Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. September 2015 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 5. Juni 2015 (VO150078)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) leitete am 25. Ap- ril 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, ein Schlich- tungsverfahren gegen B., den Inhaber des Einzelunternehmens Autohilfe B., betreffend einer Forderung von Fr. 20'000.– ein (vgl. act. 2/1). Die For- derung basiert gemäss Darstellung des Gesuchstellers auf der unrechtmässigen Abschleppung seines Autos (vgl. act. 1). Mit Eingabe vom 29. April 2015 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1 und 2/1-3). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2015 eine Frist von 10 Tagen zur Vervollständigung des Gesuchs, namentlich um seine finanziel- len Verhältnisse darzulegen und umfassend mit aktuellen Belegen (letzte Steuer- erklärung, Belege zu sämtlichen Einkünften, Belege zu den monatlichen Ausla- gen, Belege zu allen Vermögensdispositionen wie insbesondere Kontoauszüge) zu dokumentieren, um klarzustellen, ob er eine Zivilklage oder ein Rechtsöff- nungsbegehren einreichen wolle, sowie – für den Fall, dass er eine Zivilklage er- heben wolle – um sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begrün- den und dazugehörige Belege sowie das verbesserte Schlichtungsgesuch zu den Akten zu reichen (act. 5). Um dem Gesuchsteller die Vervollständigung zu erleich- tern, wurde ihm ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" zugestellt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch (act. 7 und 8/1-3). Mit Urteil vom 5. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 9 = 12 = 14). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Juni 2015 recht- zeitig Beschwerde (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
eingereicht. Es könne nicht sein, dass B._____ mit Gewalt Autos abschleppe und weiterverkaufe. Das Gericht dürfe einen Autodieb nicht gutheissen (act. 13). 2.4. Bei seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vor- instanz sein Gesuch mangels Mitwirkung abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er vor Vorinstanz Ausführungen zum Wert des Fahrzeuges gemacht hätte. Derartiges ergibt sich sodann auch nicht aus den vorinstanzlichen Akten. Der Umstand, dass sich aus der vor Vorinstanz eingereichten Rechnung der Autohilfe ... (act. 2/3) ergibt, dass es sich beim streitgegenständlichen Fahr- zeug um einen BMW 7 handelt, ändert daran nichts, lässt sich doch rein aus dem Fahrzeugtyp nichts zum Wert ableiten. Mit der nun erhobenen Behauptung, das Fahrzeug habe einen Wert von Fr. 20'000.– gehabt, ist der Beschwerdeführer sodann verspätet. Neue Behaup- tungen sind im Rahmen der Beschwerde unbeachtlich. Anzufügen ist, dass selbst diese Ausführungen nicht genügt hätten. Zwar kann in der Tat auch ein Fahrzeug, das nicht eingelöst ist, einen hohen Wert aufweisen. Etwas anderes behauptet auch die Vorinstanz nicht. Sie weist vielmehr – zu Recht – darauf hin, dass auf- grund der Ausrichtung von Sozialhilfe nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer über ein nicht in Gebrauch stehendes Fahrzeug mit einem solch hohen Wert verfügte. Dieses Vermögen wäre dem Beschwerdeführer wohl anzu- rechnen gewesen. Es bleibt anzumerken, dass mit dem Entscheid der Vorinstanz der Entscheid in der Sache nicht vorweggenommen wurde. Es war lediglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vorlagen oder nicht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung be- trachtet. Stellt der Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschus-
ses angesetzt worden ist, so ist nach Abweisung des Gesuches die Erstfrist neu anzusetzen. Ficht der Kläger den abweisenden Entscheid erfolglos an, so wird ihm diese Frist von der Beschwerdeinstanz nochmals angesetzt. Lässt der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen, so setzt ihm die prozessleitende Instanz eine Zweitfrist mit Säumnisandrohung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an (vgl. ZR 111 Nr. 103, OGerZH PP130009 E. 3.). Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Erstfrist für den Kostenvorschuss (act. 1 und 2). Mit heutigem Entscheid der Kammer in Geschäft Nr. RU150037 wurde die prozessleitende Verfügung des Friedenrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 +10, betreffend Nachfrist aufgeho- ben. Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer eine kurze Frist anzusetzen, um den Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.– gemäss Verfügung der des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 27. April 2015 zu bezahlen. Lässt der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen, wird ihm das Friedensrichteramt eine Nachfrist mit der Androhung ansetzen, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. 3. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erho- ben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer – entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das vorliegende Rechtsmit- telverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegen- den Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Friedensrichters der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 27. April 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu leisten, und zwar mittels Zahlung an das Friedensrichter- amt. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 3. September 2015