Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150028-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Unterengstringen vom 20. April 2015 (GV.2015.00004 / SB.2015.00004)
Erwägungen: 1.1 Am 25. März 2015 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Be- schwerdeführerin (fortan Beklagte) ein; der Kläger forderte von der Beklagten ge- stützt auf diverse Rechnungen für erfolgte Autoreparaturen ei nen Betrag von Fr. 20'951.75 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. April 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 7). Gleichentags erging folgende Verfügung der Vorinstanz (Urk. 8 S. 2 = Urk. 10 S. 2): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 11.03.2015) wird für den Betrag von Fr. 12'000.00 der Rechtsvorschlag aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 525.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kläger hat einen Kosten- vorschuss in der Höhe der Gerichtsgebühr geleistet. Die Beklagte hat ihm die Hälfte (=Fr. 262.50) zu ersetzen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwer- deschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen."
1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 5. Mai 2015) innert Frist Beschwer- de (Urk. 9). 2.1 Die Beklagte macht geltend, dass die Höhe des Vergleichs unange- messen sei und sie vom Vergleich gemäss Art. 321 ZPO zurücktrete (Urk. 9). 2.2.1 Ein Vergleich im Schlichtungsverfahren hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 1 3 3 das Folgende: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerück-
zug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss i m Si nne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Ver- gleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kei n Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mi thi n kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefoch- ten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hi nwei s auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hin- weis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch di e Be- schwerde nach ZPO offen stehen (E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 2.2.2 Damit ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nur tei lwei se zu- treffend. Wie erwähnt, haben die Parteien vor Vorinstanz einen schriftlichen Ver- gleich abgeschlossen (Urk. 7). Dabei unterlagen sämtliche Punkte der Dispositi- onsmaxime, stützte sich die Forderung doch auf diverse Rechnungen für erfolgte Autoreparaturen (Urk. 2 Rückseite). Damit liegt ein rechtskräftiger Vergleich vor, welcher allein unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO an- gefochten werden kann. Dies hat ebenso für die zwischen den Parteien vereinbar- te Kostenverteilung zu gelten, wollte die Beklagte sich mit ihren Einwendungen auch dagegen stellen. Entsprechend aber ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2.2.3 Die Beklagte hat die Höhe der Kosten für das Schli chtungsverfahren ni cht angefochten; nur diesbezüglich wäre im vorliegenden Fall eine Beschwerde nach Art. 110 ZPO zulässig gewesen.
2.2.4 Damit hat die Beklagte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Revision zu ergreifen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisions- gesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und be- gründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit das Friedensrichteramt Unterengstrin- gen –, ei nzurei chen. 2.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch unzuläs- sig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Angesichts der nur teilweise richtigen Rechtsmittelbelehrung der Vori nstanz sowie der Umstände, dass es sich bei der Beklagten um eine nicht anwaltlich vertretene Partei handelt und aus den massgeblichen Gesetzesbe- stimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, weshalb die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Beklagte nicht leicht ersichtlich war, ist es ange- zeigt, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 27. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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