Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. September 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 15. Juli 2014 (GV.2014.00017 / SB.2014.00250)
Erwägungen: 1. a) Am 21. Januar 2014 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Der von der Frie- densrichterin geforderte Kostenvorschuss von Fr. 1'050.-- ging rechtzeitig ein (Urk. 3). Am 7. März 2014 setzte die Friedensrichterin die Schlichtungsverhand- lung auf den 11. April 2014 an (Urk. 6). Am 10. April 2014 verschob sie die Ver- handlung auf den 15. Mai 2014 (Urk. 10). Und am 21. Mai 2014 verschob sie die Verhandlung sodann auf den 14. Juli 2014, diesmal mit dem Hinweis, dass einem weiteren Verschiebungsgesuch aus dem gleichen Grund nicht mehr stattgegeben würde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Kosten dem Kläger, letzteres unter dem Vorbehalt einer Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31). b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2014 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 2): "1. Die Betrag vom 1050 sFr würde unberürte weiter Deponiert Bei Ober- Gericht, Bis C._____ An Broder Dr. D._____ gefeint geld. 2. Die Verfügung vom 15 Juli 2014 zu Abweissen. 3. Unentgeltlichen Rechtspflege zu Bewiligen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei zur Schlichtungsverhand- lung vom 14. Juli 2014 unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihm die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 27. Mai 2014 rechtzeitig zugestellt worden sei. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO sei das Schlichtungsverfah- ren als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 31 S. 1). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Wenn etwas nicht in dieser Weise als unrichtig reklamiert wird, so bleibt es grund- sätzlich dabei. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht zu seinem Nichterscheinen in der Beschwerde gel- tend, es sei unbestritten, dass er infolge psychischer Störung zu 100 % behand- lungsbedürftig sei. Er habe vor dem 14. Juli 2014 drei Briefe an die Vorinstanz gesandt, sowie drei an das Bundesgericht und einen an den Europäischen Ge- richtshof in Strassburg (Urk. 30 S. 2). Dass der Kläger allenfalls infolge einer psychischen Störung behandlungs- bedürftig ist, ändert nichts daran, dass er nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2014 erschienen ist. Er hat sodann für sein Nichterscheinen auch kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Die Vorinstanz hat daher sein Nichterscheinen zu Recht als unentschuldigt qualifiziert. Der Kläger hat nach seinem am 21. Januar 2014 eingereichten Schlich- tungsgesuch bis zur Verhandlung vom 14. Juli 2014 der Friedensrichterin nicht drei, sondern insgesamt 17 Briefe gesandt (vgl. Urk. 4, 5, 7/1-3, 8, 12, 14, 16-20, 22 und 25-27). Der blosse Verweise auf einzelne davon – auch wenn davon aus- zugehen wäre, dass mit diesem Verweis die letzten drei Briefe gemeint seien (Urk. 25-27) – genügt nicht als konkrete Reklamation. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, in den früheren Briefen des Klägers nach Vorbringen zu suchen, welche für den Kläger allenfalls günstig sein könnten. Die Briefe an das Bundes- gericht und an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg sind nicht bei den Ak- ten. Ohnehin würde auch dort das Gleiche gelten: Es ist nicht Aufgabe des Ober- gerichts, darin nach für den Kläger allenfalls günstigen Vorbringen zu suchen. d) Die übrigen Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde betreffen ei- nerseits die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (diese seien ihm nach seiner Ansicht zu Unrecht vorenthalten worden; Urk. 30 S. 3). Und an- dererseits betreffen die Vorbringen die Klage an sich (die Beklagte weigere sich
zu Unrecht, ihn gemäss den Versicherungspolicen zu entschädigen; Urk. 30 S. 4). Die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege war jedoch nicht Thema der angefochtenen Verfügung der Friedensrichterin (über die unent- geltliche Rechtspflege hat das Obergericht mit Urteil vom 30. Juli 2014 im Be- schwerdeverfahren RU140038 entschieden). Auch die Klage selber wurde in je- ner Verfügung nicht behandelt. Und weil diese Bereiche nicht Thema der ange- fochtenen Verfügung waren, können sie auch nicht zum Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf diese übrigen Vorbringen kann daher nicht eingegangen werden, weil sie sich nicht auf die angefochtene Verfügung der Friedensrichterin beziehen. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2.5 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 30 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 16. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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