Legal aid denied for conciliation proceedings

RU140068Obergericht20.02.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed against the refusal of legal aid and appointed counsel for an employment conciliation proceeding. The appellate court held that, because the claim value in the underlying employment dispute was below CHF 30,000, the conciliation stage was free of court costs and legal aid was not needed for that purpose. It further found that no special factual or legal complexity justified an appointed lawyer, and that arguments first raised on appeal were inadmissible under the novum prohibition. The appeal was dismissed. The appeal proceedings were free of charge, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 326 Abs. 1, 202 Abs. 1, 113 Abs. 2 lit. d, 114 lit. c, 117, 119 Abs. 5 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege und notwendige Verbeiständung im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren. Bei unter CHF 30'000 liegendem Streitwert ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei; daraus folgt zwar nicht eo ipso die Entbehrlichkeit der Bedürftigkeitsprüfung, wohl aber, dass für diese Verfahrensstufe die Kostenbefreiung als solche nicht erforderlich ist. Die Beiordnung eines Rechtsbeistands setzt eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit voraus, welche die betroffene Partei im Einzelfall an der sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte hindert; allgemeine Hinweise auf fehlende Erfahrung genügen nicht. Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot umfassend auch für unechte Noven; erstmals vorgebrachte, schon vorinstanzlich hätten geltend gemacht werden könnene Vorbringen bleiben unbeachtlich (consid. 3b).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 20. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 (VO140161-O)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- li chen Rechtsbeistandes für ein bereits eingeleitetes Schli chtungsverfa hre n ei n (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 trat der Beschwerdegegner auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ni cht ei n und wies das Ge- such um Bestellung eines unentgeltli che n Rechtsbei stands ab (Urk. 10 S. 7 Dis- positivziffern 1 f.). b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und für das Schlichtungsverfahren sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Ausführunge n der Gesuchstelleri n i n i hrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. a) Der Obergerichtspräsident führte im angefochtenen Urteil aus, dass im beim Friedensrichter anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen würde. Aufgrund von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sei daher das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2 f. E. 2.2). Das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab, da ein solcher vorliegend im Schlichtungsverfahren nicht notwendig sei. Aufgrund der bekannten Sachlage sei davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch i n rechtli cher Hi nsi cht

besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt sei überschaubar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stel- len könnten. Die Gesuchstellerin lege denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündi- gung bestehen würden. Im Gesuch werde zwar ausgeführt, bei der Gesuchstelle- ri n handle es si ch um ei ne junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin. Mit ihren 33 Jahren sei es ihr aber zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9). D i e Gesuchstelleri n führt hi erzu i n i hrer Beschwerdeschrift aus, dass sie vor Schlichtungsbehörde Recht bekommen würde und mittellos sei. Für ein tragfähi- ges Fundament im späteren Arbeitsgerichtsprozess sei sie auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen, weil sie sich in juristischen Angelegenheiten überhaupt nicht auskenne. Sie hätte ohne die Unterstützung ihres Rechtsbeistandes nicht einmal gewusst, dass ihr eine Pönale zustehen würde oder die fristlose Kündigung in ih- rem Falle ungültig sei. Noch hätte sie gewusst, wie ein Antrag für den Friedens- richter korrekt auszufüllen sei oder dass ihre ehemalige Arbeitgeberin den Lohn nicht zurückhalten dürfe. All dies habe ihr ihr Rechtsbeistand mitgeteilt und erklärt (Urk. 12). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge-

bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die vorstehenden Ausführungen der Gesuchstellerin wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Im Verfahren beim Ober- gerichtspräsidenten wurde – nachdem dieser die Gesuchstellerin aufgefordert hatte, Stellung dazu zu nehmen, weshalb sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren als notwendig erachte (Urk. 6) – einzig vorgebracht, dass die einzelnen Ansprüche der Gesuchstellerin der Dispositionsmaxime unterstehen und von ihr voll bewiesen werden müssten. Arbeitsrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung seien für eine junge und noch wenig erfahrene Arbeitnehmerin wie die Gesuchstellerin nicht einfach. Sie sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, und dieser sei zwei- fellos gerechtfertigt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2). Hierbei hielt sich der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu allgemein. So ist nicht jede 33 Jahre alte Arbeitnehmerin au- tomatisch aufgrund i hres Alters ni cht i n der Lage, ei n Schli chtungsgesuch, für welches nach relativ kurzer Recherche im Internet Formulare gefunden werden können (www.friedensrichter-zh.ch/arbeitsrechtliche_klagen.html, www.stadt- zuerich.ch/portal/de/i ndex/politik_u_recht/friedensrichteramt/klagen/ arbeitsrechtliche_forderungen.html; abgerufen am 19. Februar 2015), aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 202 Abs. 1 ZPO), ei nzurei chen und zu begründen. Der Rechtsbeistand hätte ausführen müssen, wieso dies der Gesuchstellerin im konkreten Fall nicht möglich sein soll. Als Beweis hier einzig die "Notorietät" anzurufen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2), genügt nicht, insbesondere auch, da eine diesbezügliche Notorietät gar nicht gegeben ist. Zudem zeigte der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin – wie vom Obergerichtspräsidenten zu Recht ausgeführt – auch gar ni cht auf, worin die Komplexität bei der Darlegung der gel- tend gemachten Ansprüche aus der Kündigung bestehe. Die Ausführunge n der Gesuchstelleri n hi erzu im Beschwerdeverfahren si nd nun i m Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander. c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Thema ist. In einem all- fälligen späteren Verfahren vor Arbeitsgericht wird sie die unentgeltliche Rechts- pflege neu zu beantragen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch im Rahmen des Verfahrens vor Arbeitsgericht den Parteien grundsätzli ch keine Ge- richtskosten auferlegt werden, sofern der Streitwert Fr. 30'000.– ni cht überstei gt (Art. 114 lit. c ZPO). d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein- zuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt wären. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., 2012, S. 63, m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge i hres Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Züri ch, Kreise ... (zuhanden Verfahren GV.2014.00409 / SB.2014.00436), je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsappointed counselemployment disputecost-free proceedingsnovel allegationsnecessity of counselappealparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid had to be granted for the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

No. The conciliation proceeding was free of court costs under the ZPO because the dispute value in the employment case was below CHF 30,000, so the request for legal aid was not entered into.

Extrahierte Begründung

For disputes under CHF 30,000 in employment matters, conciliation is cost-free; legal aid is therefore unnecessary for that stage.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed lawyer was necessary for the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not show concrete factual or legal complexity requiring counsel in conciliation.

Extrahierte Begründung

The court held that the applicant’s submissions were too general and that a 33-year-old employee could, absent specific obstacles, file and explain a conciliation request; new arguments raised only on appeal were inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the lower decision

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was unfounded and had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was upheld because the applicant failed to demonstrate necessity for counsel and her new submissions were barred by the novum prohibition.

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