Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 13. November 2015 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 10. September 2015 (GV.2015.00312 / SB.2015.00444)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) ist Inhaber der Ei nzelunterne hm ung ...klinik C.. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) liess ihre Katze D. wiederholt in der Praxis des Klä- gers behandeln. Der Kläger stellte der Beklagten am 3. Mai 2014 für Leistungen vom 16. April 2014 bis 3. Mai 2014 eine Rechnung über Fr. 1'136.– aus. Die Be- klagte bezahlte davon lediglich Fr. 500.–. Der (aufgerundete) Restbetrag von Fr. 640.– ist Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien (vgl. act. 2 und act. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 leitete der Kläger ein Schlichtungsver- fahren beim Friedensrichter der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2 (nachfolgend Vor- i nstanz), ei n. Nachdem die Vorinstanz das zweite Verschiebungsgesuch der Be- klagten abgewiesen hatte, fand die Schlichtungsverhandlung am 18. Februar 2015 statt, zu welcher die Beklagte jedoch nicht erschien. Auf Antrag des Klägers fällte die Vorinstanz am 20. Februar 2015 einen Entscheid, gegen welchen die Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Züri ch erhob. Die Kammer hiess mit Urteil vom 30. Juli 2015 die Beschwerde gut mit der Begründung, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch der Beklagten zu Unrecht abgewie- sen. Die Kammer hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens sowie zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurück (vgl. act. 2 und act. 17). Daraufhin lud die Vorinstanz die Parteien erneut zur Schli chtungsver ha ndl ung auf den 8. September 2015 vor (act. 3). Nachdem die Vorladung der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, erfolgte die zweite Zu- stellung durch die Polizei. Die Vorladung wurde am 12. August 2015 von E._____ entgegen genommen (act. 5 und act. 6), der an der gleichen Adresse wie die Be- klagte wohnhaft ist (vgl. Kopfzeile act. 18). Zur anberaumten Schli chtungsver- handlung vom 8. September 2015 erschien nur der Kläger, anlässlich welcher er wiederum einen Antrag auf Entscheid stellte (act. 8). Am darauffolgenden Tag
(9. September 2015) kontaktierte E._____ die zuständige Friedensrichterin und teilte dieser mit, er habe sich im Datum geirrt. Gleichentags reichten die Beklagte und Herr E._____ per E-Mail ihre Stellungnahme zur Sache ein (act. 10 und act. 20). 1.3. Im Anschluss an di e Schli chtungsver hand l ung vom 8. September 2015 fand die Hauptverhandlung statt (act. 9). Am 10. September 2015 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 12 = act. 17 = act. 19): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 640.00 nebst 5% Zins seit 09. August 2014 und CHF 53.30 Be- treibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Luzern (Zahlungsbe- fehl vom 22. Oktober 2014) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 240.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Par- teientschädigung von CHF 120.00 zu bezahlen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittel]" 1.4. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und stellte folgenden Antrag (act. 13; act. 18): " Abschreibung, ggf. Rückweisung oder Abweisung des Urteils vom 10. September 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, B._____, ... [Adresse] und/oder des Staates Zürich." 1.5. D en Kostenvorschuss von Fr. 250.– leistete die Beklagte auf erste Aufforde- rung hi n (act. 23-25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Auf eine Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ver- zichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Per- son am Wohnsitz des Adressaten entgegengenommen wurde. Die sog. Ersatzzu- stellung an eine zum Empfang berechtigte Person zeitigt die gleichen Rechtswir- kungen wie die Zustellung an den Adressaten selbst. Die Sendung gilt deshalb im Zeitpunkt der Annahme durch die dazu berechtigte Person als zugestellt. Dabei ist unerheblich, ob der Adressat effektive Kenntnis vom Inhalt der Sendung erhält (Art. 138 Abs. 2 ZPO; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 38 f., N 41; BK ZPO-Frei, Art. 138 N 15). Treten bei der internen Weiterleitung Probleme auf, liegt dies in der Verantwortung des Adressaten. Entsprechend können diese keinen Einfluss auf das Gerichtsverfahren haben. Die Kenntnis über die Vorladung ist dem Adressaten bei der Zustellung an einen Empfangsberechtigten zuzurechne n. Dies überzeugt, zumal sich die Sendung diesfalls bereits im Machtbereich des Adressaten befindet (vgl. OGer ZH PS140236 vom 21. Oktober 2014). Vorbehal- ten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönli ch zuzustelle n (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Anweisung zur persönlichen Übergabe beschränkt si ch auf Ausnahmefälle, namentli ch auf solche i n fami li enrechtli chen Streitigkeiten, in welchen sich zwei im gleichen Haushalt lebende Parteien ge- genüber stehen (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 47). Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass sowohl die Beklagte als auch E._____ am F._____ ... i n Züri ch wohnhaft si nd. D emzufolge hat E._____ als Mitbewohner der Beklagten, mithin als Person, die im gleichen Haushalt lebt, zu gelten. Ob die Beklagte und E._____ verheiratet oder geschieden sind, oder ob die Beklagte E._____ eine Vollmacht erteilt hat, ist ni cht entscheidend. Ei ne An- weisung zur persönlichen Übergabe war nicht erforderlich. E._____ war daher be- rechtigt, die Vorladung entgegenzunehmen. D urch di e Aushändi gung der Zustel- lung an E._____ am Wohnsitz der Beklagten wurde die Vorladung vom 5. August 2015 somit korrekt zugestellt. 3.3. Eine Partei ist säumig, wenn sie zu ei nem Termi n ni cht erschei nt (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Parteien bei der Ansetzung eines Termins auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Bei Säumnis der beklag- ten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande
gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde erteilt also die Klagebewilligung oder sie erlässt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Einen Entscheid fällen kann sie al- lerdi ngs nur, wenn i n der Vorladung zur Schli chtungsver handlung auf die Ent- scheidkompetenz der Schlichtungsbehörde sowie auf die Säumnisfolgen hinge- wiesen wurde (Art. 133 ZPO und Art. 147 Abs. 3 ZPO; Urs Egli, DIKE-Komm- ZPO, Art. 206 N 4 f.; ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl., Art. 206 N 6). Die Beklagte blieb im vorinstanzli che n Verfahren säumi g. Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei zu einem Termin erneut vorgeladen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kei n oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Da die Bestimmung von Art. 206 ZPO kei- ne Bestimmung betreffend Widerherstellung enthält und auch ni cht auf Art. 148 ZPO verwiesen wi rd, i st unklar, ob auch i m Schli chtungsverfa hre n ei ne Wi eder- herstellung nach Art. 148 ZPO stattfinden kann (vgl. BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 206 N 13). Diese Frage kann hier aber offenbleiben, da die Beklagte (und E._____) mit ihrem E-Mail kein Wiederherstellungsgesuch stellten, führen si e i n Bezug auf die versäumte Schli chtungsverha nd l ung doch lediglich aus, man habe sich im Datum geirrt (vgl. act. 10 und act. 20). Hinzu kommt, dass dieser Grund ohnehi n kein leichtes Verschulden mehr darstellt. Die der Beklagten gültig zugestellte Vorladung enthält die Androhung, bei Säum- nis der beklagten Partei werde verfahren, wie wenn keine Einigung zustande ge- kommen wäre. Es werde entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvor- schlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt (act. 3 S. 2). Zudem wurden di e gesetzli chen Besti mmungen zum Schli chtungs- verfahren, mi thi n die Säumnisfolgen der Vorladung beigelegt (act. 3 S. 3 f.). Damit wurde die Beklagte ordnungsgemäss auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Nach- dem die Beklagte trotz gültiger Vorladung ni cht zur Verhandlung erschi en, ent- schied die Vorinstanz daher zu Recht gestützt auf die Akten. Das rechtliche Ge- hör der Beklagten wurde nicht verletzt.
3.4. Nachdem es die Beklagte unterliess, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu äussern, stellen die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen die Sachdarstellung des Klägers (vgl. act. 18 Ziff. 5) allesamt Noven (neue Tatsa- chenbehauptunge n) dar, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (Art. 326 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vo- ri nstanz erhebt die Beklagte nicht. Am Entscheid der Vorinstanz gibt es daher nichts zu korrigieren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 640.– sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen (vgl. act. 23). Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Ge- richtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 250.– (act. 25) zu verrechnen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, der Beklagten nicht, da sie unterliegt. 5. Diese Entscheidung wird durch die Post gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Für eine Voranzeige der Zustellung per E-Mail, wie sie die Beklagte wünscht (act. 18 oben), gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Be- klagte, die mit einer solchen Zustellung rechnen muss, ist dafür verantwortli ch, dass sie davon Kenntnis erhält. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 16. November 2015