Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140059-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. G. Kenny. Urteil vom 3. März 2015
i n Sachen
A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 25. September 2014 (GV.2014.00272 / SB.2014.00336)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) ist eine Privatperson aus Züri ch. Der Beklagte hatte von der Klägerin seine Liegenschaft i m nahen Ausland ei nri chten und ausstatten las- sen. Dabei kam es zur Uneinigkeit über die Bezahlung von Rechnungen der Klä- gerin. Die Klägerin macht diesbezüglich Zahlungsausstände von insgesamt rund Fr. 125'000.– geltend und fordert diese vom Beklagten (Urk. 1 S. 2 f.). 2. Mit Eingabe vom 12. August 2014 erhob die Klägerin bei der Vor- instanz eine Klage und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 107'277.80 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 2014 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin Fr. 16'994.60 zu- züglich 5 % Zins seit 13. Mai 2014 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Zahlungsbefehlskos- ten der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Höhe von Fr. 203.00 zu ersetzen. 4. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 7 sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten [recte: des Beklagten]." Auch zwi schen der einzelzeichnungsberechtigten, einzigen Verwaltungsrätin der Klägerin und dem Beklagten stehen Forderungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Ausstattung der Liegenschaft im Streit. Die Verwaltungsrätin ih- rerseits reichte daher – vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie die Kläge- ri n – ebenfalls am 12. August 2014 eine Forderungsklage in eigenem Namen über einen Betrag von rund Fr. 42'000.– bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 S. 2 im Verfah- ren RU140060). Am 9. September 2014 wurde in beiden Verfahren zur Schlich- tungsverhandlung auf den 29. September 2014 vorgeladen (Urk. 3). Mit Schrei-
ben vom 24. September 2014 teilten sowohl die Klägerin als auch deren Verwal- tungsräti n dem Friedensrichteramt mit, die Parteien hätten an einer Schli chtungs- verhandlung in einem anderen (dritten) Verfahren teilgenommen und sich nicht einigen können. Sie würden daher gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf die D urchführung der Schli chtungsverhandlung vom 29. September 2014 verzichten und ersuchten um Abnahme der Vorladung auf den 29. September 2014 (Urk. 7). Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte der Beklagte seinerseits dem Frie- densrichteramt mit, dass er in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Klägerin und deren Verwaltungsrätin auf die Durchführung der Schli chtungsverhandlung verzichte (Urk. 8). Das Friedensrichteramt stellte daraufhin am 25. September 2009 unter Hinweis auf Art. 199 ZPO der Klägerin eine Klagebewilligungen ohne D urchführung der Schli chtungsverhandlung aus. Es setzte di e Kosten des Schli chtungsverfahrens auf Fr. 950.– fest, auferlegte die Kosten der Klägerin und wies darauf hin, dass die Kosten bei Einreichung der Klage gemäss Art. 207 ZPO zur Hauptsache geschlagen würden (Urk. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 gelangten die Klägerin und die Verwaltungsrätin an das Friedensrichteramt und teilten mit, die Klagebewilligung nebst zugehöriger Rechnung an das Frie- densrichteramt zurückzuschicken. Die Parteien hätten gemeinsam auf die Durch- führung ei nes Schli chtungsverfahrens verzichtet. In diesem Fall müsse weder ei- ne Schlichtungsverhandlung durchgeführt noch eine Klagebewilligung ausgestellt werden. Dementsprechend fielen auch keine Kosten an (Urk. 12). Weder aus den Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten wird die Reaktion des Friedensrich- teramtes auf diese Eingabe ersichtlich. 3. Mit form- und fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 5. November 2014 stellten die Klägerin und deren Verwaltungsrätin gemeinsam folgendes Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2): " 1. Die Kostenverfügungen in den Klagebewilligungen des Friedensrich- teramtes Zürich 7 + 8 vom 25. September 2014 (GV.2014.272 / GV.2014.272 [recte: GV.2014.272 / GV.2014.273]) seien aufzuheben und es sei von einer Kostenauflage für die Kosten des Schlichtungs- verfahrens abzusehen.
Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Ferner herrscht ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot (Fre i- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). 3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzli ch kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung ei nes Kosten- entscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Insbesondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheis- sung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein i n Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumin- dest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. 3.2. Diesen Anforderungen genügt der Eventualantrag der Klägerin auf "massive Reduktion" der vorinstanzlichen Kosten nicht (Urk. 14 S. 2). Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, auf welchen Betrag die angefoch- tenen Kosten festzusetzen seien (Urk. 14 S. 5 Ziff. 5). Der betreffende Antrag er- weist sich damit als mangelhaft, weshalb auf ihn nicht einzutreten ist. Daran än- dert auch nichts, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kleine Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können (Art. 132 Abs. 2 ZPO), da die fehlende Bezifferung nicht in diese Kategorie der kleinen Mängel fällt.
III. 1. Die Klägerin argumentiert zur Begründung ihrer Beschwerde zusam- mengefasst und sinngemäss wie folgt: Verzichteten die Parteien wie vorliegend gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf ein Schlichtungsverfahren, ersetze dieser Verzicht die Klagebewilligung und es sei weder ein Schlichtungsverfahren durch- zuführen noch eine Klagebewilligung auszustellen. Die Vorinstanz hätte demnach keine Klagebewilligung ausstellen dürfen, weshalb eine rechtliche Grundlage, um "die Kosten des Schlichtungsverfahrens" der Klägerin aufzuerlegen, fehle. Auch liege kein Klagerückzug vor, der eine entsprechende Kostenauflage rechtfertigen würde. Ebenso finde sich in der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) keine Grundlage für eine Kostenauflage, da dort nur von ei ner Gebühr für das Schlichtungsverfahren die Rede sei, woraus im Umkehrschluss folge, dass keine Gebühren zu erheben seien, wenn aufgrund eines gemeinsa- men Verzi chts auf das Schli chtungsverfahren ei n solches ni cht durchzuführen sei . Schliesslich bringt die Klägerin vor, es sei unerfindlich, auf welcher Grundlage bei einem gemeinsamen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens die Kosten einseitig der Klägerin auferlegt worden seien (Urk. 14 S. 5 f.). 2. Der Beklagte nahm inhaltlich nur zum Eventualantrag der Klägerin, es seien ihm die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, Stellung, da nur dieser Antrag ihn betreffe. Diesbezüglich macht er hauptsächlich geltend, dass er keine gesetzliche Grundlage erkennen könne, gestützt auf die ihm die Hälfte der Kosten des von der Klägerin verursachten Schlichtungsverfahrens auferlegt werden könnten, zu- mal die Klägerin diesen Antrag weder begründe noch eine entsprechende rechtli- che Grundlage nenne. Es sei ihm daher vollkommen unerfindlich, weshalb er für das von der Klägerin verursachte Schlichtungsverfahren Kosten tragen solle (Urk. 24 S. 2 f.). 3.1. Der klägerische Standpunkt, dass kein Schlichtungsverfahren stattfin- det und daher auch keine entsprechenden Kosten festgesetzt und auferlegt wer- den, wenn die Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO direkt ans Bezirksgericht
gelangen, ist grundsätzlich zutreffend, berücksichtigt aber die konkrete, tatsächli- che Situation nicht: Vorliegend erfolgte der gemeinsame Verzicht erst, nachdem die Klägerin ihre Klageschrift bereits der Vorinstanz eingereicht hatte. Es liegt also nicht die Situation vor, in der sich die Parteien einigen und sofort, ohne das Frie- densrichteramt zu involvieren, ans Bezirksgericht gelangen. Vielmehr hatte das Schlichtungsverfahren bereits angehoben, so waren die Parteien bereits zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden (Urk. 3). Dabei sind Kosten entstan- den, die – abgesehen von vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen, wie bei- spielsweise bei Vorliegen einer eigentlichen Justizpanne – den Parteien aufzuer- legen sind. Der Antrag, es sei von einer Kostenauflage abzusehen, ist daher ab- zuwei sen. 3.2. Bei der Verlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens sind neben den allgemeinen Bestimmungen (Art. 104 bis Art. 109 ZPO) auch die für das Schli chtungsverfahren spezi fi schen Normen i n Art. 207 ZPO zu beachten. Dabei i st zunächst zwi schen zwei verschi edenen Fällen zu unterschei den: Nämli ch zum einen der Fall, dass die Streitigkeit im Schlichtungsverfahren materiell bereinigt wird, also wenn die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällt, einen Urteilsvor- schlag unterbreitet, der in Rechtskraft erwächst, oder wenn sich die Parteien in der Sache vergleichen. In die zweite Kategorie sind sodann Fälle einzuordnen, in denen das Schlichtungsverfahren ergebnislos bleibt, also keine Regelung in der Sache erzielt wird, weil sich die Parteien nicht einigen können, das Gesuch um D urchführung ei ner Schli chtungsverhandlung zurückgezogen wi rd oder ei ne Par- tei säumig ist. Während im ersten Fall die Kosten nach Massgabe der Regelung in der Sache bzw. einem allfälligen Vergleich entsprechend zu verlegen sind, müssen im zweiten Fall die Kosten gemäss Art. 207 ZPO der klagenden Partei auferlegt und gegebenenfalls bei Klageeinleitung zur Hauptsache geschlagen werden, damit sie entsprechend der Regelung in der Hauptsache verlegt werden können. Vorliegend wurde der Streit zwischen den Parteien in materieller Hinsicht durch das Schlichtungsverfahren nicht bereinigt, vielmehr wird das Bezirksgericht über die Sache zu befinden haben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind daher grundsätzlich der Klägerin aufzuerlegen.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind, wie soeben dargelegt, auf- grund der fehlenden materiellen Bereinigung der Streitsache grundsätzlich der Klägerin aufzuerlegen, und zwar unabhängig davon, ob das Schlichtungsverfah- ren durch die Ausstellung der Klagebewilligung oder durch einen Abschreibungs- entscheid zufolge Gegenstandslosigkeit oder Rückzug des Schlichtungsbegeh- rens abgeschlossen wird. Auf die Frage, ob zu Recht eine Klagebewilligung aus- gestellt wurde, muss daher nicht weiter eingegangen werden, da ihre Beantwor- tung keinen Einfluss auf die vorliegend angefochtene Kostenauflage hat. Schli esslich ist anzumerken, dass es zwar nicht undenkbar scheint, einem allfälli- gen im Rahmen eines Prozessvergleichs im Schlichtungsverfahren gestellten gemeinsamen Antrag auf hälftige Kostenverlegung stattzugeben, vorliegend ist aber ein solcher Prozessvergleich bzw. Antrag weder behauptet noch ersi chtli ch. Auch diese Problematik ist daher nicht weiter zu behandeln. Insgesamt ist damit der Antrag, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien den Parteien hälftig auf- zuerlegen, abzuweisen. 4. Im Ergebnis erweist sich sowohl die Erhebung von Kosten als auch de- ren Auflage an die Klägerin als korrekt, weshalb die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen ist. IV. 1. Die Entscheidgebühr im Sinne von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO ist gemäss Art. 96 ZPO in Anwendung der GebV OG festzulegen. Gemäss § 12 Abs. 2 GebV OG ist der Bemessung die streitige Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 950.– zu Grunde zu legen (Urk. 15 S. 2). Gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG ist demnach die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 240.– festzulegen. Die Entscheidgebühr ist gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. 2. Die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist ge- mäss Art. 96 ZPO in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren
(AnwGebV; LS 215.3) festzulegen. Auch der Bemessung der Parteientschädigung ist gemäss § 13 Abs. 1 AnwGebV die streitige Gebühr für das Schlichtungsverfah- ren in der Höhe von Fr. 950.– zu Grunde zu legen. Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ist daher von einer Grundgebühr in der Höhe von rund Fr. 240.– auszugehen. Diese ist gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV auf zwei Drittel bzw. Fr. 160.– zu redu- zieren. Da weder Erhöhungs- noch Senkungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 2 An- wGebV vorliegen, ist die Klägeri n demnach gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu ver- pflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 160.– (i nkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Auf den Antrag, die Kosten für das Schlichtungsverfahren seien zu reduzie- ren, wi rd ni cht ei ngetreten. 2. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 3. Die zwei ti nstanzli che Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 160.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. 7. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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