufgehoben und die Sache an die Vori nstanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wird den Beklagten Fri st zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (so- wie Zustellung an die Kläger zur Kenntnis) neu zu entschei den haben. e) Zwecks Vermeidung weiterer prozessualer Leerläufe ist bereits an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen 1 und 3 [vorinstanzliche Klä- gerinnen 1a und 2a] ihre Ansprüche an die Kläger 2 und 4 [vorinstanzlicher Kläger 1b und 2b] abgetreten haben (Urk. 8 und 9). Diese Abtretungen führen dazu, dass die Klägerinnen 1 und 3 nicht mehr aktivlegitimiert (d.h. ni cht mehr an der Forde- rung berechtigt) sind, weshalb ihnen die umstrittene Forderung von vornherei n nicht zugesprochen werden kann, sondern nur noch (gegebenenfalls) den Kl ä- gern 2 und 4 (soweit beide die fragliche Rechnung vom 30. Mai 2015 bezahlt ha- ben; sofern jene nur von einem der Kläger bezahlt wurde, würde dem anderen kei n Rückerstattungsansp ruc h zustehen). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass im Schlichtungsverfahren – d.h. für Vorbereitung und Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung – keine Parteient- schädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dass die Par- teien zusätzlichen Aufwand für das Entscheidverfahren gehabt hätten, ergibt sich ni cht aus dem angefochtenen Urteil, ebenso wenig, dass bzw. wieso ein Fall von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen würde. 3. a) Über Höhe und Verteilung der Prozesskosten ist in der Regel im Endentscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Zufolge Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz sind für das Beschwerde- verfahren zwar Kosten festzusetzen (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV
OG), deren Auflage ist jedoch dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehal- ten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, da nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien auch bei Ob- siegen eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen (z.B. Verdienstaus- fall) zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) und solche Gründe i m Beschwer- deverfahren nicht geltend gemacht wurden. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Vertei lung der Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Das Friedensrichter- amt Fällanden wird ersucht, dem Obergericht seinen neuen Entschei d über die Kostenverteilung schriftlich mitzuteilen. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 450.-- geleistet haben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se