Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 21. August 2015 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 6. August 2015 (GV.2015.00313)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 1.1. Die früheren Verfahren Mit Eingabe vom 11. August 2015 focht der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kreise 1 + 2 der Stadt Zürich (im Folgenden: Friedensrichteramt) vom 6. August 2015 an, mi t dem er zur Zahlung ei nes Kostenvorschusses für das Schli chtungsver fa hre n von CHF 420.00 verpflichtet worden war (act. 2 und 3). Dem angefochtenen Ent- scheid gingen verschiedene Verfahren voraus. Zur besseren Übersicht wird hier die Chronologie dargestellt. Sie ergibt sich zum Teil aus den Akten dieses Be- schwerdeverfahrens und ist im Übrigen gerichtsnotorisch. Im Jahr 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt ein Schlich- tungsgesuch gegen die B._____ AG ein. Er verlangte die Zahlung von CHF 34'774.00 im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Anlässlich der am 10. April 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen Ver- gleich. Der Beschwerdeführer reduzierte seine Forderung auf CHF 5'550.00 und die B._____ AG verpflichtete sich, diesen Betrag zu bezahlen. Der Vergleich ent- hielt die Folgende Saldoklausel: "Mit Bezahlung des oben vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt". Mit Verfügung vom 11. April 2014 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Ver- gleich erledigt ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Berufung, zog diese später aber wieder zurück. Das Berufungsverfahren wurde mit Be- schluss der Kammer vom 23. Mai 2014 abgeschrieben (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU140021). Am 1. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Mai 2014 präzisierte er sein Gesuch und teilte mit, dass er gegen den vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleich Revision einlegen wolle. Mit Urteil vom 14. Juli 2014 (OGer ZH, Ge-
schäfts-Nr.: VO140072) wies der Obergerichtspräsident das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte er aus, das Re- visionsgesuch sei aussichtslos. Gegen das Urteil vom 14. Juli 2014 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss vom 8. September 2014 trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU140042). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. De- zember 2014 nicht ein (BGer Geschäfts-Nr.: 4D_89/2014). Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Friedens- richteramt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er führte aus, er wolle eine Schadenersatzforderung wegen Geldentwertung auf dem Konto des verstorbenen C._____ anheben. Er sei von der B._____ AG für den Wertver- lust des Geldes infolge Inflation (Verbraucherpreisindex) bis dato nicht entschä- digt worden. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 trat das Friedensrichteramt mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache ni cht mehr eingetreten werde. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 an. Mit Urteil vom 13. März 2015 wies die Kammer die Beschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat. Der Klarheit halber wies sie das Friedensrichteramt darauf hi n, dass – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – i m Schli chtungs- verfahren auch bei Aussichtslosigkeit einer Klage kein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU150014). Ebenfalls am 20. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Ur- teil vom 30. März 2015 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit der Klage ab (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: VO150032). 1.2. D as aktuelle Schli chtungsverfa hre n Am 27. April 2015 gelangte der Kläger unter dem Titel "Ergänzung und/oder Kor- rektur der Telefaxzusendung vom 26.04.2015 – Stellung (Beantragung) eines neuen Schlichtungsbegehrens" erneut an das Friedensrichteramt. Nach entspre- chender Fristansetzung reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 ein ausge- fülltes und unterzei chne tes Formular "Schli chtungsgesuch nach Art. 202 ZPO"
nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 entschied das Friedensrichteramt, auf die Klage werde nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, die Eingaben des Beschwerdeführers genügten Art. 132 ZPO nicht. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen diesen Entscheid. Mit Urteil vom 30. Juli 2015 hob die Kammer die Verfügung vom 15. Juni 2015 auf und wies die Sa- che zur D urchführung des Schli chtungsverfa hre ns an das Fri edensri chteramt zu- rück (OGer ZH, Geschäfts-Nr. RU150043). Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Obergerichtsprä- sidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das am 27. April 2015 eingeleitete Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zuge- stellt. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Mai 2015. Darüber wird in einem separaten Verfahren entschieden OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU150040). Mit Eingabe vom 4. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine Ergänzung zu seinem Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 8/1a). Irrtümlich wurde davon ausgegangen, es handle sich um ein neues Gesuch. Da seit 1. Juli 2015 gemäss neuer Fassung von § 128 GOG nicht mehr der Obergerichtspräsi- dent, sondern das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Be- zirksgerichts zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht zuständig ist, wurde das Gesuch vom Gene- ralsekretariat des Obergerichts an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet. Die Einzelrichterin des genannten Gerichts erkannte den Irrtum und verfügte am 4. August 2015 die Rücküberweisung an das Obergericht (act. 4). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2015 wurde als Noveneingabe im Verfahren RU150040 entgegengenommen. Mit Verfügung vom 6. August 2015 verpflichtete das Friedensrichteramt den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schli chtungsver- fahren in der Höhe von CHF 420.00 (act. 3 = act. 5 = act. 6/3). Mit Eingabe vom 11. August 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Sinnge-
mäss stellt er den Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Die Akten der Vorin- stanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Argumente des Beschwerdeführers und Würdigung Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzu- reichen. Es obliegt dem Berufungskläger, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Doku- mente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136; OGer ZH, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass von ihm kein Kostenvor- schuss verlangt werden könne, solange bezüglich seines Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege noch ein Rechtsmittelverfahren pendent sei. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren wurde wie erwähnt vom Obergerichtspräsi- denten abgewiesen. Die dagegen bei der Kammer eingelegte Beschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Von da her war das Friedensrichteramt berechtigt, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO für seine mutmasslichen Verfahrenskosten einzufordern. Der Beschwerdeführer erkennt aber zutreffend das Problem, das sich ergäbe, wenn sein Rechtsmittel gutgeheissen würde: die Fristansetzung oder allenfalls ein bis dann bereits ergangener (Nichteintretens-)Entscheid entbehrte rückwirkend der Berechtigung und müsste auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben werden - wobei sich noch die weitere Schwierigkeit böte, dass die betreffende Partei - häufi g juris- ti sch ni cht geschult - ungeachtet des hängigen Verfahrens um unentgeltliche Pro- zessführung ein Rechtsmittel einlegen müsste, da auch mangelhafte Entscheide
i n Rechtskraft erwachsen, wenn si e ni cht fri st- und formgerecht angefochten wer- den, und die letzte Möglichkeit einer Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist in der Regel nur ungewisse Chancen hat. Das Bundesgericht hat daher entschieden, so lange ein Geri cht ni cht über ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege entschie- den habe, dürfe es von der Partei nicht die Leistung eines Vorschusses verlangen (BGE 138 III 163), und die Kammer hat sich dem angeschlossen (OGerZH LB120084 vom 16. Oktober 2012; die dort geäusserte Kritik an der gesetzlichen Regelung bedeutet nicht, dass diese nicht gölte, sondern war als Anregung für ei- ne Überarbeitung des Gesetzes gedacht). Konkret geht es in der Regel nicht da- rum, dass die Gerichte ungeachtet eines Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung Frist für den Vorschuss ansetzen; weil dieses Gesuch in aller Regel die Re- aktion auf die Fristansetzung ist, bedeutet die beschriebene Praxis, dass eine be- reits angesetzte Frist nicht säumniswirksam ablaufen kann, und dass vielmehr nach dem Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung die (erste) Frist von Amtes wegen zu erstrecken ist (BGE a.a.O.: "le dépôt d'une requète d'assistance judiciaire entraîne une sorte d'effet suspensif (...) en cas de rejet de la requète d'assistance judiciaire, une prolongation du délai fixé devrait être admise d'office..."). Im Schlichtungsverfahren besteht insofern die Besonderheit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vom Sachgericht behandelt wird, sondern von einer anderen Instanz (bisher vom Obergerichtspräsidenten, neu vom Einzelgericht des Bezirksgerichts). Die Problematik stellt sich aber un- verändert, und die Praxis ist ohne Weiteres auch auf Vorschüsse anzuwenden, welche von Schlichtungsbehörden einverlangt werden. Wann und wie die Friedensrichterin in diesem Fall vom Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege erfahren hat, kann offen bleiben. Möglich- erweise hätte sie auf die Fristansetzung für den Vorschuss verzichtet, wenn sie von Anfang gewusst hätte, dass das Verfahren noch hängig ist. Dass sie den Vorschuss schon einverlangte, lag in ihrem Ermessen. Wie vorstehend ausge- führt, kann die Frist aber nun nicht säumniswirksam ablaufen, so lange das Ver- fahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht letztinstanzlich erledigt ist. Über ei- nen allfälligen Weiterzug des heute im parallelen Verfahren RU150040 getroffe- nen Entscheides kann sich die Friedensrichterin bei der Kanzlei der Kammer er-
kundigen. Nach letztinstanzlicher Erledigung wird sie die Frist gemäss ihrer Ver- fügung vom 6. August 2015 zu erstrecken haben (und wenn dann der Vorschuss nicht geleistet wird, ist die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen). 3. Prozesskosten, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Umständehalber erübrigt sich die Erhebung von Kosten für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Ge- richtskosten deshalb abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Be- schwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Partei entschädi gungen si nd ni cht zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. 3. Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 24. August 2015