Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 20. August 2015 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 27. März 2015 (GV.2015.00090 / SB.2015.00167)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 8. März 2015 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zü- ri ch, Kreise 1+2, wonach der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) zu verpflichten sei, ihr Fr. 616.10 nebst 2% Zins seit dem 3. Februar 2014 sowie Be- treibungskosten von Fr. 53.30 zu bezahlen. Zudem verlangte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 9. April 2014), alles unter Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 1). Am 12. März 2015 wurden die Partei en zur Schli chtungsverhandlung auf den 26. März 2015, 11.00 Uhr, vorge- laden (act. 4). Zur Schli chtungsver hand l ung vom 26. März 2015 erschien die Klä- gerin, der Beklagte erschien nicht (act. 7). Mit unbegründetem Urteil vom 27. März 2015 entschied das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, wie folgt (act. 8 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 616.10 nebst Zins zu 2% seit 3. Februar 2014 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezah- len. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbe- fehl vom 9. April 2014) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittelbelehrung]." 1.2. Mit Schreiben vom 9. April 2015 verlangte der Beklagte rechtzeitig die Be- gründung des friedensrichterlichen Entscheides (act. 12-13). Der begründete Ent- scheid wurde am 5. Mai 2015 versandt (act. 14 = act. 22 = act. 24).
1.3. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Neuansetzung der Schli chtungsver hand l ung bzw. die Aufhebung des friedensri chterli chen Entschei des und die Abweisung der klägerischen Forderung (act. 16; act. 21). 1.4. Die friedensrichterlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Mit Präsidial- verfügung vom 18. Juni 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Der Beklagte leistete diesen innert Frist (act. 25-27). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wurde der Kläge- rin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 28). Die Beschwerdeantwort wurde von der Klägerin fristgemäss am 13. August 2015 erstattet. Sie schliesst darin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde des Beklagten (act. 29-30). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleinga- ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unri chti g sei n soll. Si nd auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetre- ten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.).
der Friedensri chter kei nen Entschei d nach Art. 212 Abs. 1 ZPO hätte treffen dür- fen. Er bringt vor, die Klägerin habe in der schriftlichen Eingabe keinen Antrag auf die Fällung eines Entscheides durch den Friedensrichter gestellt. Er bezweifle, dass die Klägerin den Antrag von sich aus gestellt habe. Vielmehr sei es wohl der Friedensrichter gewesen, welcher sie auf diesen Weg gelenkt habe. Auch wenn der Antrag von der Klägerin aus gestellt worden wäre, wäre der Friedensrichter nicht verpflichtet gewesen, diesem zu entsprechen. Es sei also alleine der Wille des Friedensrichters gewesen, einen Entscheid zu erlassen. Der Friedensrichter habe von der Erhebung des Rechtsvorschlags durch ihn Kenntnis gehabt; er habe daher gewusst, dass der Fall alles andere als spruchreif gewesen sei (act. 21 S. 1). In materieller Hinsicht beanstandet der Beklagte, dass der Friedensrichter die Be- hauptungen der Klägerin, sie habe ihm ... verkauft und es sei noch eine Rech- nung dafür offen, ungeprüft übernommen habe. Der Beklagte bringt im Wesentli- chen vor, dass die Klägerin seit Juni 2013 nicht mehr bio-zertifiziert sei und ent- sprechend keine ... verkaufen dürfe. Dies habe er erst im Nachhinein erfahren. Es liege auf der Hand, dass er nicht sechs Monate lang den vollen Bio-Preis für kon- ventionelle ... bezahle. Dazu sei er nicht bereit. Zudem habe er seine Kunden nachträgli ch i nformi eren, entschädi gen und si ch entschuldi gen müssen. D i e i hm dadurch entstandenen Aufwände und sein erlittener Reputations-Schaden würden mindestens den vollen Abzug bzw. das Nichtbezahlen der Rechnung rechtfertigen (act. 21 S. 1 f.). 3.3. Die Klägerin nimmt in ihrer Beschwerdeantwort zu den materiellen Bean- standungen des Beklagten Stellung. Sie bringt zusammengefasst vor, der Beklag- te habe sie im Jahr 2012 gebeten, ihn zu beliefern. Ab Ende Dezember 2013 sei es zu Problemen mit seinen Bezahlungen gekommen. Im Januar 2014 habe sie ihn aufgefordert, die Rechnungen zu bezahlen, worauf er sie beschimpft und nichts mehr bestellt habe. Er sei dann nicht mehr erreichbar gewesen. Nachdem die Mahnungen sowie erneuten Kontaktaufnahmen nichts bewirkt hätten, habe sie die Betreibung eingeleitet. Sie habe immer noch kein Geld für ihre tadellose Leis- tung erhalten. Dem Beklagten habe sie von Anfang an gesagt, dass sie das Bio-
Zertifikat möglicherweise nicht behalten werde, da es sich für sie wegen des ho- hen fi nanzi ellen und admi ni strati ven Aufwandes fast ni cht lohne. Sie habe das Zertifikat im Juli 2013 freiwillig abgegeben. Den Beklagten habe sie umgehend persönlich darüber informiert. Zwischen ihr und dem Beklagten seien nie irgend- welche schriftlichen Vereinbarung getroffen worden. Ihre Produkte und die Preise seien vor, während und nach der Zeit ihrer Zertifizierung immer dieselben geblie- ben. Sie brauche kein Bio-Zertifikat, alle ihre Kunden würden sie persönlich ken- nen, i hre ... stehe Interessierten immer offen und man könne alle ihre Zutaten auf Bio begutachten. Zudem werde sie regelmässig vom Lebensmittelinspektorat be- gutachtet. Den Begriff Bio habe sie längst überall gelöscht. Soweit sie wisse, sei der Beklagte selber nicht zertifiziert und er werde von niemandem kontrolliert (act. 30). 3.4.1. Die Partei, die ni cht zu ei nem Schli chtungstermi n erschei nen kann, kann ei n Gesuch um Verhandlungsversc hi ebung nach Art. 135 lit. b ZPO stellen oder um Erlass des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 3 ZPO ersuchen. Im Schreiben vom 26. März 2015, 6.09 Uhr, führte der Beklagte zusammengefasst aus, kurzfri sti g aus zwi ngenden Gründen verhi ndert zu sei n, ni cht an der Ver- handlung teilnehmen zu können und die Forderung der Klägerin vollumfänglich zu bestreiten bzw. um Ausstellung einer Klagebewilligung zu bitten (act. 6 = act. 23). Die Stellung eines Verschiebungsgesuchs ist darin nicht zu erblicken. Die Mittei- lung, aus zwi ngenden Gründen ni cht erschei nen zu können führt auch ni cht – wie es der Beklagte annimmt – "automatisch" zu einer Terminverschiebung resp. Neuansetzung eines Termins. Das Gericht kann zwar gemäss Art. 135 lit. a ZPO von Amtes wegen eine Verhandlungsverschiebung vornehmen. Dies bedarf je- doch zureichender Gründe (vgl. KUKO ZPO-Weber, 2. A., Basel 2014, Art. 135 N 1 ff.). Ein Erlass des persönlichen Erscheinens und das Recht sich vertreten zu lassen kommen nur bei Vorliegen der in Art. 204 Abs. 3 lit. a-c ZPO abschlies- send aufgezählten Gründen in Frage. Entscheidendes Kriterium ist, ob der vorge- ladenen Person aufgrund der Umstände die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht (KUKO ZPO-Weber, a.a.O., 2. A., Basel 2014 Art. 135 N 3; Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 204 N 19).
Der Beklagte wurde zwar in der ihm am 16. März 2015 persönlich zugestellten Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 26. März 2015 darauf hingewiesen, dass eine Verhinderung sofort mitzuteilen und Belege einzureichen seien, die den wichtigen Grund ausweisen (act. 4-5). Bei einem unklaren, widersprüchlichen, unbesti mmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen einer Partei ist i hr jedoch gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klar- stellung und Ergänzung zu geben. Offensi chtli ch unvollständi g i st ei n lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtliche Beurteilung auswirken muss. Stellt ei ne Partei daher ei n ungenügend begründetes oder dokumentiertes Ge- such i m Si nne von Art. 135 ZPO resp. Art. 204 Abs. 3 ZPO, ist sie i n Ausübung der richterlichen Fragepflicht – insbesondere, wenn die Partei nicht anwaltlich ver- treten ist – darauf hi nzuwei sen (Art. 56 ZPO; vgl. BSK ZPO-Bühler, 2. A., Basel 2013, Art. 135 N 13). Indem der Beklagte in seinem Schreiben vom 26. März 2015 keinen konkreten Grund seiner Verhinderung nannte, sich lediglich pauschal auf das Vorliegen eines kurzfristig eingetretenen zwingenden Grundes berief und auch keine Belege einreichte, präsentierte sich sein Vorbringen als offensichtlich unvollständig. Der Friedensrichter hatte gemäss Protokolleintrag von der Nach- richt des Beklagten vor der Verhandlung Kenntnis erlangt (vgl. act. 7). Er hätte den Beklagten in Anwendung seiner Frage- und Aufklärungspfli cht auf die offen- sichtliche Unvollständigkeit seines Vorbringens hi nwei sen müssen und ni cht ohne Weiterungen von dessen Säumnis ausgehen dürfen. 3.4.2. Der Sachverhalt bezüglich der Verhinderung des Beklagten zum Erschei- nen zum Verhandlungstermi n wurde infolge unterlassener Ausübung der richterli- chen Fragepflicht folglich nicht hinreichend abgeklärt und ist zu vervollständigen. Die Sache ist damit nicht spruchreif, weshalb in Gutheissung der Beschwerde der friedensrichterliche Entscheid vom 27. März 2015 aufzuheben und zur wei teren Abklärung des Verhi nderungsgrundes, allenfalls erneuten Verhandlungsdurchfüh- rung sowie Ausstellung einer Klagebewilligung, eines Urteilsvorschlages oder Entscheides zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO bzw. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO e contrario).
3.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht weiter auf die materiellen Vor- bringen der Parteien – welche überdies im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Noven i m Si nne von Art. 326 ZPO darstellen (vgl. oben Erw. 2.) – ei nzugehen. Zu den (prozessualen) Beanstandungen des Beklagten hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Fällung eines Entscheides durch den Friedensrichter drängen sich hingegen an dieser Stelle folgende Bemerkungen auf: Ein Entscheid des Frie- densrichters setzt nach Art. 212 Abs. 1 ZPO im Sinne einer Prozessvorausset- zung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO voraus, dass die klagende Partei einen Antrag auf Entscheidfällung stellt. Ohne dessen Vorliegen darf kein Entscheidverfahren eröffnet und kein Entscheid getroffen werden. Es kann ni cht von Belang sein, ob der Antrag aus alleinigem Antri eb der klagenden Partei gestellt wird oder sie durch einen entsprechenden Hinweis des Friedensrichters auf diesen "Weg ge- lenkt" wird. Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein, jedoch – soweit in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass die Schlichtungsbe- hörde insbesondere bei Säumnis einen Entscheid fällen kann – auch erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Über das Schlichtungsverfahren hat die Schlichtungsbehörde (auch wenn das Gesetz dies ni cht expli zi t ausführt) grundsätzli ch ei n Protokoll zu führen (vgl. Art. 202 Abs. 1, 208 Abs. 1 oder 209 Abs. 1 ZPO). Nicht zulässig ist zwar die Protokollierung der Parteiaussagen (Art. 203 ZPO), der formelle Ablauf der Verhandlung und die we- sentlichen Vorgänge sind hingegen festzuhalten. Das Protokoll hat in Anlehnung an Art. 235 ZPO den äusseren Rahmen der Verhandlung vollständig festzuhalten; es hat die prozessualen Anträge und Rechtsbegehren der Parteien sowie die Ver- fügungen der Schlichtungsbehörde wiederzugeben. Folglich muss ei n am Schli ch- tungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Protokoll hervorgehen (vgl. OGer ZH RU110028 vom 31. Januar 2012, E. 5. m.w.H.). Dies i st vorliegend nicht der Fall (act. 7). Es ist einzig auf dem unbegründeten Urteil vom 27. März 2015 ohne Aktenverweis vermerkt, dass die Klägerin einen Antrag auf Entscheid gestellt und der Friedensrichter den Antrag angenommen habe (act. 8).
4.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, a.a.O., Art. 104 N 7). 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.00 festzulegen und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kostenfolgen für das Beschwerdeverfah- ren ist dem Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, zu überlassen (Art. 104 Abs. 1 und 4 ZPO). Der Entscheid des Friedensrichteramtes zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wird sich daher auch über den allfälli- gen Ersatz des im Beschwerdeverfahren bezogenen Vorschusses gemäss Art. 111 Abs. 2 ZPO auszusprechen haben. 4.3. Es wurden keine Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen ge- stellt. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine solchen zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 27. März 2015 (GV.2015.00090 / SB.2015.00167) aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Verhinde- rungsgrundes des Beklagten und gegebenenfalls erneuten Verhandlungs- durchführung sowie Ausstellung einer Klagebewilligung, eines Urteilsvor- schlages oder Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt und aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen.
Die Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens resp. die allfällige Pflicht der Klägerin zur Rückzahlung des Vor- schusses von Fr. 150.00 an den Beklagten, wird dem neuen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vorbehalten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden kei ne Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage ei nes Doppels von act. 30, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 616.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 21. August 2015