Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 7. Oktober 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
im Verfahren CP140001 des Bezirksgerichtes Pfäffikon betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe am 10. September 2014 im pendenten Verfahren be- treffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage vor dem Bezirksge- richt Pfäffikon (fortan Vorinstanz; Geschäfts-Nr. CP140001-H) ein Gesuch um su- perprovisorische Massnahmen sowie um vorsorgliche Massnahmen gestellt, wo- nach das Grundbuchamt Pfäffikon anzuweisen sei, an den Grundstücken des Nachlasses keine Handänderungen einzutragen. Gemäss Art. 265 ZPO müsse das Gericht unverzüglich über die Massnahme entscheiden, dies sei bis dato nicht der Fall. Die Vorinstanz sabotiere ihn und wolle keine Massnahmen anord- nen, um so der Gegenseite einen Vorteil zu verschaffen. Deshalb beantrage er nun vor Obergericht, die superprovisorische Massnahme zu erlassen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-53). Das Verfahren ist spruchreif. Am 22. September 2014 hat die Vorinstanz über das Begehren um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen entschieden (act. 6 = 5/52). 2. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der Gestaltungs- spielraum des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Pflichtverletzung ist nur in klaren Fällen anzunehmen (K. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 50). Über Begehren um superprovisorische Massnahmen ist grundsätzlich "sofort" zu entscheiden (Art. 265 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 265 N 27). Das Ge- such ist jedoch umsichtig zu prüfen, was regelmässig gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um superprovisorische sowie vorsorgliche Massnahmen gingen bei der Vorinstanz am 10. September 2014 ein (act. 5/50 und 51). Die Prüfung sowie die schriftliche Begründung des Entscheides nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Zeichnet sich ab, dass das Gesuch nicht gutheissen werden kann, ist die eilige Bearbeitung nicht ganz so eminent wie bei einer Gut- heissung. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. September 2014 waren seit der Einreichung der Gesuche bei der Vorinstanz sieben Arbeitstage verstri- chen. Bei dieser Behandlungsdauer kann noch nicht von einer unzulässigen Ver- zögerung gesprochen werden. Die zulässige Dauer der Behandlung eines Gesu- ches um superprovisorische Massnahmen wurde nicht überschritten, muss doch wie ausgeführt neben der Speditivität auch die nötige Sorgfalt aufgewendet wer- den. Folglich wurde das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt. Auch die Dauer bis zum tatsächlichen (negativen) Entscheid über die superprovisorische Massnahme am 22. September 2014 kann nicht als übermässig qualifiziert wer- den. Mit dem Entscheid über die superprovisorische Massnahme wurde dem Be- schwerdeführer gleichzeitig Frist angesetzt, um sein vorsorgliches Massnahme- begehren zu substantiieren. Damit wurde auch die Behandlung dieses Begehrens innert angemessener Frist vorangetrieben. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 440'000.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: