Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann. Urteil vom 10. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rüti vom 4. Dezember 2014 (GV.2014.00035/SB.2014.00044)
Erwägungen: 1.1. Am 8. September 2014 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Der Kläger teilte der Vori nstanz vor D urchführung der Sühnverhandlung mi t, dass der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) den eingeklagten Betrag ohne Zins und Betreibungskosten bezahlt habe und er auf deren Ei ntrei bung verzi chte (Urk. 18). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 4. Dezem- ber 2014 als gegenstandslos geworden ab, unter Kosten- und Entschädi gungsfol- gen zu Lasten des Beklagten (Urk. 11). 1.2. Der Beklagte erhob gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 16; Urk. 31 und Urk. 33) und erklärt sinngemäss, dass in der Verfügung fälschlicherweise festgehalten worden sei, dass er die Zinsen und Be- treibungskosten nicht beglichen habe und er die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen könne (Urk. 31). 2.1. Der Beklagte moniert damit, dass in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides der Sachverhalt nicht richtig festgehalten worden sei (Urk. 31). Ge- gen die von der Vorinstanz verfügte Abschreibung des Verfahrens erhebt er je- doch keine Einwände, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch die von ihm geltend gemachte falsche Darstellung des Sachverhalts beschwert sein soll. Mangels Beschwer ist daher in di esem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2.2. Sodann bringt der Beklagte vor, dass er die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen könne (Urk. 31). Vor Vorinstanz unterliess es der Beklagte, ei n Gesuch um unentgeltli che Prozessführung zu stellen. D i es kann er im Beschwer- deverfahren für das vorinstanzliche Verfahren nicht nachholen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es besteht daher keine Möglichkeit, den Beklagten von diesen Kosten zu entbinden. Allenfalls kann er bei der zuständigen Kasse um Ratenzahlung oder Stundung der Kosten ersuchen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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