Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150064-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 14. Januar 2016
i n Sachen
A._____, lic. oec. publ.,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich,
Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezi rksgeri cht Züri ch
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen ein Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 17. November 2015 (GV.2015.00343)
Erwägungen: 1. Am 16. November 2015 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, ein Schlichtungs- verfahren anhängig (Urk. 6/1 S. 1). Er beantragte die Zahlung von Fr. 5.– (Fr. 100.– abzüglich bezahlter Fr. 95.–), Zi ns von 5% auf Fr. 100.– seit 1. Juli 2014, Betreibungskosten von Fr. 33.30, Fr. 70.– Aufwandersatz, die Aufhebung des Rechtsvorschlages sowie eine Umtriebsentschädigung für das Verfahren vor dem Friedensrichter von Fr. 100.–. Überdies ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 6/1 S. 2). Mit Verfügung vom 17. November 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 150.– an (Urk. 6/8 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. November 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Guthei ssung sei nes Gesuchs um unentgeltli che Prozessführung i m Schli chtungs- verfahren. Überdies verlangte er für das Beschwerdeverfahren Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbei- standes sowie Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.a) Die Vorinstanz bezifferte im angefochtenen Entscheid den Streitwert des Schli chtungsverfahrens mi t Fr. 100.– und die mutmasslichen Verfahrenskosten mit Fr. 150.–, wofür unter Hi nwei s auf Art. 98 ZPO ein Vorschuss in einstweilen derselben Höhe zu leisten sei. Dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch i nnert ei ner Nachfri st auf das Gesuch ni cht eingetreten werde (Urk. 2 S. 1). b) Mit seiner Beschwerde wendet der Kläger ein, es fehle an einer Begründung für den Kostenvorschuss, über welchen als Teil der Prozesskosten erst am Ende des Verfahrens habe entschieden werden dürfen. Die fehlende Begründung sei ein Formmangel und damit willkürlich (Urk. 1 S. 5). Weiter beanstandet er die Hö- he des Vorschusses. Es sei nicht begreifbar, weshalb ein Streitwert von
ca. Fr. 100.– bei einer Verhandlungsdauer von wenigen Minuten in einem simplen Fall Fr. 150.– Friedensrichterkosten zeitigen solle (Urk. 1 S. 6). Wie bereits aus dem Begriff "Kostenvorschuss" erhellt, wurde im angefoch- tenen Entscheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht über die Kosten des Prozesses entschieden, sondern im Hinblick auf deren mutmassliche Höhe eine Sicherheit verlangt. Dies ist gemäss Art. 98 ZPO zulässig und üblich. Wie der Kläger sodann zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 6), liegt der Rahmen für die Gebühr des Schlichtungsverfahrens bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 1000.– zwi schen Fr. 65.– und Fr. 250.– (§ 3 Abs. 1 Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG). Im Falle eines Urteilsvorschlags kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden (§ 3 Abs. 3 GebV OG). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe des auferlegten Kosten- vorschusses von Fr. 150.– nicht zu beanstanden. Auch wurde in der angefochte- nen Verfügung auf die gesetzlichen Bestimmungen für dessen Auferlegung hin- gewiesen (Urk. 2 S. 1), weshalb dem klägerischen Einwand der mangelhaften Begründung ebenfalls nicht zu folgen ist. c) Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unzulässigerweise nicht beachtet. Bei dessen Gutheissung wäre der angefochtene Kostenentscheid obsolet geworden (Urk. 1 S. 4 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit unter anderem von der Pflicht zur Leistung eines Vorschusses (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung darf von einem Gesuchsteller solange kein Kostenvor- schuss verlangt werden, als sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewiesen worden ist (BGE 138 III 163 E. 4.2; Pra 102 (2013) Nr. 98). Der Kläger hat somit Anspruch darauf, dass über seinen Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden wird, be- vor ihm ein allfälliger Kostenvorschuss auferlegt wird. Indem die Vorinstanz den Antrag des Klägers unbeachtet liess und ihn zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses verpflichtete, hat sie demnach das Recht unrichtig angewendet. Insofern ist die Rüge des Klägers stichhaltig. d) Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 4.a) Das vom Kläger mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gestellte Ge- such um unentgeltli che Prozessführung (Urk. 6/1 S. 2) erfolgte vor Einreichung der Klage beim Gericht. In diesen Fällen ist das Einzelgericht des in der Hauptsa- che zuständigen Bezirksgerichts für die Behandlung des Gesuchs sachlich zu- ständig (§ 128 GOG), vorliegend somit das Einzelgericht am Bezirksgericht Zü- rich. Entsprechend wird der Vorderrichter auf das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten haben. Für eine Überweisung des Gesuchs an das zuständige Einzelgericht, wie dies der Kläger verlangt (Urk. 1 S. 10), besteht indes kein Raum. D i e ZPO kennt - anders als einst die ZPO/ZH - das Institut der Prozess- überweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Geri chts ni cht. Nach dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird es folglich Sache des Klägers sein, die ihm tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (vgl. Art. 63 ZPO). b) Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- i nstanz zurückzuwei sen. 5. Der Kläger obsiegt im Beschwerdeverfahren. Entsprechend sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist i hm mangels hi nrei chender Substanti i erung ni cht zuzusprechen, hat er doch we- der die behaupteten entstandenen Kosten beziffert oder belegt, noch ist ein "ge- winnbringender anderer Zeiteinsatz" (Urk. 1 S. 10) ersichtlich. Die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz ist sodann dieser vorbehalten. 6. Aufgrund des Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsver-
treters für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und entspre- chend abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 17. November 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vor- i nstanz zurückgewi esen. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 100.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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