Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150018-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 22. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 12. März 2015 (VO150011-O)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. März 2015 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ betreffend Forderung aus Schadenersatz ab (Urk. 12 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. März 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. März 2015) innert Frist Be- schwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 11 S. 1): Das vorinstanzliche Urteil vom 12. März 2015 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Diesem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Rechtsanwalt lic. iur. B._____ hatte den Gesuchsteller in zwei Verfahren vertreten. So vertrat er i hn ei nersei ts in einem Verfahren gegen C._____ betreffend eine Forderung im Umfang von Fr. 8'906.10 zuzügli ch 5% Zi ns seit 1. April 2007 (Urk. 8/1 S. 2). Die- se Klage wurde aufgrund einer Verjährungseinrede des damaligen Beklagten mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2010 ab- gewiesen (Urk. 8/1) – gemäss dem heutigen Gesuchsteller und damaligen Kläger zu Unrecht, da die Forderung effektiv nicht verjährt gewesen sei und sein damali- ger Rechtsvertreter und heutiger Beklagter, Rechtsanwalt lic. iur. B., diesen Einwand verspätet vorgebracht habe (U rk. 1 S. 4). Weiter vertrat Rechtsanwalt lic. i ur. B. den Gesuchsteller im Verfahren gegen D._____ und C._____ betref- fend eine Forderung von Fr. 301'280.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. De- zember 2003, gestützt auf einen Exklusi v-Mäklervertrag (Urk. 8/2 S. 2). Diese Klage wurde schliesslich vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 8/2); im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil wurde dem Gesuchsteller mit Beschluss vom 2. Juli 2012 die noch vor Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung entzogen (Urk. 8/3). Der Gesuchsteller konnte in der Folge den geforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 30'000.– nicht bezahlen, weshalb es letztlich beim Entscheid der Erstinstanz vom 28. Juni 2007 blieb. Der Gesuchsteller hat nun ei n Verfahren ge- gen seinen damaligen Rechtsvertreter angehoben und verlangt Schadenersatz in- folge Sorgfaltspflichtverletzung. Er macht sinngemäss geltend, dass ihm – wäre Rechtsanwalt lic. iur. B._____ seiner jeweiligen Substanti i erungspfli cht nachge- kommen – die Forderungen vollumfänglich zugesprochen worden wären (Urk. 1 S. 4, S. 8 f.). Im Umfang von Fr. 8'906.10 zuzüglich 5% Zins beurteilte die Vor- i nstanz die Klage als nicht aussichtslos, im übrigen Umfang von Fr. 301'280.– zu- zügli ch 5% Zi ns beurteilte sie die Klage als aussichtslos und wies damit das Be- gehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gesamthaft ab (Urk. 12). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. i st ni cht ei ne Nachfri st zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 14/2 Blatt 1 und Urk. 14/3) neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. 5. Da es sich vorliegend um zwei Rechtsbegehren handelt, welche auf verschiedenen Sachverhalten fussen (Schadenersatz gestützt auf Sorgfalts- pflichtverletzung aus der Vertretung im Verfahren gegen D._____ und C._____ [Geschäfts Nr. CG070032 und LB110067-O; Urk. 8/2-3] sowie Schadenersatz ge- stützt auf Sorgfaltspflichtverletzung aus der Vertretung im Verfahren gegen C._____ [Geschäfts Nr. FO100175, Urk. 8/1]), sind diese gesondert zu prüfen und
die Frage der Aussichtslosigkeit je separat zu beurteilen; bei mehreren Rechtsbe- gehren können bloss einzelne aussichtslos sein, so dass nur für jene die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sein können. In solchen Fällen kann sich die unentgeltliche Rechtspflege auf den nichtaussichtslosen Teil der Klage beschränken (L. Huber i n: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], St. Gallen 2011, Art. 118 N 20). Die Klage betreffend Schadenersatz aus der Vertretung im Verfahren gegen C._____ und D._____ hat der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt bereits anhängig gemacht (Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 6). Offen ist, ob damit auch die Klage betreffend Schadenersatz aus der Vertretung im Verfahren gegen C._____ eingereicht worden ist, da die Klage vor dem Friedenrichteramt auf insgesamt Fr. 301'288'906.10 lautet (Urk. 6). Dies kann indes offenbleiben, da ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege bereits vor Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO). 6.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Klage des Gesuchstellers gegen den ihn im Verfahren gegen D._____ und C._____ vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. B._____ hauptsächli ch (im Umfang von Fr. 301'280.– zzgl. 5% Zi ns) aussichtslos sei. So habe das Bezirksgericht Zürich die Klage am 28. Juni 2007 nicht mangels Substantiierung des Klagefundaments abgewiesen, sondern massgeblich, weil es zur Ansicht gelangt sei, die Beklagten hätten den der Streitigkeit zugrundeliegen- den Vertrag erfüllt, weshalb auch keine Vertragsverletzung vorgelegen habe (Urk. 12 S. 5 f.). 6.1.2 Dem hält der Gesuchsteller beschwerdeweise entgegen, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ im damaligen Verfahren auch hätte bestreiten müs- sen, dass die Beklagten ihren Pflichten nachgekommen seien. Dies habe er un- terlassen, weshalb er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (Urk. 11 S. 1). 6.1.3 Diese Behauptung ist neu, begründete der Gesuchsteller seinen An- spruch auf Schadenersatz gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ vor Vori nstanz doch lediglich pauschal damit, dass dieser den der damaligen Forderung zugrun- deliegenden Vertragsi nhalt vom 7./11. Juli 2003 ungenügend und mangelhaft
bzw. überhaupt nicht dargelegt habe, weshalb die Klage abgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 8 f.). Ebenso wenig findet sich diese Behauptung im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ an die E._____ vom 3. Juni 2014, auf welches der Ge- suchsteller vor Vorinstanz in Ergänzung seiner Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwiesen hat (Urk. 3/50 S. 6). Ent- sprechend aber ist die Behauptung vorliegend unzulässig und unbeachtlich. 6.2.1 Des Weiteren verwarf die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchstel- lers, wonach das Obergericht die gegen das damalige Urteil des Bezirksgerichts Züri ch vom 28. Juni 2007 erhobene Berufung als aussichtslos qualifiziert habe, weil die Begründung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ ungenügend bzw. zu we- nig substantiiert gewesen sei. Das Obergericht sei vielmehr bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgegangen, weil die Konkursverwaltung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung über Fr. 301'280.– kei nen relevanten Wert beigemessen habe, da das Konkursverfahren sogleich mangels Aktiven eingestellt worden sei und weil auch die Gläubiger nicht von der Werthal- tigkeit dieser Forderung ausgegangen seien (Urk. 12 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 8/3 S. 5 f.). 6.2.2 Der Gesuchsteller führt beschwerdeweise aus, dass diese Feststel- lung der Vorinstanz aktenwidrig und falsch sei: Der Konkursrichter habe keine der sieben Debitorenguthaben von fast Fr. 800'000.– geprüft und auch die Gläubiger hätten daran kein Interesse gezeigt (Urk. 11 S. 2). 6.2.3 Dieser Einwand geht fehl: Die Vorinstanz hat lediglich aus dem Be- schluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2012 zitiert (vgl. Urk. 8/3 S. 5 f.). Hätte der Gesuchsteller gegen die damalige Feststel- lung opponieren und geltend machen wollen, dass die Forderung vom Kon- kursamt gar nicht geprüft worden sei und damit auch nicht als wertlos habe quali- fiziert werden können, so hätte er dies in dem dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen diesen Beschluss vorbringen müssen. Im vorliegenden Ver- fahren ist er damit nicht mehr zu hören. So bringt der Gesuchsteller insbesondere nicht vor, dass es falsch sei, dass im damaligen Beschluss vom 2. Juli 2012 die Aussichtslosigkeit der Berufung massgeblich mit dieser Begründung festgestellt
worden sei und nicht mit fehlender Substantiierung der Berufung. Damit aber hat es sein Bewenden. 6.3.1 Schliesslich will der Gesuchsteller mindestens für den von der Vor- i nstanz ni cht als aussichtslos qualifizierten Teil der (weiteren) Klage (im Umfang von Fr. 8'906.10, zzgl. 5% Zins) die unentgeltli che Rechtspflege gewährt wissen (Urk. 11 S. 1). 6.3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist korrekt, dass die Vor- instanz die Aussichtslosigkeit dieser Klage verneint hat und es sich vorliegend um eine auf einen anderen Sachverhalt gestützte Forderungsklage handelt, was eine nur diesen Anspruch umfassende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuliesse (vgl. Ausführungen i n Ziffer 5. hiervor). Indes fehlt es dem Begehren an der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Nach Eingang des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Februar 2015 Frist an, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu vervoll- ständigen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abge- wiesen werde. Dabei hatte die Vorinstanz erwogen, dass weitgehend unklar ge- blieben sei, wie die finanzielle Situation der Einzelfirma des Gesuchstellers aus- sehe. Er habe es insbesondere unterlassen, eine aktuelle Erfolgsrechnung und Bilanz seiner Einzelfirma einzureichen. Unter diesen Umständen sei es nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Entsprechend sei er aufzufordern, seine Vermögensverhältnisse umfassend mit aktuellen Belegen und einer aktuellen Steuererklärung zu dokumentieren sowie Ausführungen zur fi nanzi ellen Si tuati on sei ner Ei nzelfi rma zu machen und i nsbe- sondere eine aktuelle Erfolgsrechnung und Bilanz vorzulegen (Urk. 4 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 verwies der Gesuchsteller lediglich auf seine Eingabe vom 19. Januar 2015 und hielt fest, dass er sein Gesuch ausführ- lich begründet habe; er habe dargelegt, dass gegen ihn und seine Einzelfirma im Jahre 2012 der Konkurs eröffnet worden sei. Er sei seit Jahren mittellos und meh- rere Gerichte – so auch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 – hätten i hm di e unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ebenso habe er seine Pflich-
ten gegenüber Dritten umfassend dargelegt. Zudem sei er Bezüger von Ergän- zungsleistungen, wobei die Stadt Zürich seine finanziellen Verhältnisse alle zwei Jahre überprüfe. Nach dem Konkurs 2012 habe er seine Tätigkeit mit der Einzel- firma eingestellt; er sei nur noch minimal tätig, um seine Existenz zu bestreiten. Seit dem Konkurs verfüge er über keine Bilanz und Erfolgsrechnung mehr. Das Geschäftskonto der Einzelfirma sei zudem per 5. Juni 2002 saldiert worden, was auch belegt sei (Urk. 7). D i ese Ausführungen des Gesuchstellers stehen im Widerspruch zu denjeni- gen in seiner Eingabe vom 19. Januar 2015. Darin hatte der Gesuchsteller gel- tend gemacht, mit seinem Ei nzelunternehmen einer Beschäftigung von 20-30% nachzugehen, um seine Schulden abzubezahlen und sei nen Verpfli chtungen ge- genüber Dritten nachzukommen (Urk. 1 S. 7). Geht der Gesuchsteller aber nach wie vor einer Geschäftstätigkeit im Umfang von 20-30% in seinem Ei nzelunter- nehmen nach – welche im Übrigen nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist und unter welcher Firma der Gesuchsteller auch nach aussen auftritt –, hätte er immerhin über seine Einnahmen und Ausgaben mit dem Ei nzelunternehmen Buch zu führen bzw. unabhängig von einer allfälligen Buchführungspflicht gemäss Art. 957 f. OR dem Gericht eine entsprechende Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben einzureichen gehabt, welche die Geschäftsvorfälle und Ereignisse er- fassen. Es wäre seine Pflicht gewesen, dem Gericht aufzuzeigen, welche Ein- nahmen er mi t sei ner Ei nzelunternehmung generiert und welche Ausgaben anfal- len. So schei nen Ei nnahmen wohl zu erfolgen, ansonsten der Gesuchsteller nicht behaupten würde, damit seinen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukom- men. Inwiefern ein positiver Saldo und damit Gewinn verbleibt, wäre vom Gericht zu beurteilen gewesen, was in Ermangelung einer entsprechenden Aufstellung aber nicht möglich gewesen ist. Daran vermag auch das Einreichen der Steuerer- klärung 2013 und die darin enthaltene Deklaration – wie vom Gesuchsteller gel- tend gemacht (Urk. 7 S. 2) – ni chts zu ändern (Urk. 8/B). Diese ist denn auch we- nig aussagekräftig, da dort ein Schuldenverzeichnis fehlt (obschon der Gesuch- steller vor Vorinstanz offene Schulden geltend gemacht hat, Urk. 1 S. 7 mit Ver- weis auf Urk. 3/44-48) und unklar i st, wofür der Betrag unter der Rubrik "Haupter- werb" Fr. -35'567.– steht und wie dieser zustande gekommen ist. Diesbezügliche
Belege fehlen ebenso. Schliesslich vermag auch die Saldierung des angeblichen Geschäftskontos nichts zu Gunsten des Gesuchstellers zu bedeuten. So handelt es sich dabei um das Konto der F._____ (Urk. 3/15); die Einzelunternehmung des Gesuchstellers trägt indes die Firma "G._____" (Urk. 3/1). Indem der Gesuchstel- ler keine ergiebigen Belege hi nsi chtli ch sei ner Ei nzelunternehmung eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klage in der Höhe von Fr. 8'906.10 trotz fehlender Aussichtslosigkeit aus diesem Grund abzuweisen. 6.3.3 Schliesslich aber verfügt der Gesuchsteller mit seinem Einkommen aus der AHV-Rente, den Ergänzungsleistungen und der Rente aus Deutschland im Gesamtbetrag von Fr. 3'654.– (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/13-14; Urk. 3/14A) über ei- nen Überschuss von Fr. 300.–. Entgegen seiner Ansicht beträgt sein Bedarf nicht Fr. 4'705.55 pro Monat, sondern lediglich Fr. 3'354.– (vgl. Urk. 1 S. 6): Positionen vom Gesuchsteller geltend gemacht:
Eigenbedarf /Grundbedarf Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Miete Wohnung (inkl. Erhö- hung) Fr. 1'325.– Fr. 1'325.– Krankenversicherungsprämi e Fr. 472.– Fr. 472.– Ärztlich verordneter Kurauf- enthalt 1) Fr. 360.– Fr. 0.– Barnotbedarf 2) Fr. 600.– Fr. 0.– Telefon/TV/Internet Fr. 135.95 Fr. 136.– Nicht versicherte Medikamen- te 3)
Fr. 60.– Fr. 0.– Zahnarztkosten/3 Notfälle Kie- ferentzündung 4)
Fr. 0.– Fr. 0.– Franchise/Selbstbehalt 3) Fr. 90.– Fr. 83.– Mobiltelefon 5) Fr. 82.60 Fr. 0.– Energiekosten 2) Fr. 90.– Fr. 0.– Minimaler Autokostenanteil 6) Fr. 200.– Fr. 84.– Mitgliedschaft Partei und Mie- terverband 2)
Fr. 40.– Fr. 0.– Steuern 2012 Fr. 50.– Fr. 50.– Schulden 7) offen Fr. 0.– Total Fr. 4'705.55. Fr. 3'354.–
be. Inwiefern solche Kosten aber auch weiterhin in dieser Höhe anfallen werden, ist unklar. So hat der Gesuchsteller nicht ausgeführt, wann die Kosten für eine mögliche Zahnprothese anfallen werden (Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Beleg 26 [recte: 27] = Urk. 3/27). Entsprechend ist die Position nicht zu berücksichtigen. 5) Die geltend gemachten Mobiltelefonkosten sind im Betrag für Tele- fon/TV/Internet enthalten, welcher mit Fr. 136.– dem gerichtsüblichen Betrag ent- spricht. Entsprechend ist kein zusätzlicher Betrag für das Mobiltelefon zu berück- si chti gen. 6) Dem Gesuchsteller als Rentner ist ein Betrag für Mobilität in der Höhe der Kosten eines Billets für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Dieses ent- spricht in der Stadt Zürich monatlich Fr. 84.– (Ziffer III./3.4 a des Kreisschreibens), zumal – wie erwähnt – nicht belegt ist, dass der Gesuchsteller das Auto zur Aus- übung seiner beruflichen Tätigkeit effektiv benötigt und es sich damit um ein Kompetenzstück im Sinne von Ziffer III./3.4 b des Kreisschreibens handelt. 7) Schliesslich ist dem Gesuchsteller auch kein Betrag zur Schuldentil- gung anzurechnen. So geht aus den meisten eingereichten Darlehensverträgen bzw. Rechnungen hervor, dass die Schulden bereits getilgt sein sollten (Urk. 3/44- 46 Urk. 3/48-49). Der Gesuchsteller macht lediglich geltend, dass diese Schulden noch offen seien, ohne indes darzulegen, inwiefern er diese auch effektiv – allen- falls in Raten – bezahlt oder ob ihm eine Stundung gewährt worden ist. Anderer- seits handelt es sich bei einem Darlehen um Schulden, deren Rückzahlung erst noch geregelt werden muss (Urk. 3/47). Damit aber verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 300.– zum Begleichen der Verfahrenskosten vor der Schlichtungsbehörde. Diese betragen gemäss § 3 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GebV OG) bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.– maxi mal Fr. 420.–. Inwiefern es dem Gesuchsteller damit nicht möglich sein sollte, diese Kosten i nnert kurzer Zei t i n Raten zu beglei chen, i st ni cht ei nzusehen.
6.3.4 Entsprechend aber fehlt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit. So hat der Gesuchsteller einerseits hi nsi chtli ch der Ei nzelunternehmung seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er kei ne Auskunft über deren Ei nnahmen und Aus- gaben erteilt hat. Andererseits verbleibt dem Gesuchsteller nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss, welcher es ihm ermögli cht, di e i m Schli chtungsverfahren anfallenden Kosten zu begleichen. 6.3.5 Nicht einzusehen ist sodann, inwiefern der Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen sein sollte, zumal er hinsichtlich dieser Klage – unter Verweis auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ – durchaus in der Lage war, das Klagefundament darzulegen. 6.3.6 Damit aber ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 6.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsteller lediglich das bereits vor Vor- instanz Ausgeführte, ohne sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuwei sen. 7. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, ni cht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 22. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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