Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140047-O/U Mitwirkend:Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M.Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic.iur. F.Rieke Urteil vom 22. September 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen die Nichtanlegung eines Verfahrens durch das Bezirks- gericht Zürich (Schreiben vom 5. September 2014)
Erwägungen: 1.a)Am 25. August 2014 sandte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), worin er sich als Kläger und drei Per- sonen der Stadtpolizei Zürich als Beklagte bezeichnete, als Gegenstand angab "falsch Angaben, versucht verfalschung- verweigrung An Akten zu geben" und die Anträge stellte (Urk. 3/1 S. 1-2): "1.Gesucht formular vom unentgeltlicher Rechtspflege schiken; sowie Nach Finanziale Setüation und Art 117 zu Bewiligen. Köstenlos gericht. 2.Gnau rechtsverletzung vom Beklagt .... 3.Alles Akten Betrefen die streitfale zu geben ohnne ergen verweigrung oder geheimnis schütz Als die Klager; sowie Betrofen." b)Mit Schreiben vom 5. September 2014 bestätigte die Vorinstanz den Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aus seinem nicht ganz verständlichen Schreiben nicht klar werde, in- wieweit das Gericht für den Beschwerdeführer tätig werden solle. Nach weiteren Bemerkungen – u.a. dem Hinweis, dass zukünftige Eingaben in gleicher Form, welche nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, ungeprüft abgelegt würden – sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sein Schreiben samt Bei- lagen zurück (Urk. 2). c)Am 15. September 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerde- führer eine Beschwerde und stellte die Anträge (Urk. 1 S. 2): "1.Formular Gesuch "unentgeltlicher Rechtspflege" zu schiken; sowie Köstenlös Gericht gegen ungeandet schwer Finanziale setüation. 2.Das position vom Bezirksgericht Zürich Abzuweissen; und "Künftig" Ge- richtchance zu geben mit Gegenstand oben gesagt gegen bekant Be- klagt Beschwerdegegner. 3.Zugang An Alles "Aktendossier" Betrefen die fale Diebshale; und Künf- tig Abklerung ohne Lüpi vom Versicherung zu Benflüssen die Richtich Angaben." d)Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.a)Die Beschwerde richtet sich primär gegen die Nichtanhandnahme der Klage des Beschwerdeführers, sodann auch gegen die Nichtzustellung eines "Formulars unentgeltliche Rechtspflege" und gegen die Nichtgewährung einer Ak- teneinsicht. Sie ist daher als Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 321 Abs. 4 ZPO) entgegenzunehmen, mit der Vorinstanz als Beschwerdegegnerin. b)Mit der Beschwerde können Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung geltend gemacht werden. Auch in diesen Fällen muss in der Beschwerde- schrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau die Vorinstanz nicht korrekt gemacht haben soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand. 3.a)Zum Formular unentgeltliche Rechtspflege teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er beantrage, ihm die vollständigen Akten im Zu- sammenhang mit dem Diebstahl vom 21. Oktober 2011 zuzustellen. Bei der Vor- instanz sei jedoch kein Verfahren in dieser Sache pendent oder erledigt. Daher bestehe auch keine Zuständigkeit für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer müsse sich an das zuständige Bezirksgericht wenden, falls in diesem Fall ein Gerichtsverfahren stattgefunden habe (Urk. 2). b)Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, wenn nicht das Bezirksgericht zuständig sei, dann eben das Obergericht (Urk. 1 S. 3). c)Dies ist unzutreffend. Das Obergericht ist zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren vor dem Obergericht (wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren; dazu unten Erw. 6.c). Der Ober- gerichtspräsident ist sodann zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um unent- geltliche Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem Bezirksgericht, na- mentlich im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren. Der Beschwerde- führer hat aber seine Klage direkt bei der Vorinstanz eingereicht. Für diesen Fall existiert bei den Zürcher Gerichten kein Formular für ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege. Es existiert dazu jedoch ein entsprechendes Merkblatt auf dem Internet-Auftritt der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch). Da davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer keinen oder nur eingeschränkten Zugang zum In- ternet hat, ist ihm ein Ausdruck dieses Merkblatts beizulegen. Ebenso ist ihm das Formular des Bundesamtes für Justiz beizulegen. 4.a)Zur Nichtanhandnahme der Klage teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass aus seinem nicht ganz verständlichen Schreiben nicht klar werde, inwieweit sie für den Beschwerdeführer tätig werden solle. Er bean- trage, es sei die genaue Rechtsverletzung der Beklagten zu bestimmen; es sei jedoch nicht Aufgabe der Vorinstanz, aus einer Aneinanderreihung von Sachver- haltsschilderungen und Anträgen etwaige justiziable Begehren zu ermitteln. Auf- grund des Schreibens sei auch nicht klar, ob es sich dabei um Staatshaftungskla- gen handle; diesfalls werde darauf hingewiesen, dass das kantonale Haftungsge- setz mit dem dort vorgesehenen Verfahren zur Anwendung komme (Urk. 2). b)Der Beschwerdeführer legt hierzu – soweit die Beschwerde verständ- lich ist; tatsächlich ist sie an der Grenze zur Unverständlichkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO – einzig seine Sicht des Sachverhalts bzw. der Prozessgeschich- te etc. dar (Urk. 1 S. 3-5). c)Die Beschwerde enthält keine konkreten Beanstandungen der vorin- stanzlichen Darlegungen. Es ist denn auch offensichtlich korrekt, dass es nicht Aufgabe eines Gerichts ist, aus weitgehend nicht aus sich selbst verständlichen Ausführungen einer klagenden Partei dasjenige herauszusuchen, was dieser Par- tei nützen könnte, sowie anstelle der klagenden Partei daraus rechtsgenügende Begehren und Anträge herauszuschälen; das Gericht hat sich vielmehr neutral zu verhalten und weder einer klagenden noch einer beklagten Partei einseitig zu hel- fen. Dass die Vorinstanz dem Kläger nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung der Klage angesetzt hat, sondern die Ein- gabe sogleich – in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO – zurückgesandt hat, wird in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet. 5.a)Zur Akteneinsicht teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er beantrage, ihm die vollständigen Akten im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 21. Oktober 2011 zuzustellen. Bei der Vorinstanz sei jedoch kein Verfahren in dieser Sache pendent oder erledigt (Urk. 2).
b)Die Beschwerde äussert sich zu diesem Punkt, soweit ersichtlich, nicht (Urk. 1 S. 2-6). c)Es ist damit unwidersprochen geblieben, dass bei der Vorinstanz kein Verfahren im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 21. Oktober 2011 hängig war oder ist. Damit verfügte die Vorinstanz auch nicht über entsprechende Akten, und damit konnte sie logischerweise auch keine entsprechende Akteneinsicht gewähren. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt, und damit vollumfänglich, als unbegründet und ist abzuweisen. 6.a)Nachdem keine bestimmten Rechtsbegehren vorliegen, ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (wenn auch in un- klarem Zusammenhang) angeführten Beträge von Fr. 17'000.-- und Fr. 4'900.-- oder Fr. 3'900.-- (Urk. 1 S. 4) ist der Streitwert auf Fr. 21'000.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Beschwerdeführer hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d)Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr.1'100.-- festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 5/1-2, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk.1, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.72ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr.21'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. M. Schaffitz Der Gerichtsschreiber: lic.iur. F. Rieke versandt am: mc