Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140070-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____ AG in Liquidation, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Genossenschaft, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Männedorf vom 8. Dezember 2014 (14-07)
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am 14. April 2014 vor dem Friedensrichteramt Männedorf ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 99'750.– nebst Zins und Kosten ein (Urk. 4/1+2). Mit gleichen- tags ergangener Verfügung setzte die Vorinstanz der klagenden Partei eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– (Urk. 4/6) an. Eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 12. Juni 2014 wurde der Klägerin sodann mit Verfügung vom 26. Mai 2014 angesetzt (Urk. 4/9). Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Beschwerde; dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 14. Juli 2014 abgeschrieben, da der für die Klägerin handelnde C._____ innert angesetzter Frist keine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht von zei chnungsberechtigten Organen der Klägerin einreichte (Urk. 4/14). Gegen diesen Beschluss der Kammer machte die Klägerin ein Revisions- begehren anhängig, welches mit Urteil vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde (Urk. 4/16). 2. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 wies sodann der Präsident des Oberge- ri chts des Kantons Züri ch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ab und trat auf weitere Anträge der Klägerin nicht ein (Urk. 4/13). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin ebenfalls Beschwerde, welche mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 4/17). 3. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz der Kläge- rin (erneut) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– an (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhebt die Klägerin i nnert Fri st Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1B S. 2): "(1) Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (2) Es sei B._____ als Solidarhafterin zur Zahlung des Gesamtbetrages CHF 99'750.– inkl. Zinsen ab 1. März 2012 zu verpflichten.
(3) Es sei festzustellen, dass B._____ den Betrag von 66'000.– widerrechtlich D._____ übergab, der das Geld zweckentfremdet privat nutzte (Veruntreuung). (4) Es sei festzustellen, dass B._____ in die Unregelmässigkeiten von E._____ und D._____ eingeweiht war und ihre Sorgfaltspflichten verletzte. (5) Es sei festzustellen, dass der versprochene Betrag von 66'000.– dem am 1. März 2012 neu eröffneten Konto nie gutgeschrieben wurde, was den betrügerischen Kon- kurs der F._____ AG, ehemals G._____ AG, mitverursachte. (6) Es seien H._____ und I._____ und J._____ der B._____ wegen Missachtung der FINMA-Bestimmungen strafrechtlich zu verfolgen. (7) Es sei Dispositiv 1 der angefochtenen Verfügung "Der k lagenden Partei wird eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– gemäss Verfügung vom 14. April 2014 zu leis- ten, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird" von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen widerrufen zu lassen. (8) Allfällige Kosten dieses Prozesses seien vollumfänglich der B._____ Genossenschaft aufzuerlegen, sowie sie von der Staatskasse nicht primär gedeckt werden." 4. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Seit dem 14. Oktober 2014 ist C._____ als Mitglied des Verwaltungsrats und Liquida- tor der Klägerin mi t Ei nzelunterschri ft im Handelsregister des Kantons Zürich ein- getragen, so dass seine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren ohne weiteres gegeben ist (Urk. 6). 5. Mit Beschwerde anfechtbar ist ausschliesslich das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheides, das heisst das, was entschieden wurde. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die angefochtene vor- i nstanzli che Verfügung vom 8. Dezember 2014, mit welcher der Klägerin eine Nachfri st zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– für die Kosten des Schli chtungsverfa hrens angesetzt wurde (Urk. 2). Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdeschrift Anträge zur Sache im vorinstanzlichen Verfahren stellt und die strafrechtliche Verfolgung dreier Angestellter der Beklagten wegen Missachtung
der FINMA-Bestimmungen verlangt (vgl. Ziff. 3 vorstehend, Anträge Ziffern 2 bis 6), ist auf die Beschwerde von vornherei n ni cht ei nzutreten. 6. a) Die Klägerin beantragt den "Widerruf" von Dispositiv Ziffer 1 der an- gefochtenen Verfügung "von Amtes wegen" (vgl. Antrag Ziffer 7, Urk. 1B S. 2), was als Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verstanden werden muss. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzu- legen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung , offensi chtli ch unri chti- ge Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden. Bei der Kon- kretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung darf auch berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er ex- plizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Auch vom ni cht vertretenen Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Ent- scheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mi t den vori nstanzli che n Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustelle n und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls ab- gewiesen werden. b) Die Klägerin setzt si ch mi t den Erwägungen der Vori nstanz hi nsi chtli ch der Ansetzung ei ner Nachfrist mit keinem Wort auseinander. Weder stellt sie in Abrede, dass sie die Pflicht zur Leistung ei nes Kostenvorschusses tri fft, noch
macht sie geltend, dass ihr aus irgendeinem anderen Grund keine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses hätte angesetzt werden dürfen. An dieser Stel- le ist im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hi nzuweisen, dass wie oben ausgeführt über das von der klägerischen Partei gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Prozess-Nrn. VO140073, RU140036 und RU140039). Die Klägerin kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb ihre Beschwerde mit Bezug auf die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist. 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Endentscheid ohne Weiterungen ergeht, ist das Ge- such der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1B S. 2, Antrag Ziffer 1) abzuschreiben, weil es gegenstandslos geworden ist. 8. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 29. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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