Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150046-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 20. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 (VO150084-O)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für ei n noch ni cht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG (Urk. 1). Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz (Urk. 4) reichte er weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und den Prozesschancen der Hauptsache ein (Urk. 7, Urk. 8/1-4), unterliess aber - trotz Hinweises in der Verfügung, dass im Unterlassungsfall die Zustellung durch Veröffentlichung erfolge (Urk. 4 S. 4) - die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Mit Urteil vom 24. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab (Urk. 9 = Urk. 15). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller vorab per Mail (Urk. 19, Urk. 20) und her- nach am 13. Juli 2015 mit schriftlicher Eingabe fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragte (Urk. 14 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erübrigt sich (Art. 324 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz ging von monatlichen Einkünften des Gesuchstellers von EUR 833.33 (= Fr. 870.25), einem Vermögen von EUR 13'000.– (= Fr.13'576.–) sowie von notwendigen Lebenshaltungskosten (inkl. Grundbetrag) von Fr. 951.95 bis Fr. 1'108.60 aus. Sie erwog, bei diesen finanziellen Verhältnissen könne der Gesuchsteller angehalten werden, die relativ geringen Kosten des Schlichtungs- verfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltschaftli chen Aufwendun- gen aus seinem Vermögen zu begleichen und verneinte infolgedessen das Vor- liegen einer Bedürftigkeit beim Gesuchsteller (Urk. 15 S. 5).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller reichte diverse Schriften und Unterlagen in italienischer Sprache ins Recht (Urk. 16, Urk. 18/1-4). Dies obschon er bereits vom Bezirksge- ri cht Züri ch, vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (Urk. 2/16), und von der Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 f.) auf die deutsche Amtssprache und das Erfordernis zur Einreichung von Eingaben in deutscher Sprache hingewiesen worden war. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) ist deshalb abzusehen und die mangelhaften Eingaben bzw. Beila- gen si nd aus diesem Grund - soweit sie nicht bereits aufgrund des Novenrechts unzulässi g si nd - vorliegend nicht zu berücksichtigen. d) Die Beschwerdeschrift ist in sprachlicher Hinsicht in weiten Teilen nur schwer verständlich. Der Gesuchsteller verweist darin soweit ersichtlich auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung und seine schwierige finanzielle Situation (Urk. 14 S. 1). Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren führt er an, das angege- bene Einkommen ni cht tatsächli ch zu erzi elen, sondern von seinem Vater für die Lebenshaltungskosten unterstützt zu werden (Urk. 14 S. 1, Urk. 15 S. 4). Auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die relativ geringen Kosten des Schlich- tungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung aus seinem Vermögen zu be- gleichen habe (Urk. 15 S. 5), geht er mit keinem Wort ein. Selbst wenn zu sei nen Gunsten der Hinweis, er habe aufgrund seiner Abhängigkeit vom Glücksspiel Un- summen von seinem Girokonto abgehoben (Urk. 14 S. 1), als Beanstandung am angefochtenen Urteil verstanden und auf die dazu eingereichten Unterlagen ab- gestellt würde (Urk. 18/2), wäre der Einwand nicht stichhaltig. Am 18. Juni 2015
bezifferte er sein Vermögen mit EUR 13'000.– (Urk. 7 Blatt 5). Die belegten Be- züge von einem Kontokorrent des Gesuchstellers datieren alle vor diesem Zeit- punkt (Urk. 18/2). Insgesamt geht somit aus der Beschwerde nicht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung ni cht korrekt sein soll. e) Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urk. 14 S. 2) ist zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen. 4.a) Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend unentgeltli che Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ni cht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Vorliegend i st von einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.– auszugehen. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mi t § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 20. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: js