Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140055-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 13. Januar 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Dr. med. dent.,
Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 20. September 2014 (GV.2014.00038/SB2014.00065)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 20. September 2014 wurde die vom Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) erhobene Klage über Fr. 234.05 nebst 5 % Zi ns seit 22. Februar 2011 und Fr. 33.30 Betreibungskosten vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 2; Urk. 14). Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 250.– wurden der Beklagten auferlegt (Urk. 14 S. 2). 1.2 Am 20. Oktober 2014 reichte die Beklagte innert Frist Beschwerde ein mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 13 S. 1): Die Verfügung vom Friedensrichteramt Wetzikon vom 20.09.2014 sei zurückzuweisen und die Beschwerde sei zu akzeptieren.
2.1 In der Folge wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung der angerufe- nen Kammer vom 24. November 2014 unter gleichzeitiger Androhung von Säum- nisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 21). Nachdem innert dieser Frist der Kosten- vorschuss nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kos- tenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Urk. 22). 2.2 Die Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 24. November 2014 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvor- schusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2
GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeve r- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16 und Urk. 17/1-5, sowie an das Frie- densrichteramt Wetzikon (Geschäfts Nr. GV.2014.00038), je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 234.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: mc