Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 4. August 2015 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch X1., diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
Nr. 2 bis 6 vertreten durch Y1._____ und / oder Y2._____,
betreffend Edition / Erbschaft
Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2015 (FR150219)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich in Brasilien in einem erbrechtlichen Prozess gegenüber, der den Nachlass des Erblassers B._____ betrifft. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist die Witwe von B.. Die Kläger sind pflichtteilsgeschützte Erben von B. (Nachkommen aus einer früheren Ehe). Si e machen Pflichtteilsverletzungen im Zusammenhang mit einer Schenkung des Erblassers an die Beschwerdeführerin geltend. Die Beschwerde- führerin hält dem (nebst anderem) entgegen, im Ausland (unter anderem auf Schweizer Banken) seien Vermögenswerte von B._____ vorhanden, welche i n den Nachlass fallen würden. Zusammen mi t i hren anderen Argumenten schliesse das eine Verletzung von Pflichtteilsrechten der Kläger aus (vgl. act. 20 S. 10 f.; act. 10, S. 3 ff., S. 35 f. der deutschen Übersetzung). Die Beschwerdeführerin be- antragte daher im erwähnten erbrechtlichen Prozess in Brasilien die rechthilfewei- se Edition entsprechender Auskünfte bei Schweizer Banken (vgl. act. 10, S. 37 der beigefügten deutschen Übersetzung). 2. Am 22. Oktober 2014 ersuchte das Landgericht des Bundesstaats São Paolo, Gerichtsbezirk von H._____, Brasilien, die zuständigen schweizerischen Gerichte um rechtshilfeweise Edition von den Erblasser betreffenden Bankunter- lagen der Banken UBS Warburg, Basel, und UBS Warburg, Züri ch (act. 9, 10). D as Gesuch hi nsi chtli ch der Bank UBS Warburg, Züri ch, wurde vom Ober- gericht des Kantons Zürich, Internationale Rechtshilfe, am 20. Februar 2015 an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, überwiesen (act. 1). 3. Das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, trat mit Verfügung vom 15. April 2015 auf das Rechtshi lfeersuche n vo m 22. Oktober 2014 nicht ein und überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Bülach (act. 19). Zur Be- gründung hielt das Bezirksgericht Züri ch fest, die UBS Warburg Ltd. betreibe, neu unter UBS LIMITED firmierend, in Opfikon eine Zweigni ederlassung, deren
Hauptsitz sich in London befinde. Es handle sich bei ihr somit um eine selbständi- ge, nicht in die UBS AG mit Sitz in Zürich integrierte juristische Person. Daher sei das Bezirksgericht Zürich nicht zuständig zur Beurteilung des Rechtshilfegesuchs (act. 19 S. 3 f.). Die Verfügung wurde dem Schweizer Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin am 20. April 2015 zugestellt (act. 17/1). 4. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. April 2015 Be- schwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 (act. 20). Sie stellt die folgen- den Beschwerdeanträge (act. 20 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Abteilung Rechtshilfe vom 15. April 2015 im Geschäft Nr. FR150219-L/U sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der Rechtshilfe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten der Kläger im Hauptverfahren." 5. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 auferlegte die Präsidentin der II. Zivil- kammer der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.00 und hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig an, sich mit schriftlicher Eingabe zum Verfahrensstreitwert zu äussern (act. 24). 6. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies das Ei nzelgeri cht Rechtshil- fe/Amtshilfe des Bezirksgerichts Bülach das Rechtshilfebegehren (welches das Bezirksgericht Zürich wie erwähnt zuständigkeitshalber nach Bülach überwiesen hatte) an das Bezirksgericht Zürich zurück. Zur Begründung wies das Bezirksge- ri cht Bülach darauf hi n, die UBS Limited (vormals UBS Warburg Ltd.), Swiss Branch, habe angegeben, sie nehme in der Schweiz grundsätzlich nur Aufträge von Kunden der UBS Limited in London entgegen und leite diese nach England weiter, führe aber weder Konten noch Depots, und es bestünden keinerlei An- haltspunkte für ei nen Konnex zum Erblasser B._____ (act. 26). 7. Innert erstreckter Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferleg- ten Kostenvorschuss (act. 29) und bezifferte mit Eingabe vom 8. Juni 2015 den
Streitwert auf Fr. 30'001.00 (act. 30). Mangels gegenteiliger Anzeichen kann da- rauf abgestellt werden. 8. Mit weiterer Eingabe vom 24. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die UBS Switzerland AG die Geschäftsbereiche "Retail&Cor- porate" und "Wealth Management" per 14. Juni 2015 von der UBS AG übernom- men habe. Mit der Übernahme dieser beiden Unternehmensbereiche sei mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die Kundenbeziehung mit dem Erblasser auf die UBS Switzerland AG übergegangen. Daher sei, so die Beschwerdeführerin wei- ter, die Rechtshilfe nicht nur bei der UBS AG, sondern auch bei der UBS Switzer- land AG durchzuf ühre n (act. 31). 9. In den Erwägungen zur Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde bereits fest- gestellt, dass die Kläger im Hauptprozess nicht in das vorliegende Beschwerde- verfahren involviert sind und dass sich eine Zustellung von Entscheiden an sie daher erübrigt (act. 24 S. 4). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1./1.1 Das Rechtshilfeverfahren betrifft Beweiserhebungen bzw. -abnahmen im Rahmen eines ausländischen Hauptprozesses. Es hat daher insgesamt pro- zessleitenden Charakter. Auch der Entscheid, mit dem auf ein Rechtshilfebegeh- ren nicht eingetreten wird, ist somit prozessleitender Natur. Aus diesem Grund si nd Entscheide des Rechtshilfegerichts mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO in der 10tägi gen Fri st nach Art. 321 Abs. 2 ZPO anzufechten (vgl. OGer ZH RU140032 vom 6. November 2014, E. 2.1). Gegen die Verweigerung der Rechtshilfe steht zudem die Rechtsverweige- ru ngsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO offen (ZR 110/2011 Nr. 73 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen auch K REN KOSTKIEWICZ/ RODRIGUEZ, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, Rz. 112). 1.2 Der Beschwerdeführerin macht geltend, ihr drohe ei n ni cht lei cht wie- der gutzumachender Nachteil, da ihre Position im ausländischen Hauptprozess
von der ordnungsgemässen Durchführung des Rechtshilfeverfahrens abhänge (act. 20 S. 3, S. 10 f.). Dem ist mit Blick auf die Besonderheiten des Rechtshilfe- verfahrens zuzusti mmen. Das Rechtshi lfeverfa hre n richtet sich – anders als das ausländische Hauptverfahren – nach der Schweizerischen ZPO. Der Zwischen- entscheid über die Rechtshilfehandlung untersteht damit einem anderen Verfah- rensregime als das Hauptverfahren. Anders als etwa im Falle der Anfechtung von Beweisverfügungen i m Rahmen eines inländischen Prozesses (vgl. dazu OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1.3.3) kann der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Rechtshilfehandlung daher nicht entgegen gehalten werden, die entsprechenden Rügen könnten im Rechtsmittel gegen den Endentscheid erho- ben werden. Die Modalitäten des (brasilianischem Recht unterstehenden) Rechtsmittels gegen den Endentscheid sind hier nicht näher zu untersuchen. Ob und inwiefern das brasilianische Rechtsmittelgericht Rügen zum schweizerischen Rechtshilfeverfahren prüfen würde, kann nicht gesagt werden. Die Möglichkeit der Anfechtung des Entschei ds in der Hauptsache rechtfertigt es daher in dieser Konstellation nicht, das Vorliegen eines (der Zulässigkeit der Beschwerde vo- rausgesetzten) drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils zu ver- nei nen. Ohnehin ist nach dem Gesagten gegen die Verweigerung der Rechtshilfe- handlung die Beschwerde (auch) nach Art. 319 lit. c ZPO zulässig, so dass sich fragt, ob das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils in diesem Fall überhaupt zu prüfen ist. Auf die rechtzeitig schriftlich begründet erhobene Beschwerde der Be- schwerdeführeri n i st daher ei nzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie erwähnt mit der Fest- stellung, die UBS Warburg Ltd. betreibe, neu unter der Firma UBS LIMITED, in Opfikon einen Zweigniederlassung, deren Hauptsitz sich in London befinde. Da- her habe das örtlich für Opfikon zuständige Bezirksgericht Bülach über das Rechtshi lfeersuche n zu befi nden (act. 21).
Konnex zum Erblasser besteht). Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2015 ist daher aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Durchführung der Rechtshilfe an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 6. Die Bezeichnung der im Rechtshilfeersuchen genannten Bank "UBS WARBURG" ist wie gesehen auslegungsbedürftig, da es sich bei UBS Warburg nicht um eine Bank, sondern um einen Unternehmensteil der UBS AG handelt bzw. bis zum 14. Juni 2015 gehandelt hat. Im Rahmen der Bestimmung, was mit "UBS Warburg" gemeint wird, i st auch die Übernahme des fraglichen Geschäftsbereichs der UBS AG durch die UBS Switzerland AG (act. 31, 32/1) zu berücksichtigen. Daher sind die beantragten Rechtshilfehandlungen gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2014 (act. 9) sowohl auf die UBS AG als auch auf die UBS Switzerland AG zu bezie- hen. III. 1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 2. Wie eingangs erwähnt, gibt es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren über die Vornahme von Rechtshilfehandlungen keine Gegenpartei. Daher kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung von den Klägern im Haupt- prozess zugesprochen werden. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse könnte nur in krassen Ausnahmefällen auferlegt werden (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1). Ein solcher liegt nicht vor. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, Rechtshilfe, vom 15. April 2015 aufgehoben.
D as Verfahren wi rd zur D urchführung der Rechtshi lfe im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 30'001.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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