Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 16. November 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Oktober 2015 (ED150005)
Erwägungen: 1. 1.1. Nach durchgeführter Schli chtungsver ha nd lung vom 3. August 2015 und nach Ausstellung der Klagebewilligung vom 4. August 2015 (vgl. act. 2) reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. August 2015 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege gemäss § 128 GOG ein (act. 1). Er ersuchte zum ei nen um rückwi rkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 2 S. 2 Absatz 2 Satz 2) und zum anderen um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters für die Einleitung einer Haftungsklage gegen die Rechts- anwältin, die ihn im Scheidungsverfahren vertreten hatte, mi thi n zur Prozessvor- bereitung (act. 2 S. 1 f.). 1.2. Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (act. 8 = act. 12 = act. 14). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 9; act. 13): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist aufzuheben und die beantragte unentgeltli che Rechtspflege für den betreffenden Schadenersatzprozess ist zu gewähren und Herr RA Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. 2. D i e Kosten aus dem Schli chtungsverfa hre n von C HF 880.– sind dem Hauptverfahren zuzuschlagen und dementsprechend auch der unentgelt- lichen Rechtspflege zu unterstellen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchrei f.
Rechtsbeistandes (OGer VO130026 vom 18. März 2013 m.w.H.). Die rückwirken- de Bestellung eines vorprozessualen unentgeltli che n Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt. Denn weder dem Gesuch (act. 1) noch der Beschwerde (act. 13) ist zu entnehmen ist, dass Rechtsanwalt Dr. X._____ bereits Aufwendungen getä- tigt hat, die der Beschwerdeführer entschädigt haben will. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch die unentgeltliche Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren seiner Haftungsklage bewilligt haben will, so ist dies im vorliegenden Verfahren aufgrund der oben unter Ziffer 3.1. er- wähnten Ordnung ni cht mögli ch. Der Beschwerdeführer kann vor dem Bezirksge- ri cht Züri ch (bzw. beim in der Sache zuständigen Gericht) zusammen mit seiner Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und damit um Rechts- verbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen. Praxisgemäss werden dabei überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einrei- chung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst (vgl. dazu BGE 122 I 203 E. 2e, f; KUKO ZPO-Jent-Sørense n, 2. Aufl., Art. 118 N 11). Sollen über das übli- che Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu be- antragen (OGer ZH VO150018 vom 11. Februar 2015 m.w.H.). Der Beschwerde- führer legte weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren dar, welche Ab- klärungen i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht nach Ei nrei chung des Schli ch- tungsgesuch bzw. vor Klageanhebung zu treffen wären, mithin welche Vorberei- tungsarbeiten von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären. Der blosse Hinweis, was alles im Schadener- satzprozess Thema sein werde (act. 13 S. 1 f.) und dass der Fall komplex sei (act. 1 S. 2), rei cht ni cht aus. 3.4. In Bezug auf die Kosten des Schli chtungsverfa hre ns (Fr. 880.–) beantragt der Beschwerdeführer, diese seien dem Hauptverfahren "zuzuschlage n" und dementsprechend auch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unterstellen (act. 13
Rechtsbegehren Ziffer 2 und S. 3 Mitte). Im vorliegenden Verfahren können die Kosten der Schli chtungsver ha ndl ung nicht wie beantragt zur Hauptsache ge- schlagen werden. Bei Erteilung der Klagebewilligung werden die Kosten des Schli chtungsverfa hrens der klagenden Partei und damit dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Reicht der Beschwerdeführer seine Klage nicht innert der Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung ein, trägt er die Kosten endgültig. Erst wenn der Beschwerdeführer seine Klage einrei cht, werden die Kosten des Schli chtungsverfa hre ns zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass im Kostenentscheid der Hauptsache auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens entschieden wird. Will der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren geltend machen, so ist seinem Gesuch kein Erfolg beschieden. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs bei der Vorinstanz war das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, die Kosten des Schli chtungsverfa hre ns waren bereits angefallen und dem Beschwer- deführer auferlegt sowie mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet worden (vgl. act. 2 S. 2). Dass in Zukunft weitere Kosten des bereits durchgeführten Schli chtungsverfa hrens anfallen würden, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Die unentgeltliche Rechtspflege soll Personen vorbehalten bleiben, die nicht über die entsprechenden Mittel verfügen, um ein (nicht aussichtsloses) Verfahren zu füh- ren. Konnte ein Verfahren tatsächlich geführt werden ohne das Armenrecht zu beanspruchen, so besteht grundsätzlich kein Raum für dessen Gewährung. Aus diesem Grund muss die rückwirkende Gewährung des Armenrechts eine Aus- nahme bleiben (vgl. OGer ZH RU120074 vom 18. Januar 2013). 3.5. Da nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt es sich auf die Kriterien der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) bzw. die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ei nzugehen. 4. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um unentgeltli che Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH,
NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Eine Parteientschädi gung i st ni cht zuzuspreche n (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 241'390.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 16. November 2015