Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber li c. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 24. März 2015 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG, betreffend Anfechtung der Kündigung / Mieterstreckung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerich- tes Dielsdorf vom 3. März 2015 (MM150001)
Erwägungen: I. 1. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) wurde der Mietvertrag für i hre 3-½-Zi mmer Mi etwohnung D.-Strasse ..., E. (mit amtlichem Formular vom 11. Dezember 2014) auf Ende März 2015 gekündigt (act. 2/1). Hiegegen stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2015 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Vori nstanz) ei n Begehren um Kündi gungsschutz (Ungülti gkei t der Kündi gung und Erstreckung, act. 1). Die Vorinstanz lud die Parteien hernach auf den 3. März 2015 zur Schlich- tungsverhandlung vor, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 206 ZPO (act. 5). Die Beschwerdeführerin blieb der Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2015 unentschuldigt fern (Prot. Vorinstanz S. 3), worauf die Vorinstanz das Schlich- tungsverfahre n mi t Beschluss vom 3. März 2015 androhungsgemäss abschrieb (act. 11). Hiegegen wandte sich die Beschwerdeführerin mi t (ni cht unterzei chneter ) Ei nga- be vom 10. März 2015 (am 13. März 2015 zur Post gegeben) innert Beschwerde- frist an die Kammer und stellt die folgenden Anträge: "1. Es sei die per 31.3.2015 ausgesprochene Kündigung für die 3.5 Zimmerwoh- nung, D.-Strasse ... in E., als ungültig und missbräuchlich zu er- klären 2. Eventualiter sei das Mietverhältnis um vier bis sechs Jahre zu erstrecken" Innert der ihr angesetzten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin die fehlende Unterschrift auf der (i hr hi erfür retournierten) Beschwerdeschrift (act. 20, vgl. auch act. 18). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzu- gehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass darzulegen ist, welche Beschwerde- gründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmit- tels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich ni cht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeän- dert werden müsse (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, D IKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht er- füllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, beide zugäng- li ch unter www.geri chte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO ni cht beachtli ch; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit
Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. 2. Die Beschwerdeführerin hatte si ch vor Vori nstanz – abgesehen vom An- tragsformular und dem Einreichen einiger Dokumente – zur Streitsache i nhaltli ch (noch) ni cht geäussert. Die Vorinstanz wiederum kam (aufgrund des Fernbelie- bens der Beschwerdeführerin) gar nicht zu einer materiellen Prüfung des Kündi- gungsschutzbegehrens, sondern hat mit dem angefochtenen Entscheid das Ver- fahren ohne Anspruchsprüfung abgeschrieben. Insofern ist das von der Be- schwerdeführerin erst vor der Kammer zum Mietverhältnis bzw. gegen die Kündi- gung Vorgebrachte neu (vgl. act. 20). D i ese Punkte waren nicht Grundlage des vorliegend angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, hätten aber bereits vor dieser geltend gemacht werden können und müssen. Dass dies nicht geschehen ist, hat sich die Beschwerdeführerin (wegen i hrer Säumni s vor Vori nstanz) selber zuzuschreiben. Dies hat jedoch zur Folge, dass die genannten Vorbringen i n vor- liegendem Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben müssen. Hier ist demnach einzig noch die Frage der Säumnis der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz und deren Auswirkungen Thema. III. Betreffend die versäumte vorinstanzliche Schli chtungsver hand l ung vom 3. März 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie entschuldige sich für ihr Nichter- scheinen, dies sei keine Absicht gewesen. Der Termin sei in die Schulferi en i hrer zwei Kinder gefallen. Sie sei zum fraglichen Zeitpunkt mit ihren Kindern unter- wegs gewesen (act. 20 S. 1 erster Abschnitt). Dass die Beschwerdeführerin die Schli chtungsver ha ndl ung ni cht absi chtli ch versäumt haben mag, ändert ni chts an der gesetzlich vorgeschriebenen Folge ihres Verhaltens, zumal die Beschwerde- führeri n kei nen darüber hi nausgehenden Verhi nderungsgrund – i m Si nne ei nes Wiederherstellungsgesuches – vorbringt. Damit hat die Vorinstanz in zutreffender Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO (und wie bereits in der Vorladung angekün-
digt, act. 5 S. 2) gehandelt und das Schlichtungsverfahren richtigerweise abge- schrieben. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betref- fend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH vom 23. Juni 2011, PD110005). Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), im Rechts- mittelverfahren Anwendung (OGer ZH vom 31. Oktober 2011, PD110010). Der Beschwerdegegnerin sind überdies im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe er- wachsen, weshalb ihr auch deshalb keine Entschädigung auszurichten wäre. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde des Be- zirksgerichtes Dielsdorf vom 3. März 2015 (MM150001) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act 20, sowie an die Schlichtungsbehörde des Be- zirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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