Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 20. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 (VO140161-O)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Beschwerdegegner ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- li chen Rechtsbeistandes für ein bereits eingeleitetes Schli chtungsverfa hre n ei n (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 trat der Beschwerdegegner auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ni cht ei n und wies das Ge- such um Bestellung eines unentgeltli che n Rechtsbei stands ab (Urk. 10 S. 7 Dis- positivziffern 1 f.). b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und für das Schlichtungsverfahren sowie das Verfahren vor Arbeitsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Ausführunge n der Gesuchstelleri n i n i hrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. a) Der Obergerichtspräsident führte im angefochtenen Urteil aus, dass im beim Friedensrichter anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegen würde. Aufgrund von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sei daher das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2 f. E. 2.2). Das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab, da ein solcher vorliegend im Schlichtungsverfahren nicht notwendig sei. Aufgrund der bekannten Sachlage sei davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch i n rechtli cher Hi nsi cht
besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt sei überschaubar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bei der Geltendmachung der ausstehenden Lohn- und Entschädigungsansprüche besonders komplizierte Rechtsfragen stel- len könnten. Die Gesuchstellerin lege denn auch nicht konkret dar, worin die Komplexität bei der Darlegung der geltend gemachten Ansprüche aus der Kündi- gung bestehen würden. Im Gesuch werde zwar ausgeführt, bei der Gesuchstelle- ri n handle es si ch um ei ne junge und wenig erfahrene Arbeitnehmerin. Mit ihren 33 Jahren sei es ihr aber zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen (Urk. 13 S. 6 E. 2.9). D i e Gesuchstelleri n führt hi erzu i n i hrer Beschwerdeschrift aus, dass sie vor Schlichtungsbehörde Recht bekommen würde und mittellos sei. Für ein tragfähi- ges Fundament im späteren Arbeitsgerichtsprozess sei sie auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen, weil sie sich in juristischen Angelegenheiten überhaupt nicht auskenne. Sie hätte ohne die Unterstützung ihres Rechtsbeistandes nicht einmal gewusst, dass ihr eine Pönale zustehen würde oder die fristlose Kündigung in ih- rem Falle ungültig sei. Noch hätte sie gewusst, wie ein Antrag für den Friedens- richter korrekt auszufüllen sei oder dass ihre ehemalige Arbeitgeberin den Lohn nicht zurückhalten dürfe. All dies habe ihr ihr Rechtsbeistand mitgeteilt und erklärt (Urk. 12). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge-
bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die vorstehenden Ausführungen der Gesuchstellerin wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Im Verfahren beim Ober- gerichtspräsidenten wurde – nachdem dieser die Gesuchstellerin aufgefordert hatte, Stellung dazu zu nehmen, weshalb sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren als notwendig erachte (Urk. 6) – einzig vorgebracht, dass die einzelnen Ansprüche der Gesuchstellerin der Dispositionsmaxime unterstehen und von ihr voll bewiesen werden müssten. Arbeitsrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung seien für eine junge und noch wenig erfahrene Arbeitnehmerin wie die Gesuchstellerin nicht einfach. Sie sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, und dieser sei zwei- fellos gerechtfertigt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2). Hierbei hielt sich der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu allgemein. So ist nicht jede 33 Jahre alte Arbeitnehmerin au- tomatisch aufgrund i hres Alters ni cht i n der Lage, ei n Schli chtungsgesuch, für welches nach relativ kurzer Recherche im Internet Formulare gefunden werden können (www.friedensrichter-zh.ch/arbeitsrechtliche_klagen.html, www.stadt- zuerich.ch/portal/de/i ndex/politik_u_recht/friedensrichteramt/klagen/ arbeitsrechtliche_forderungen.html; abgerufen am 19. Februar 2015), aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 202 Abs. 1 ZPO), ei nzurei chen und zu begründen. Der Rechtsbeistand hätte ausführen müssen, wieso dies der Gesuchstellerin im konkreten Fall nicht möglich sein soll. Als Beweis hier einzig die "Notorietät" anzurufen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2), genügt nicht, insbesondere auch, da eine diesbezügliche Notorietät gar nicht gegeben ist. Zudem zeigte der Rechtsbeistand der Gesuchstellerin – wie vom Obergerichtspräsidenten zu Recht ausgeführt – auch gar ni cht auf, worin die Komplexität bei der Darlegung der gel- tend gemachten Ansprüche aus der Kündigung bestehe. Die Ausführunge n der Gesuchstelleri n hi erzu im Beschwerdeverfahren si nd nun i m Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander. c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Thema ist. In einem all- fälligen späteren Verfahren vor Arbeitsgericht wird sie die unentgeltliche Rechts- pflege neu zu beantragen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch im Rahmen des Verfahrens vor Arbeitsgericht den Parteien grundsätzli ch keine Ge- richtskosten auferlegt werden, sofern der Streitwert Fr. 30'000.– ni cht überstei gt (Art. 114 lit. c ZPO). d) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein- zuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt wären. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., 2012, S. 63, m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge i hres Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 20. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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