Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150035-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 22. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 7. Mai 2015 (GV.2015.00013 / SB.2015.00077)
Erwägungen: 1.a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) reichte am 9. Januar 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, ei n Schli chtungsgesuch ein (Urk. 1). Anlässli ch der Schli chtungsverhandlung vom 4. März 2015 wurde zwischen den Parteien eine Einigung erzielt und das Verfahren gleichentags als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Urk. 9). Am 6. April 2015 verlangte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, Revision der Abschreibungsverfügung vom 4. März 2015 (Urk. 12). Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wurde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten (Urk. 17 = Urk. 24). b) Dagegen erhob der Kläger am 7. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 20) Beschwer- de (Urk. 23). c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässi g erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit grundsätzlich Bestand. Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hät- te. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu ge- nügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufzuheben sei. Namentlich wird aus der Begründung nicht ersichtlich, wie der Entscheid nach Ansicht des Klägers stattdessen zu lauten hätte. Sofern der Kläger die Zusprechung einer Geldforde- rung verlangte, wäre diese zu beziffern gewesen. Überdies setzt sich der Kläger
in keiner Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Revisionsentscheid aus- einander (Urk. 23). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, würden die vorgebrachten Rügen nicht zur Revision der beanstandeten Abschreibungsverfü- gung vom 4. März 2015 führen: a) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde zum ei nen geltend, i m Anschluss an den Abschluss des Vergleichs habe sich gezeigt, dass sei ne Ansprüche auf Pensi onskassengelder aus dem Jahre 2004 nicht verjährt seien. Sodann sei das Unfalltaggeld höher als eingesetzt. Überdies hätten weitere von ihm eingebrachte Punkte im Vergleich keine Berücksi chti gung gefunden (Urk. 12, Urk. 23 S. 2). Damit behauptete der Kläger implizit die zivilrechtliche Unwirksamkeit des vor Vo- ri nstanz geschlossenen Vergleichs, welche entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 24 S. 1 E. 4) mit Revision als primäres Rechtsmittel geltend gemacht wer- den kann (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Ein Vergleich ist wegen Übervorteilung, Irrtum, absichtlicher Täuschung und Furchterregung anfechtbar. Mit seinen Vorbringen zu den Pensionskassenan- sprüchen und dem Unfalltaggeld beruft sich der Kläger implizit auf die Unwirk- samkeit des Vergleichs wegen Irrtums, indem er behauptet, es hätten sich dies- bezüglich nach Abschluss der Vereinbarung (Urk. 7) höhere Ansprüche sei ner- seits ergeben (Urk. 12, Urk. 23 S. 1 f.). Die Höhe der fraglichen Pensionskassen- ansprüche und des Unfalltaggelds war Gegenstand der Vergleichsgespräche zwi- schen den Parteien (Urk. 1, Urk. 23). Eine spätere Aufklärung dieser zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestrittenen und ungewissen Punkte schliesst jedoch eine Anfechtung wegen Irrtums aus, würden doch sonst gerade die Fragen wieder aufgerollt, wegen denen sich die Parteien verglichen haben. Der Umstand, dass der Kläger bei Kenntnis der inzwischen neu entdeckten Tatsachen keinen oder nur einen für ihn günstigeren Vergleich abgeschlossen hätte, stellt somit vorlie-
gend keinen Revisionsgrund dar. Dass er die Argumentation des Friedensrichters ni cht nachvollzi ehen könne (Urk. 23 S. 2), ist nun, da er die Vereinbarung unter- zeichnete, ohne Belang. c) Ebenfalls unbehelfli ch si nd die klägerischen Vorbringen betreffend angeblich im Vergleich nicht beachteter Punkte (ungerechtfertigte Lohnreduktion von Fr. 100.– wegen Unfalls, ungerechtfertigte Lohnredukti on für Pausen; Urk. 23 S. 2; Urk. 1 Anhang Ziff. 2-4, Urk. 12 S. 1). Gemäss Ziffer 4 der anlässlich der Schli chtungsverhandlung getroffenen Vereinbarung erklärten sich die Parteien mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages als per Saldo aller Ansprüche in dieser Angelegenheit auseinandergesetzt (Saldoklausel). Damit hat der Kläger rechts- gültig auf weitere Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet. Dass er sich dies- bezüglich im Irrtum befunden habe, behauptet er nicht (Urk. 12, Urk. 23 S. 2). An- dere Revisionsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, wes- halb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. d) Mit seiner Beschwerde beanstandet der Kläger neu die Vorgehensweise des Vorderri chters während der Schli chtungsverhandlung. Ei n Ri chter müsse unab- hängig, neutral und gerecht sein (Urk. 23 S. 1). Einen Ablehnungsgrund hätte der Kläger jedoch spätestens innert 30 Tagen nach der Schli chtungsverhandlung vom 4. März 2015 mittels Beschwerde geltend machen müssen. Im vorliegenden Ver- fahren ist dieser Einwand verspätet. Ferner behauptet der Kläger, der Beklagte habe die Stundenblätter manipuliert (Urk. 23 S. 2). Im Beschwerdeverfahren si nd neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die entsprechenden Vorbringen vorliegend unbeachtlich sind. e) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre, erwiese sie sich als unbegründet. 4.a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'773.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc