Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2015 (VO150001-O)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Januar 2015 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ betreffend eine Klage auf Schadenersatz vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, ab (Urk. 10 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (Datum Poststempel 16. Februar 2015, eingegangen am 17. Februar 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "Es sei der Gesuchsteller von amtlichen Kosten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen (in Sühne-Verhandlung) zu befreien. Es sei festzustellen, dass das Rechtspflegegesuch für das Sühne-Verfahren und summari- sche Prüfung beruht aus: a: unrichtige Rechtsanwendung b: offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Es sei das Urteil vom 23. Januar 2015 aufzuheben; und das Rechtspflegegesuch des Ge- suchstellers sei zu bewilligen. Es sei festzustellen, dass die Schadenforderungsklage des Gesuchstellers im Fall C._____: einzige betreffend Nachweis-Mäklervertrag gestellt ist . Dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 12/1-5A) neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Entsprechend aber sind auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrach- ten, dami t i n Zusammenhang stehenden Ausführungen neu und unzulässi g. So macht der Gesuchsteller neu geltend, Dr. B._____ habe damals die dem Gesuch- steller zugesprochene Prozessentschädigung ungerechtfertigt einkassiert, habe eine falsche Instanz angerufen, wodurch Bundesgerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– entstanden seien, und habe die Standesregeln verletzt (Urk. 9 S. 2). Im Übrigen ergänzt er den Sachverhalt hinsichtlich der Versäumnisse von Dr. B._____ im Verfahren des Gesuchstellers gegen C._____ und legt detaillierter (als vor Vorinstanz) dar, wie si ch sei n Anspruch zusammensetzt bzw. worauf die- ser beruht (Urk. 9 S. 3 f.). Sofern diese Ergänzungen des Sachverhaltes über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, sind sie ebenso neu und ni cht zu be- achten. 2.3 Auf di e Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 10 S. 2 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich das Verfahren betreffend Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 9 S. 2) – nach Art. 119 ZPO und ni cht nach Art. 257 ZPO ri chtet. Damit aber ist am Vorge- hen der Vori nstanz ni chts zu beanstanden. 3.2 Die Vorinstanz beurteilte die Klage als aussichtslos, da der Gesuchstel- ler lediglich in pauschaler Art und Weise ausführe, Dr. B._____ habe das Mandat unsorgfältig ausgeführt. Er unterlasse es auszuführen und nachvollziehbar darzu-
legen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen diese Vertragsverletzun- gen begangen worden seien und weshalb ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen sollte. Sodann habe er die von ihm als Beweise offerierten Belege zur Hauptsache nicht eingereicht. Damit seien die Vorwürfe des Gesuchstellers nicht ausreichend substantiiert und belegt und es sei unklar, um was es in der Sache konkret gehe. Ergänzend merkte die Vorinstanz sodann an, dass der Gesuchstel- ler bereits im Jahre 2008 gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ eine Schadenersatz- klage anhängig gemacht habe, wobei er damals im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe erhoben habe, wie er sie heute geltend mache. Ein im Rahmen des da- maligen Verfahrens gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mit ausführlicher Begründung wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abgewiesen worden (Urk. 10 S. 4 mit Verweis auf den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009, Ge- schäfts-Nr. LN090025). Vom Gesuchsteller werde nicht geltend gemacht, dass sich seit der damaligen Beurteilung etwas Neues ergeben haben könnte, das zu einer anderen Beurteilung der Prozesschancen führen müsste. Insbesondere ha- be der Gesuchsteller bereits damals ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. B._____ habe seine Forderungen anerkannt, was sich jedoch offensichtlich als nicht zutreffend erwiesen habe, wären doch ansonsten die Begehren kaum als aussichtslos quali- fiziert worden. Auch deshalb sei von Aussichtslosigkeit auszugehen und es könne davon abgesehen werden, dem Gesuchsteller Frist zum Nachreichen fehlender Unterlagen und zu wei teren Ausführunge n anzusetzen (Urk. 10 S. 5). 3.3.1 Hiergegen wendet der Gesuchsteller sinngemäss ein, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Vorinstanz ein Beweisverfahren hinsicht- lich der Frage der Aussichtslosigkeit führe und er demnach bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege die in der Hauptsache als Beweise offe- rierten Belege hätte einreichen müssen (Urk. 9 S. 3). Dieser Einwand zielt ins Leere: Die Vori nstanz hat kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern lediglich eine summarische Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens vor- genommen. Es obliegt der ansprechenden Partei, sich unter anderem zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern; sie hat – nebst dem Darlegen ihrer Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse – auch darzutun, dass die Sache nicht
aussichtslos ist. Diese Mitwirkungspflicht hi nsi chtli ch der tatsächli chen Ni chtaus- sichtslosigkeit der Hauptsache ist dort gerechtfertigt, wo die Akten des Hauptver- fahrens – wie vorliegend – noch kei ne Sachdarstellung und keine Beweismittel- nennung und Beweisurkunden enthalten. Kommt die ansprechende Partei dieser Pfli cht ni cht nach, so kann i hr Gesuch – zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht – abgewiesen werden (ZR 90 [1991] Nr. 57; BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 119 N 3; BK ZPO-Bühler, Bern 2012, Art. 119 N 102; Bühler, Prozess- armut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.). Da der Gesuchsteller es unterlassen hat, einerseits den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt in klarer und nachvollziehbarer Weise darzustellen und andererseits die zum Beweis offerierten Urkunden, welche seinen Anspruch erhärtet hätten, einzureichen, hat er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt. Dies und nichts anderes hat die Vorinstanz geprüft, indem sie festhielt, dass unklar sei, weshalb dem Gesuch- steller ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen sollte, habe er doch die von ihm offerierten Unterlagen nicht vorgelegt (Urk. 10 S. 4). 3.3.2 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen der Vor- i nstanz nicht auseinander. Er beschränkt sich mehrheitlich darauf, seine Sicht der Dinge erneut bzw. neu darzustellen. So führt er zum wiederholten Male aus, dass Dr. B._____ als sein damaliger Vertreter im Verfahren gegen C._____ Fehler ge- macht habe, was zu seinem Schadenersatzanspruch führe. Sodann setzt er sich auch ni cht mi t der zutreffenden Erwägung der Vori nstanz ausei nander, wonach er bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren gegen Dr. B._____ mit densel- ben Vorwürfen geführt habe und auch diese Klage als aussichtslos eingestuft worden sei (Urk. 10 S. 5 f. mit Verweis auf LN090025). Der von der Vorinstanz erwähnte Entschei d und der diesem zugrundeliegende Sachverhalt ist der ange- rufenen Kammer aus dem früheren Rechtsmittelverfahren bekannt. Es ist daher gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller Dr. B._____ damals ebenso vorwarf, den Prozess gegen C._____ ungenügend und mangelhaft geführt und u.a. den Nachweismäklervertrag nicht korrekt aus- und dargelegt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 8, S. 10 mit den Erwägungen in LN090025, Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009). Aus welchen Gründen
die Frage der Aussichtslosigkeit nun anders beurteilt werden sollte als im damali- gen Verfahren, legt der Gesuchsteller nicht dar. Vielmehr drängt sich vorliegend die Frage der abgeurteilten Sache auf; dies zu prüfen wird indes dem Sachrichter vorbehalten sein. Entsprechend aber hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wi rd auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zü- ri ch, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 19. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc