Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150061-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 10. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ GmbH,
Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 25. September 2015 (GV.2015.00327/SB.2015.00457)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 14. August 2015 leitete die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Zur Schli chtungsverhandlung vom 23. September 2015 erschien die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) unentschuldigt nicht (Urk. 11, Urk. 6). Auf Antrag der Klägeri n (Urk. 11) fällte die Vorinstanz mit Datum vom 25. September 2015 ihr Urteil, womit sie die Klage im Umfang von Fr. 1'004.25 zuzügli ch Zah- lungsbefehlskosten guthi ess, und sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'004.25 aufhob (Urk. 13, Urk 15, Urk. 16 = Urk. 22). b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 17, Briefumschlag zu Urk. 21) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 21). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Klägerin habe für die Beklagte einen Warentransport von der Türkei in die Schweiz durchgeführt. Die ursprüngli ch von i hr i n Rechnung gestellte Forderung sei auf Intervention der Be-
klagten am 24. Oktober 2014 reduziert worden. Erst im März 2015 habe die Be- klagte die Gültigkeit der Auftragserteilung bestritten. Dagegen habe die Klägerin vorgebracht, C., Zeichnungsberechtigter für die Beklagte, sei in die Auf- tragserteilung involviert gewesen und habe jederzeit rechtzeitig intervenieren können. Die abgemachte Leistung sei erbracht, die reduzierte Rechnung aber trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Entsprechend hi ess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 1'004.25 und Fr. 73.30 Betreibungskosten gut (Urk. 22 S. 2 f.). b)aa) Die Beklagte bringt mit i hrer Beschwerde vor, der Sachverhalt sei im ange- fochtenen Entscheid nicht richtig festgestellt worden. Sie habe den besagten Transportauftrag nicht in Auftrag gegeben. Vielmehr sei dieser von der Firma D. (Türkei) ausgelöst und von E._____ in Empfang genommen worden. Letzterer habe weder im Auftrag noch als Mitarbeiter der Beklagten fungiert. Die- selben Einwände waren bereits Gegenstand der vor Vorinstanz eingereichten vorprozessualen Korrespondenz (vgl. Mail vom 8. März 2015, Urk. 8 letzte Seite), gehören entsprechend zum erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt und si nd daher vorliegend beachtlich. Anders verhält es sich mit den neuen Vorbringen der Beklagten zur Rolle ih- res heutigen Geschäftsführers, C.. D i e Behauptungen, er sei zum massge- blichen Zeitpunkt bei der B. (und nicht bei der Beklagten) angestellt gewe- sen und habe zwischen den beiden Unternehmen vermittelt, sowie, er sei von E._____ im Glauben gelassen worden, dieser sei der "Besitzer" der Beklagten und befugt, für diese zu handeln, C._____ selbst habe das Geschäftsführerman- dat für die Beklagte erst im Jahre 2015 übernommen (Urk. 21), wurden erstmals mit der Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Vorbringen zur Rolle von C._____ während und nach dem Vertragsabschluss mit der Klägerin sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. bb) Der vorliegend zu würdigende Sachverhalt zum umstrittenen Vertragsab- schluss präsentiert sich wie folgt:
Die Klägerin behauptete vor Vorinstanz, sie habe für die Beklagte einen Wa- rentransport von der Türkei in die Schweiz durchgeführt (Prot. Vi S. 2, Urk. 12). Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: F._____ schickte mit Mail vom 25. September 2014, "Subject: Abholungsauftrag", zwei PDF-Dateien an die Ad- resse "...@B..com". Dieses Mail ging in Kopie an die Adressen "C. <...@.... ch>" und "E._____ <E....@....com> sowie <E....@....com>". Mit Mail vom 26. September 2014, in Kopie gesandt an die Adressen "C." und E.... "E.", bestätigte G. vom H._____ Team der Klägerin den Eingang des Auftrags und übermittelte verschiedene Referenznummern. Auf einem ebenfalls bei den Akten liegenden "Import-Abholauftrag" der Klägerin si nd handschriftlich die Referenznummern gemäss Mail vom 26. September 2015 vermerkt. Aus diesem D okument geht hervor, dass ei ne Sendung mit dem Inhalt "Promotions Materialien" bei der D._____ Ltd., Instanbul, Kontaktperson F., ab 26. September 2014, 10 Uhr, abholbereit und an die Beklagte, Kontaktper- son E., zu liefern sei. Als Rechnungsadresse figuriert die Beklagte, Kon- taktperson E._____ (Urk. 8). cc) Aus der gesamten Korrespondenz ist zu schliessen, dass F., D. Ltd., am 25. September 2014 den Auftrag an die Klägerin erteilte, auf Rechnung der Beklagten "Promotions Materialien" von der Türkei an die Adresse der Be- klagten i n Züri ch zu transporti eren. G._____ nahm den Auftrag für die Klägerin mit Mail vom 26. September 2014 an. Umstritten ist, ob die Beklagte durch die Hand- lung von F._____ rechtswirksam verpflichtet werden konnte. Vor Vorinstanz wur- de weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass F._____ zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses für die Beklagte zeichnungsberechtigt war. Solches geht denn auch ni cht aus deren Handelsregisterauszug hervor. Auch wurde nicht ausgeführt, F._____ habe die Beklagte gestützt auf vertragliche Abreden ver- pflichten dürfen. Folglich führte seine Willenserklärung gegenüber der Klägerin al- lein nicht zu einem gültigen Vertragsabschluss zwischen den Parteien. dd) Die Klägerin bringt jedoch überdies vor, C._____ habe Kenntnis vom Trans- portauftrag gehabt. Diese Behauptung wird durch die aktenkundige Mailkorres- pondenz vom 25. September und 26. September 2014 gestützt, ergibt sich doch
daraus, dass sowohl die Offerte zum Vertragsabschluss (Mail von F._____ an "...@B..com") als auch das Akzept (Mail von G. an F.) in Kopie an die Adresse "C." versandt wurden. Die Klägerin behauptete vor Vo- ri nstanz, C._____ sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Beklagte zeichnungsberechtigt gewesen (Prot. Vi S. 2, Urk. 12). Diese Behauptung blieb ersti nstanzli ch unbestri tten (Prot. Vi S. 2, Urk. 12) und hat daher als erstellt zu gelten. Zu erwähnen bleibt, dass ein fehlender Handelsregistereintrag einer gülti- gen Zeichnungsberechtigung nicht entgegen steht. Als Zeichnungsberechtigter war C._____ demnach befugt, die Beklagte gegenüber Dritten zu verpflichten. Da es für die Klägerin aufgrund der Einträge unter "Cc:" im Mailverkehr erkennbar war, dass der zeichnungsberechtigte C._____ sowohl von der Offerte als auch vom Akzept des Auftrages Kenntni s erhalten hatte, durfte sie mangels anderslau- tender Erklärung der Beklagten während der Vertragsabwicklung i n guten Treuen davon ausgehen, dass C._____ den Auftrag im Namen der Beklagten genehmigt hatte. Ihr Vertrauen auf die Genehmigung wurde auch im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung durch das Verhalten der Beklagten gestützt, erwirkte diese doch noch im Oktober 2014 gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung ei- ne Kürzung der geschuldeten Forderung, da der "Rechnungsbetrag zu hoch" sei (Prot. Vi S. 2, Urk. 12). Dies konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt nicht am Zustandekommen des Vertrages zweifelte. Den Einwand, der Transportauftrag sei nicht von der Beklagten erteilt worden, erhob sie erst rund fünf Monate später, im März 2015 (Prot. Vi S. 2, Urk. 12, Urk. 8 letzte Seite). Unter Würdigung der gesamten Umstände durfte die Beklagte daher in guten Treuen von einem zwischen den Parteien gültig zustande gekommenen Vertrag ausgehen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in die- sem Punkt si nd somit zutreffend und die Rügen der Beklagten nicht stichhaltig. c) Zusammenfassend bringt die Beklagte keine (zulässigen) Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstel- lung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'077.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: js