Appeal against denial of legal aid dismissed

RU140038Obergericht30.07.2014Dismissed

Zusammenfassung

A litigant sought legal aid for a conciliation proceeding against C._____ AG in a CHF 2.5 million claim. The President of the Zurich Higher Court refused the request, and the applicant appealed. The appellate court held that the appeal was manifestly unfounded: the applicant had not sufficiently substantiated the merits of the main claim, the relevant insurance policies were missing, and the documents filed for the first time on appeal were inadmissible. The appeal was dismissed, court costs of CHF 700 were imposed on the applicant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 321, 326 Abs. 1, 119 Abs. 6 and 106 ZPO; legal aid on appeal against a refusal decision. Appeal review is confined to objections duly raised; absent or insufficient reasons cannot be cured. New allegations and evidence are excluded in appeal proceedings, including both true and false novelties. For legal aid, the requesting party must credibly establish that the intended action is not hopeless; where essential documents for assessing the prospects are missing, legal aid may be refused. The cost exemption of Art. 119 Abs. 6 ZPO applies only to the legal-aid request itself, not to an appeal against its rejection (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140038-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietilispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 (VO140089-O)

Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) hatte mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (Urk. 9/1) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die C._____ AG betreffend Forderung eingeleitet. 1.2. Am 21. Mai 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Beschwerdegegner, dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz), um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 12/1). 1.3. Mit Urteil vom 3. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 1). 1.4. Nachdem der Gesuchsteller daraufhin sinngemäss um Beizug der Akten des Friedenrichteramtes ersucht hatte (Urk. 3), zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 3. Juni 2014 in Wiedererwägung, nachdem sie dem Ersuchen um Aktenbei- zug nachgekommen war, und wies das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers mit Urteil vom 25. Juni 2014 erneut ab (Urk. 18). 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 14/1) Beschwerde, reichte diverse Beilagen ein (Urk. 19 - 22) und stellte die folgenden Anträge (Urk. 17 S. 1): " 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Bewilligen. 2. Die B._____ AG zhalt Ab sofort 2.5 Milion Firma schäden; Ne- benwerkungsschäden Kosten zuzusprechen. 3. Alles zukünpft Gericht; sowie Rechtspflege Kosten Auf B._____ AG." 1.6. Mit Eingaben vom 11. und vom 23. Juli 2014 machte der Gesuchsteller wei- tere Ausführungen und reichte ergänzende Beilagen ein (Urk. 23 - 26). 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchstellers - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Be- weismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Demnach sind sämtliche vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren neu einge- reichten Belege (Urk. 19 - 22, 26) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich. 4.1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers nach Kon- sultation der Akten des Friedensrichteramtes mit der Begründung abgewiesen, der Gesuchsteller habe es trotz Fristansetzung unterlassen, die Policen betr. Haftpflicht- bzw. Geschäftsversicherung der C._____ AG, woraus er seine An- sprüche ableite, einzureichen. Ohne diese Belege sei es nicht möglich abzuklä- ren, ob die Ansprüche des Gesuchstellers zumindest dem Grundsatz nach Be- stand hätten. Mangels ausreichend glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache könne nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuch-

stellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen, weshalb sich sein Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erweise (Urk. 18 S. 4). 4.2. Der Gesuchsteller setzt sich mit diesen entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde - soweit verständlich - nicht oder nur unzu- reichend auseinander. Es lässt sich seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich ledig- lich entnehmen, die Vorinstanz habe die Bemerkung nicht gelesen, dass er "das" (gemeint sind wohl die Policen) persönlich vorbeibringe (Urk. 17 S. 5 Ziff. 6.1). Unbestrittenermassen befanden sich die fraglichen Dokumente zur Zeit des heute angefochtenen Entscheids weder in den beigezogenen Akten des Friedensrich- teramtes noch in den vorinstanzlichen Akten. Es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass bei einer Forderungsklage aus Versicherungsvertrag die entspre- chenden Policen grundlegende Belege zur Beurteilung der Prozesschancen dar- stellen. Die Versicherungsunterlagen, welche der Gesuchsteller im Beschwerde- verfahren nachreicht, können - wie bereits ausgeführt - aufgrund des geltenden Novenverbotes nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach hat es der Gesuch- steller unterlassen, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der fehlenden Aussichtslosigkeit ausreichend zu belegen. Er macht in seinen Eingaben weitere umfangreiche, weitschweifige sowie sprachlich und in- haltlich schwer verständliche Ausführungen zur Sache, bringt jedoch nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfest- stellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. 4.3. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen.

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

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