Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Krei- se 1 + 2, vom 15. Juni 2015 (GV.2015.00162 / SB.2015.00307)
Erwägungen: 1. Mit Fax-Eingabe vom 19. Februar 2015 gelangte der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich (act. 1). Daraus und aus den eingereichten Beilagen geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger in einem früheren Verfahren am 14. April 2014 vor dem Friedens- richter mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vergleich geschlossen hatte. Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 gelangte er er- neut an den Friedensrichter und stellte im Hinblick auf ein neues Verfahren einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 trat der Friedensrichter auf das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht ein. Weiter hielt er fest, dass auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache nicht mehr eingetreten werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger erfolglos Beschwerde beim Obergericht. Im Urteil vom 13. März 2015 hielt die Kammer fest, dass für die Be- handlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor- liegenden Fall der Obergerichtspräsident zuständig sei. Mit Bezug auf die Anord- nung des Friedensrichters, auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache nicht mehr einzutreten, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, weil ein Nichteintreten durch den Friedensrichter erst angedroht, aber noch nicht verfügt worden sei. Der Klarheit halber hielt die Kammer aber fest, dass der Frie- densrichter auch bei im Hinblick auf aussichtslose Begehren lediglich im Rahmen der Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlages gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO oder im Rahmen der Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO einen Nichteintretensentscheid fällen könne. Die Eingabe des Klägers vom 24. Januar 2015 könnte als neues Schlichtungsgesuch verstanden werden. Es sei am Friedensrichter, das Notwendige vorzukehren. Gegen einen allfälligen Nichteintre- tensentscheid könne der Kläger das Obergericht anrufen (act. 3).
Am 27. April 2015 gelangte der Kläger unter dem Titel "Ergänzung und/oder Kor- rektur der Telefaxzusendung vom 26.04.2015 – Stellung (Beantragung) eines neuen Schli chtungsbegehrens" erneut an das Friedensrichteramt (act. 4). In der Verfügung vom 29. April 2015 erwog der Friedensrichter, die Eingabe vom 27. April 2015 sei ausschweifend und genüge den Anforderungen von Art. 132 ZPO nicht. Insbesondere fehle ein Schlichtungsgesuch, aus dem hervorgehe, was der Kläger von der zu bezeichnenden Gegenpartei fordere (Betrag, Forderungsti- tel, allenfalls Kurzbegründung). Der Friedensrichter setzte dem Kläger eine Frist von zehn Tagen an, um ei n vollständi ges Schli chtungsgesuc h ei nzurei chen. Un- terbleibe eine Eingabe innert Frist oder sei diese erneut ungenügend, werde die Klage vom Protokoll des Friedensrichters abgeschrieben (act. 5). Am 5. Mai 2015 reichte der Kläger beim Friedensrichter ein ausgefülltes und un- terzeichnetes Formular "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" ein. Er bezeich- nete darin die Parteien und formulierte unter der Rubrik Rechtsbegehren Folgen- des: "Das Rechtsbegehren betrifft eine Forderung in Höhe von CHF 40'000.00 (vierzigtausend), wie in dem beiliegenden Schreiben vom 05.05.2015 an das Friedensrichteramt erläutert.". Unter dem Stichwort Streitgegenstand erklärte der Kläger: "Der Streitgegenstand betrifft die Forderung, siehe oben, die in dem Ver- gleichsverfahren mit dem Aktenzeichen GV 2014.00086 (SB.2014.00176), auf Grund damaliger Unkenntnis des Antragstellers, nicht beinhaltet war: Auf die heu- tige Ausführung des Antragstellers (Schreiben vom 05.05.2015) und die Ausfüh- rungen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen GV 2015.00038 (diverse Schrei- ben des Antragstellers) - um deren Beiziehung der Antragsteller bittet - wird um Wiederholungen zu vermeiden, höflichst verwiesen" (act. 8). Mit dem Formular reichte der Kläger eine weniger als zwei Seiten umfassende ergänzende Eingabe ein (act. 9). In der Verfügung vom 15. Juni 2015 erwog der Friedensrichter, die Ei ngabe vom 28. April 2015 entspreche den Anforderungen von Art. 132 ZPO nicht. Auch der Schriftsatz vom 5. Mai 2015 sei ungenügend. Der Friedensrichter trat deshalb auf die Klage nicht ein (act. 10 = act. 16). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen diesen Entscheid. Er stellt sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
Sache sei zur D urchführ ung des Schlichtungsverfahrens zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 17 [Faxein- gabe], act. 20 [Original]). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (act. 24). Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 erklärte die Beru- fungsbeklagte Verzicht auf die Erstattung einer Berufungsantwort. Sie wies darauf hin, dass das in der Schweiz gebuchte Geschäft des Unternehmensbereiches Retail & Corporate (das sowohl das Retail- als auch das Geschäft mit Firmen- und institutionellen Kunden umfasse) sowie das in der Schweiz gebuchte Geschäft des Unternehmensbereichs ... Management zum 15. Juni 2015 von der B._____ AG auf die B._____ Switzerland AG übertragen wurde. Die Berufungsbeklagte bit- te daher darum, ihre Zustelladresse im Rubrum anzupassen (act. 28). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gegen einen Nichteintretensentscheid des Friedensrichters ist die Berufung zu- lässig, sofern der Streitwert 10'000 Franken erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO, OGer ZH, RU140005). Der Kläger macht eine Forderung von 40'000 Franken geltend. Durch den Nichteintretensentscheid ist er beschwert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutre- ten. 3. Der Kläger richtete sein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte. Diese war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und i st auch Berufungsbeklagte i m Berufungs- ve rfahren. Die Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Beklagten an die Adresse gemäss Handelsregister zugestellt. Am 22. Juli 2015 wurde eine Eingabe einge- reicht, die von C._____ und D._____ unterzeichnet ist. Diese Personen sind ge- mäss Eintragung im Handelsregister sowohl für die Beklagte als auch für di e B._____ Switzerland AG kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Das Schreiben
nennt im Briefkopf als Absender die Beklagte. Im Unterschriftsfeld ist die B._____ Switzerland AG aufgeführt. Da die Unterzeichnenden für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt sind und sie auch inhaltlich im Namen beider Gesellschaf- ten Stellung nehmen, ist das Schreiben sowohl der Beklagten als auch der B._____ Switzerland AG zuzurechnen. Sinngemäss bringen die Beklagte und die B._____ Switzerland AG vor, dass die beklagte Partei auszuwechseln und die B._____ Switzerland AG neu als Beklagte im Rubrum zu führen sei. Im vorliegenden Verfahren steht ein Parteiwechsel im Rahmen einer nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG (vgl. Eintragung im Zefix mit Verweis auf die Publikation im SHAB vom 28. Mai 2015) im Raum. Der Prozesseintritt eines Rechtsnachfolgers gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO kann während des rechtshängigen Prozesses und insbesondere auch während des Schlichtungsverfahrens erfolgen (KuKo ZPO-Domej, 2. Auflage, Art. 83 N 8). Dies setzt aber unabhängig davon, ob das Einverständnis der Ge- genpartei erforderlich ist oder – wie im vorliegenden Fall – bereits vorliegt, jeden- falls dann einen Antrag des Klägers voraus, wenn die zuerst beklagte Partei wei- ter existiert. Die B._____ AG besteht nach dem Übergang gewisser Geschäftsfel- der auf die B._____ Switzerland AG weiter. Der Kläger hat bisher keinen Antrag auf Parteiwechsel gestellt, weshalb ein Parteiwechsel im vorliegenden Berufungs- verfahren ni cht von Amtes wegen vorzunehme n i st. Dem Kläger steht es frei, im Rahmen des fortzuführenden Schlichtungsverfahrens einen Antrag auf Parteiwechsel zu stellen oder – aus welchen Gründen auch im- mer – an der bisherigen Beklagten festzuhalten. Stellt er einen entsprechenden Antrag, so wird B._____ Switzerland AG in das Verfahren einzubeziehen und eine allfällige Klagebewilligung auf sie auszustellen sei n. 4. Einem Forderungsprozess hat in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voranzugehen (Art. 197, Ausnahmen in Art. 198 und 199 ZPO). D as Schli chtungsgesuch kann schri ftli ch ei ngerei cht oder mündli ch zu Pro- tokoll gegeben werden. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das
Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Die Schlichtungsbe- hörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöh- nen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Mündet die Schlichtungsverhandlung in einem Ver- gleich, einer Klageanerkennung oder einem vorbehaltlosen Klagerückzug, so wird dies zu Protokoll genommen. Das Schlichtungsverfahren ist damit beendet und die Parteierklärungen haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 ZPO). Kommt es nicht zum Abschluss des Verfahrens durch eine der genannten Erklärungen, li egt kei n Fall von Säumni s vor und i st di e Schli chtungs- behörde weder befugt einen Urteilsvorschlag zu machen oder über die Klage zu entscheiden, so hält die Schlichtungsbehörde das Scheitern des Schlichtungsver- suches im Protokoll fest und stellt die Klagebewilligung aus (Art. 209 Abs. 1). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde einen Urteils- vorschlag unterbreiten, sofern der Streitwert 5'000 Franken nicht übersteigt. Bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag des Klägers auch einen Entscheid in der Sache fällen (Art. 210 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz vertrat in der Verfügung vom 29. April 2015 die Auffassung, die Eingabe des Klägers vom 27. April 2015 stelle kein gültiges Schlichtungsgesuch dar. Ob dies zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auf Aufforderung hin reichte der Kläger am 5. Mai 2015 ein ausgefülltes Formular "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" ein. Das Formular wurde offensichtlich von der Seite www.friedensrichter-zh.ch heruntergeladen. Die Seite wird vom Verband der Frie- densrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich betrieben. Der Kläger füllte alle relevanten Rubriken aus, unterzeichnete das Formular und machte da- mit die nötigen Angaben gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellt die Eingabe (act. 8) ein genügendes Schlichtungsgesuch dar. Daran ändert das als Ergänzung des Gesuches eingereichte Schreiben (act. 9) nichts. Die Eingabe verstösst nicht gegen Art. 132 ZPO. Nach Eingang des Schli chtungsgesuches hätte der Fri edensri chter zur Schli chtungsver ha ndl ung vor- laden müssen. Der Streitwert beträgt 40'000 Franken, weshalb er keine Kompe-
tenz zum Entscheid in der Sache hatte. Auch die Vorlage eines Urteilsvorschla- ges wäre unzulässig gewesen. Indem der Friedensrichter auf die Klage nicht ein- trat, fällte er einen nicht in seiner Kompetenz liegenden Entscheid. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Schli ch- tungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Friedensrichter in der Verfügung vom 29. April 2015 als Säumnisfolge nicht das Nichteintreten auf die Klage angedroht hatte, sondern das Abschreiben der Klage vom Protokoll des Friedensrichters (act. 5). Macht eine gerichtliche Be- hörde eine Säumnisandrohung, so ist sie daran gebunden und kann bei Säumnis keine andere als die angedrohte Folge eintreten lassen (Art. 147 Abs. 3 ZPO, KuKo ZPO-Hoffmann-Nowotny, 2. Auflage, Art. 147 N 10). Der angefochtene Nichteintretensentscheid könnte schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Im Hinblick auf den weiteren Verlauf ist auf folgendes hinzuweisen: Der Friedens- ri chter wi rd das Schli chtungsverfa hren durchführen und, sofern si ch die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einigen können, dem Kläger die Klagebe- willigung ausstellen. Dies auch dann, wenn der Friedensrichter die Klage für aus- sichtslos hält. D enn di e Aussi chtslosi gkei t führt lediglich dazu, dass dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird, hindert ihn aber nicht daran, eine Klage einzureichen. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger obsiegt, hat er keine Kosten zu tragen. Die Beklagte hat sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Sie gilt deshalb nicht als un- terliegend, weshalb auch ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (OGer ZH, RU150008 mit Hinweisen). Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. Aus den genannten Gründen sind auch keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Hinzu kommt, dass die Parteien keinen zu entschädigenden erhebli- chen Aufwand geltend gemacht haben.
Da der Kläger keine Kosten zu tragen und ohne anwaltliche Hilfe obsiegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- schrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Fortsetzung des Schli chtungsver fa hre ns an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie (unter Beilage der Ak- ten) an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 31. Juli 2015