Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Isler Urteil vom 25. November 2015 i n Sachen
A._____, Kläger,
gegen
B._____, Beklagte,
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 19. August 2015 (GV.2015.00185 / SB.2015.00398)
Erwägungen: 1. Am 8. Mai 2015 wandte sich der Kläger mi t einem sinngemässen Schli chtungsgesuch und mit dem Hinweis, er sei mittellos, an das Friedensrich- teramt 1/2 in Zürich. Als Streit-Gegenstand formulierte er "Antrag auf Annullierung des Lombardkredits" (FR-act. 3). Der Friedensrichter erwog, aus dem Kontext des Schreibens sei anzunehmen, es gehe um Fr. 25'000.-- . Er eröffnete ein Verfah- ren, stellte es aber sogleich ein, bis über ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung entschieden sein werde. Würde der Entscheid ablehnend lauten, habe der Kläger innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 480.-- zu lei sten, zudem habe er innert dieser Frist ein vollständiges und unterzeichnetes Schlich- tungsgesuch ei nzurei chen (FR-act. 4). Der Kläger reichte das Gesuch umgehend ein, allerdings nach wie vor ohne Angabe einer konkreten Klagesumme (FR-act. 6). Am 1. Juli 2015 wies der (dafür damals noch zuständige) Obergerichtspräsi- dent das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (FR-act. 9). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 setzte die mittlerweile neu gewählte Friedensrichterin dem Kl ä- ger eine Nachfrist für den Vorschuss von Fr. 480.-- (FR-act. 10). Mittlerweile hatte der Kläger den Entscheid des Obergerichtspräsidenten an die II. Zivilkammer wei- tergezogen, welche allerdings am 24. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat (FR-act. 12). Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid setzte die Friedensrichterin dem Kläger mit Verfügung vom 3. August 2015 eine neue Nachfri st von zehn Tagen zum Zahlen des Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens; diese Verfügung ging dem Adressaten am 4. August 2015 zu (FR-act. 15 und 16). Am 5. August 2015 schrieb der Kläger dem Friedensrichteramt: "... appelliere [i ch] an Ihren Anstand, setzen Sie doch angesichts meiner Mittellosigkeit die Gebühr auf einen Viertel oder zumi ndest auf die Hälfte zurück! Mit etwas Goodwill Ihrerseits dürfte so eine Massnahme doch i nnerhalb Ihr er Kompetenzen liegen? (...) P.S.: Ich schicke den gleichen Appell ans Zürcher Obergericht" (FR-act. 17). Ein ähnli- ches Schreiben schickte er zwei Tage später wiederum an das Friedensrichteramt
(FR-act. 20). Am 7. August 2015 bestätigte das Bundesgericht dem Kläger, es sei eine Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2015 eingegangen (FR-act. 23; wann und wie das Papier Eingang ins Dossier des Friedensrichteramtes fand, ist nicht festzustellen). Die Friedensrichterin schrieb dem Kläger mit Brief vom 10. August 2015, sie lehne seinen Antrag auf Reduktion des Vorschusses ab (FR-act. 21). Der Kläger sandte den Brief am 17. August 2015 mit einem Begleitbrief ans Obergericht, per- sönlich an Oberrichter Diggelmann adressiert, welcher mit einem anderen den Kläger betreffenden Geschäft (KD150008, hat mit dem hier zu behandelnden Thema nichts zu tun) befasst gewesen war; er "hoffe, es liegt in Ihrer Kompetenz, die Rechnung etwas zu reduzieren..." (act. 39/1, aus dem Dossier KD150008); gleichentags gab er einen Brief an die Friedensri chteri n zur Post, er warte ab, "wie das Obergericht in dieser Angelegenheit entscheiden wird" (FR-act. 24). Oberrichter Diggelmann antwortete mit Brief vom 20. August 2015 (an dem Tag, als der Brief des Klägers einging), er könne der Friedensrichterin kei ne Anwei- sungen geben; wenn der Brief als Rechtsmittel gemeint sei, möge der Absender das innert fünf Tagen mitteilen (39/3; Empfangsschein vom 24. August: act. 39/4). Der Kläger antwortete am 25. August 2015: Er habe die Friedensrichterin ersucht, den Entscheid des Obergerichts abzuwarten. Hätte er gewusst, dass sie das nicht tue, hätte er eine andere Rechnung unbezahlt gelassen und den Vorschuss be- zahlt. Jetzt "komme" ihm die Verfügung der Friedensrichterin "dazwischen. Was soll ich nun tun? Die CHF 480 zahlen oder innerhalb der veranschlagten 30 Tage den Rechtsweg beschreiten?" (act. 39/5). Am 19. August 2015 hatte die Friedensrichterin ihr Verfahren mangels Zah- lung des Vorschusses abgeschrieben (FR-act. 22). Der Kläger schrieb dem Obergericht am 11. September 2015, er verlange "Sistierung der Verfügung vom 19. August". Er schrieb, er beantrage nach wie vor, den Vorschuss zu reduzieren. "Falls erneut abgelehnt, sei mir wenigstens zu gestatten, die CHF 480 doch noch einzuzahlen" (act. 39/6 aus dem Dossier KD150008). Am 30. Oktober 2015 erkundigte er sich nach dem Stand der Sache (act. 36). Die Nachfrage, ob er ein Rechtsmittelverfahren anhängig machen wolle
(act. 37), bejahte er sinngemäss mit einem Brief vom 6. November 2015 (act. 38). Darauf wurde das vorliegende Dossier angelegt. 2. Das Obergericht zog die Akten des Friedensrichteramtes bei, ferner als Kopien die Dokumente aus dem Dossier KD150008, welche das vorliegende Ver- fahren betreffen. Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde der Beklagten Frist zum Beantworten des Rechtsmittels angesetzt (act. 40). Sie verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 42). 3.1 Die Friedensrichterin hat in der angefochtenen Verfügung als Rechts- mittel die Berufung angegeben, ausser es gehe nur um die Kosten, was mit Be- schwerde zu rügen wäre (FR-act. 22 verso). Das entspricht der publizierten Praxis der Kammer (OGerZH RU120018 vom 12. Juni 2012 E. II/ 3). Das Bundesgericht hat entschieden, ein Erledigungsentscheid der Schlich- tungsbehörde wegen Säumnis des Klägers sei nur mit Beschwerde anfechtbar, und auch das nur dann, wenn ei n ni cht lei cht wi edergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 ZPO nachgewiesen werde (BGer 4A_131/2013 vom 3. Sep- tember 2013 E. 2.2.2.2). Die angeführten Zitate sagen das freilich nicht (sondern sie belegen das Unumstrittene, dass die Erledigung durch die Schlichtungsbehör- de nach Art. 206 ZPO einen gesetzlich besonders geregelten Fall der Erledigung im Sinne von Art. 242 ZPO darstelle) - gegenteils ist die Mehrheit der Autoren an- derer Ansicht als das Bundesgericht (ZK ZPO-Leumann Liebster 2. Aufl., Art. 242 N. 8 mit zahlreichen Verweisungen). Dass ein Kläger aufgrund einer solchen Er- ledigung abgesehen von den Kostenfolgen in der Regel keinen endgültigen Rechtsverlust erleidet, trifft wohl zu. Aber auch die wegen Säumnis mit der Zah- lung des Vorschusses und nach Art. 242 ZPO erfolgte Erledigung eines gerichtli- chen Verfahrens ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- berufungs- fähig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; dass die Abschreibung nach dem Zwi schenti tel vor Art. 241 ZPO gar kein "Entscheid" sein soll, steht dem nach unbestrittener Praxis nicht entgegen) und bei kleineren Streitwerten ohne weitere Vorausset- zungen beschwerdefähig, obwohl dieser Vorgang keine materielle Rechtskraft schafft (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Die Kammer erkennt keinen Grund, die Ab- schreibung durch die Schlichtungsbehörde anders zu behandeln.
Das Rechtsmittel des Klägers ist daher als Berufung zu behandeln (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2). 3.2 Die Beklagte erklärte, sie habe von einem Verfahren gegen sie gar kei- ne Kenntnis (act. 42). In der Tat hat die Friedensrichterin ihren Entscheid nur dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger rügt das nicht, und es benachteiligte ihn nicht. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Friedensrichterin der Beklagten vom Verfahren spätestens bei der Erledigung hätte Kenntnis geben müssen. Zunächst hat jede Partei An- spruch darauf zu wissen, wenn gegen sie ein Verfahren im Gang ist oder war. Konkret unterbri cht ei n Schli chtungsgesuch sodann die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR), und das muss der Betroffene wissen. 3.3 In der Sache macht der Kläger sinngemäss geltend, bevor über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung endgültig entschieden worden sei, habe das Schli chtungsver fa hre n nicht abgeschrieben werden dürfen. Die Rüge ist begründet. Solange ein Gericht nicht über das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat, kann es nicht die Zah- lung des Kostenvorschusses verlangen (BGE 138 III 163). Die Kammer wendet das in ständiger Praxis auch auf das Rechtsmittelverfahren zur unentgeltli che n Rechtspflege an, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt wurde oder nicht - es wird angenommen, der Weiterzug des ablehnenden Entscheides zur unentgeltlichen Rechtspflege müsse jedenfalls bei einem Laien als sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Frist für den Vor- schuss verstanden werden. Das trifft auf den Weiterzug eines Beschwerdeent- scheides an das Bundesgericht nicht weniger zu. Wie im Sachverhalt geschildert, erhielt das Friedensrichteramt von der Beschwerde des Klägers ans Bundesge- richt Kenntnis durch die Anzeige vom 7. August 2015. Wann diese Anzeige beim Amt einging und ob die Friedensrichterin sie persönli ch zur Kenntni s genommen hat, kann offenbleiben. Bis zur Erledigung dieser Beschwerde konnte die Frist zum Leisten des Vorschusses nicht ablaufen und bestand für das Abschreiben des Verfahrens keine Grundlage. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
Die Sache ist an das Friedensrichteramt zurückzuweisen, damit dieses sein Ver- fahren korrekt weiterführt. Dazu ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass schon das Ansetzen einer Nachfrist nicht richtig war, da auch die erste Frist zum Leisten des Vorschusses bisher nicht säumniswirksam abgelaufen ist. Dass es in Fällen wie dem vorliegenden noch einmal zwei Fristansetzungen braucht, ist dem unglückli- chen und angesichts der Möglichkeit der Wiederherstellung eigentlich entbehrli- chen Art. 101 Abs. 3 ZPO zuzuschreiben. Den können die Gerichte aber nicht ausser Kraft setzen. 4. Da sich die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifi- ziert hat, gibt es im Berufungsverfahren keine unterliegende Partei, welcher Kos- ten auferlegt werden könnten. Entsprechend kommt aber auch eine Parteient- schädigung nicht in Frage. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird auf- gehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 2. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von act. 42, sowie unter Rücksendung seiner Akten an das Friedensrich- teramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Is le r
versandt am: