Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Isler. Urteil vom 13. März 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____ Stiftung, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. November 2014 (MM140093)
Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss)
Es sei die mit Formular vom 16. September 2014 auf den 31. Oktober 2014 ausgesprochene Kündigung betreffend das Mietverhältnis über die 2½- Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss an der C.strasse ... i n ... D. für ungülti g zu erklären. Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. November 2014 (act. 19 S. 4 f.) "1. Das Gesuch der Klägerin um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5.–6. ... [Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 20 S. 2):
"Der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. November 2014 sei ab- zuweisen und das Verschiebungsgesuch infolge Gerichtsunfähigkeit anzu- erkennen."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 26 S. 2):
"1. Es sei das Verschiebungsgesuch der Klägerin betreffs Sühnverhandlung vom 11. November 2014 abzuweisen. Der Beschluss der Schlichtungsbehörde, Dispositiv Ziff. 1 sei zu bestätigen. 2. Das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben. Der Beschluss der Schlichtungsbehörde, Dispositiv Ziff. 2 sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Be- rufungsklägeri n."
Erwägungen: I. Mit Eingabe an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Mei- len vom 23. Oktober 2014 focht A._____ (im Folgenden: Klägerin) die von der B._____ Stiftung (im Folgenden: Beklagte) mit Formular vom 16. September 2014 per 31. Oktober 2014 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über ei- ne 2½-Zimmer-Wohnung an der C.strasse ... i n D. an (act. 1 i.V.m. act. 2/1). Mit Vorladung der Schlichtungsbehörde vom 27. Oktober 2014 wurde die Klägerin aufgefordert, persönlich zur Verhandlung vom 11. November 2014, 13.45 Uhr zu erscheinen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis das Schlichtungs- gesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abge- schrieben werde (Art. 206 Abs. 1 ZPO) (act. 3). Laut postalischer Onli ne-Sen- dungsverfolgung wurde ihr die Vorladung am Dienstag, 4. November 2014 zuge- stellt (act. 3 Anhang und act. 10A). Unter dem Datum des 6. November 2014 be- stätigte sie der Schlichtungsbehörde den Erhalt (act. 10B). Mit Schreiben vom Sonntag, 9. November 2014 (Postaufgabe: 10. November 2014), bei der Schlichtungsbehörde eingegangen am Tag der Verhandlung, er- suchte die Klägerin um Verschi ebung des Verhandlungstermins vom 11. November 2014 infolge Krankheit und "Gerichtsunfähigkeit" um mindestens 30 Tage (act. 14). In dem ihrem Gesuch beigelegten Arztzeugni s vom D onners- tag, 6. November 2014 bescheinigte ein Oberarzt der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, Zentrum für Abhängi gkei tserkrankungen, dass die Klägerin (nach einem längeren Unterbruch) seit dem 5. Mai 2014 wieder in ambulanter sozial- psychiatrischer Behandlung der Klinik sei. Aufgrund ihrer gegenwärtigen schwe- ren gesundheitlichen Probleme sei sie nicht in der Lage, an der Verhandlung vom 11. November 2014 persönlich zu erscheinen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe "Gerichtsunfähigkeit". Er hoffe, dass sich die Situation der Patientin bald so weit
verbessere, dass sie an einer Verhandlung teilnehmen könne, und beantrage eine Verlegung des Gerichtstermins um 30 Tage (act. 15). Die Klägerin blieb der Verhandlung vom 11. November 2014 fern (Prot. I S. 2). Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um Ver- schi ebung der Schli chtungsverhandlung ab und schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 19). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin beim Obergericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2014 (Postaufgabe: 20. Dezember 2014) rechtzeitig Berufung (act. 20; vgl. act. 17/1). Sie beantragt, das Verschiebungsgesuch anzuerkennen und – sinngemäss – den Abschreibungsbeschluss aufzuheben. In der Berufungsantwort vom 5. Februar 2015 beantragt die Beklagte, den Be- schluss der Schlichtungsbehörde zu bestätigen (act. 26 S. 2). Die erstinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–17). II. 1. Nach Art. 135 ZPO kann das Geri cht ei nen Erschei nungstermi n aus zurei chen- den Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Diese allgemeine Vorschrift gilt auch im Schlichtungsver fa hre n. 2. Die Vorinstanz erwog, es grenze an Trölerei, dass die Klägerin, der der Ver- schi ebungsgrund ab dem Datum des Arztzeugnisses vom 6. November 2014 ha- be bekannt sein müssen, vier weitere Tage zugewartet habe, bis sie am 10. November 2014 per Post das Verschiebungsgesuch gestellt habe. Das Ver- schiebungsgesuch sei deshalb abzuweisen (act. 14 Erw. 2.2). Als weiteren Grund fügte sie an, der angebliche Verschiebungsgrund sei wenig glaubhaft. Das Arzt- zeugnis bescheinige keine bestimmte Dauer der Verhandlungsunfähigkeit. Statt- dessen "hoffe" der Arzt, dass sich die Situation der Klägerin bald verbessern mö- ge. Weiter sei pauschal von schweren gesundheitlichen Problemen die Rede, oh- ne dass diese näher spezifiziert würden. Sie hätten die Klägerin offenbar nicht da- ran gehindert, unter der Woche nach E._____ zu reisen, wo sie am 24. Oktober
2014 das Schlichtungsgesuch und am 10. November 2014 das Verschiebungsge- such bei der Post aufgegeben habe (a.a.O. Erw. 2.3; vgl. act. 1, 14). 3. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, unter einer schweren Stoffwech- selkrankheit, daraus folgender Anämie und Herzkrankheit zu leiden. Im Septem- ber 2014 sei sie in einem Einkaufszentrum "zusammengesackt" und per Ambu- lanz ins Spital gebracht worden. Bis heute sei sie schwach, kränkelnd und bereits nach kleinsten Erledigungen erschöpft, energielos und auch tagsüber sehr oft bettlägerig, wenn sie einen Schwindelanfall habe. Für di e Berufungsschri ft habe sie mit vielen Pausen sechs Tage benötigt. Der Arzt habe sie nicht grundlos "ge- richtsunfähig" geschrieben. Um das Verschiebungsgesuch stellen zu können, ha- be sie auf das Arztzeugnis warten müssen. Dass sie besonders schnell sei, dürfe man bei ihrem geschwächten Zustand nicht erwarten. Das Zeugnis datiere vom 6. November, ihr Gesuch vom 9. November 2014. Zu berücksichtigen seien die Postwege und das Wochenende vom 8./9. November 2014. Die Folgerung der Schli chtungsbehörde, wenn si e nach E._____ reisen könne, um einen Brief auf- zugeben, könne sie auch einer Gerichtsverhandlung beiwohnen, sei "spitzfindig": Erstens habe sie den Brief jemandem mitgeben können und zweitens sei eine mehrstündige Verhandlung nicht das Gleiche wie die Aufgabe eines Briefes am Postschalter. Der Berufung liegen ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 3. September 2014 für die Zeit vom 4. bis 12. September 2014 (act. 22/2), vom 24. November 2014 für die Zeit vom 20. Oktober bis 30. November 2014 (act. 22/4) und vom 3. Dezember 2014 für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2014 (act. 22/5) bei; ferner eine Rechnung der Spital ... AG vom 30. September 2014 für einen Primärtransport von F._____ ... zum Spital (act. 22/6). Die Beklagte schliesst sich in der Berufungsantwort im Wesentlichen den Erwä- gungen der Vorinstanz an. Das Arztzeugnis vom 6. November 2014 spreche von gegenwärtigen schweren gesundheitlichen Problemen ohne zu erläutern, weshalb die Klägerin nicht zur fünf Tage später stattfindenden Verhandlung habe erschei- nen können. Auf die mit der Berufung neu eingereichten Arztzeugni sse dürfe ni cht abgestellt werden, weil sie zu pauschal seien und über den Gesundheitszustand der Klägerin am Verhandlungstag nichts aussagten. Die Ausführungen in der Be-
rufungsbegründung zum Gesundheitszustand der Klägerin würden bestritten. Ihr geschwächter und anämi scher Zustand werde in keinem der Arztzeugnisse bestä- tigt. Ihre Behauptung, sie habe das Verschiebungsgesuch nicht selber in E._____ aufgegeben, werde bestritten (act. 26). 4. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt es nicht, dass das Verschiebungsge- such vor dem Termin gestellt wird (vgl. Art. 135 ZPO). Das Gesuch ist sofort nach Kenntni s der Verhi nderung zu stellen (vgl. Ziff. 4 der "Wichtigen Hinweise" auf dem Vorladungsformular, act. 3). Ob zureichende Gründe für eine Verschiebung vorliegen, ist wegen der Gefahr trölerischer Prozessführung nicht nur eine inhaltli- che, sondern auch eine zeitliche Frage. Das Gericht hat das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung in die Würdigung der geltend gemachten Gründe mit einzubeziehen (K UKO ZPO-Weber, 2. Aufl., Art. 135 N 2, 4 mit Hinweisen; BK ZPO I-Frei, Art. 135 N 3). Entscheidendes Kriterium bei der Würdigung des Ver- schiebungsgrundes ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl., Art. 135 N 3). Der Gesuchsteller hat den Verschiebungsgrund glaubhaft zu machen. Der zu- reichende Grund ist von i hm im Einzelnen darzulegen und, soweit möglich, unter Beweis zu stellen. Insbesondere sind Urkunden, aus denen der angerufene Hin- derungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschiebungsgesuch ei nzurei chen. Ist das Verschiebungsgesuch ungenügend begründet oder doku- mentiert, ist dem Gesuchsteller i n Ausübung der ri chterlichen Fragepflicht eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Be- lege anzusetzen (BSK ZPO-Bühler, 2. Aufl., Art. 135 N 12 f.; BK ZPO I-Frei, Art. 135 N 10; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich u.a. 2012, § 9 Zi ff. 3.2). Ziffer 4 der "Wichtigen Hinweise" des vorinstanzlichen Vorladungsformulars weist darauf hin, dass die Verschiebung einer Verhandlung nur aus zureichenden Gründen bewilligt werde. Verschiebungsgesuche seien sofort nach Kenntni s der Verhi nderung zu stellen; die entsprechenden Unterlagen, welche den Verschie- bungsgrund nachwiesen, seien beizulegen. Bei Krankheit oder Unfall sei ein ärzt-
liches Zeugnis beizubringen, welches die Verhandlungsunfähigkeit bestätige (act. 3). 5. Das Arztzeugnis vom 6. November 2014, welches die Klägerin dem Verschie- bungsgesuch beilegte, bescheinigt, dass sie wegen "Gerichtsunfähigkeit" nicht in der Lage sei, persönlich an der Verhandlung vom 11. November 2014 zu erschei- nen (act. 15). Erachtete die Vori nstanz das eingereichte Zeugni s (immerhin) eines Oberarztes der Psychiatrischen Universitätsklinik Züri ch als nicht glaubhaft, durfte sie aus diesem Grund das Verschiebungsgesuch nicht abweisen, ohne der Kläge- rin Gelegenheit zur Einreichung weiterer Belege gegeben zu haben. Die Erwä- gung, die gesundheitlichen Probleme der in D._____ wohnhaften Klägerin hätten sie offenbar nicht daran gehindert, die Klage und das Verschiebungsgesuch i n E._____ zur Post zu geben, ist nicht stichhaltig. Ein Zusammenhang mit der gel- tend gemachten Verhandlungsunfä hi gkei t i st ni cht ersi chtli ch. 6. Hauptargument der Vorinstanz ist, die Klägerin habe zu lange zugewartet, bis sie das Verschiebungsgesuch gestellt habe. Die Dauer ist aber nicht absolut, son- dern unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Gesuchstellers zu beurteilen. Das eingereichte Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik er- wähnt schwere gesundheitliche Probleme der in sozialpsychiatrischer Behandlung stehenden Klägerin (act. 15). Das verbietet es, ohne Weiterungen anzunehmen, es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, das Verschiebungsgesuch früher einzu- reichen. Sie hat es immerhin so früh zur Post gegeben, dass es am Morgen des 11. November 2014 vor der auf 13.45 Uhr angesetzten Schlichtungsverhandlung bei der Schlichtungsbehörde eintraf (vgl. act. 14 Anhang und Onli ne-Sendungs- verfolgung der Post [act. 27]). 7. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Verschiebungsgrundes (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) erübrigt sich: Die Klägerin hat mit der Berufung verschiedene zusätzliche ärztliche Zeugnisse eingereicht. Gemäss Zeugnis von Dr. med. G., D., vom 3. September 2014 war sie vom 4. bis 12. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (act. 22/2). Dr. med H._____, Zürich, bescheinigte am 24. November 2014 Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20. Oktober bis 30. November 2014 (act. 22/4) und am 3. Dezember
2014 für die Zeit ab 1. bis 31. Dezember 2014 (act. 22/5). Laut Rechnung des Spitals ... beanspruchte die Klägerin am 27. September 2014 den Notfalldienst (act. 22/6). Unter diesen Umständen erschei nt als hi nrei chend glaubhaft, dass sie am 11. November 2014 verhandlungsunfähig war und i hr die Einreichung des Verschiebungsgesuchs nur einen Tag vor der Verhandlung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dem Verschiebungsgesuch ist deshalb stattzugeben. Zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung und Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an die Vori nstanz zurückzuwei sen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dann, wenn die Klägerin erneut ni cht in der Lage sein sollte, an der Verhandlung tei lzunehmen, gegebenenfalls den Art. 204 Abs. 3 ZPO ebenso zu beachten gälte wie die allgemeine Bestimmung des Art. 69 ZPO. Denn es wäre möglicherweise (vgl. act. 15) anzunehme n, die Klägerin sei auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, wegen ihrer physischen und psychischen Probleme den Prozess selbst zu führen. III. 1. In Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus Miete von Wohnräumen werden weder Parteientschädigungen noch Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, Erw. 4a). 2. Bei einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'850.– für das Gegenstand des gekündigten Mietverhältnisses bildende Mietobjekt (act. 2/2 = act. 13/2) übersteigt der Streitwert Fr. 15'000.– (vgl. Erw. 4.1 des angefochtenen Beschlusses, act. 19). Es wird erkannt: 1. Der angefochtene Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. November 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zur
Neuansetzung ei ner Schli chtungsver hand l ung und Fortsetzung des Verfah- rens an die Schlichtungsbehörde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort (act. 26), sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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