Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. September 2015 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 9. Juni 2015 (GV.2015.00142)
Erwägungen:
Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (act. 7). Am 19. Juni 2015 reichte der Be- schwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein (act. 9). Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 11 und 12). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weiterzu- führen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-23). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe bei ih- rem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensicht- lich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 vor, dass das Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege noch pen- dent sei. Damit macht er sinngemäss geltend, dass ihm noch keine Nachfrist un- ter der Säumnisandrohung des Nichteintretens hätte angesetzt werden dürfen. 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung zu betrachten (vgl. BGer 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012 = 138 III 163 = Pra 102 (2013) Nr. 98). Stellt ein Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschus- ses angesetzt worden ist, so ist nach Abweisung des Gesuches die Erstfrist neu anzusetzen. Dies muss auch dann gelten, wenn – wie vorliegend – eine andere Behörde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist.
Vorliegend hat die Vorinstanz nach Abweisung des erstinstanzlichen Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege statt der Neuansetzung bzw. Erstreckung der Erstfrist sogleich die Nachfrist angesetzt. Damit hat sie Recht verletzt. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und die prozessleitende Verfügung vom 9. Juni 2015 ist aufzuheben. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er keinen Antrag gestellt hat, dem Beschwerdegegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 3. September 2015