Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. D. Oehni nger Beschluss vom 6. November 2014 i n Sachen
1, 2 vertreten durch X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen C._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Y1._____ vertreten durch Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic.utr.iur. Y3._____
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ 2 vertreten durch Z1._____ 3 vertreten durch Z2._____
betreffend Edition / Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Mai 2014 (FR140163)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte Y2., Sonderanwalt des Klägers und Beschwerdegegners, der Internationalen Rechtshilfe am Oberge- richt des Kantons Züri ch als kantonaler Zentralbehörde das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court, Southern District of New York, vom 24. Ja- nuar 2014 (act. 2 und 3). Darin ersuchte das ausländische Gericht um D urchfüh- rung eines Editionsverfahrens bei der I. AG [Bank], Zürich. Die Zentralbe- hörde übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 1) der Rechtshilfeabteilung am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz), woraufhin diese das Verfahren FR140163 betreffend Edition/Forderung eröffnete. Die Vorinstanz machte in der Verfügung vom 25. Februar 2014 Erwägungen zur Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Aus- land in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) und ordnete die Edition der gewünschten Unterlagen in Anwendung des HBewUe70 sowie des massgebenden schweizerischen Rechts an. Diese Verfügung teilte sie der I._____ AG mit. Überdies sah die Vorinstanz die schriftliche Mitteilung an das er- suchende Gericht nach Erledigung des Verfahrens unter Beilage der Akten vor. Eine Mitteilung an die Parteien erfolgte nicht (act. 4). Mit Schreiben vom 18. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführeri nnen 1 und 2 um Ei nsi cht i n di e Verfahrensakten und um Gewährung des rechtlichen Gehörs (a ct. 8 S. 2). Am 9. Mai 2014 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act. 13 = 20 = 22): "1. Das Gesuch der Rechtsvertreterin der Beklagten 1 [das sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Verfahrensbeteiligten 1 und 4] um Ei nsi cht i n di e von der I._____ AG eingereichten Unter- lagen sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu die- sen Unterlagen und dem Rechtshilfegesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beklagten 1, Rechtsanwältin MLaw X2._____ (gegen Empfangsschein), sowie nach Erledigung des Verfahrens unter Beilage der Akten an das ersuchende Gericht.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 erfolgte eine Anpassung des Rubrums. Über- dies wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und den Verfahrensbeteiligten 2 - 4 wurde Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 30). Der Beschwerdegegner erstattete mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Beschwerdeantwort, wobei er folgendes Rechtsbegeh- ren stellte (act. 32): " 1. Der Kläger verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Rechtsbe- gehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerde vom 2. Juni 2014. 2. Falls Ihr Gericht die Beschwerde gutheisst, sei festzustellen, dass dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren dieselben Parteirechte wi e den Beschwerdeführeri nne n zustehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichts- kasse, eventualiter der Beschwerdeführerinnen." Die Verfahrensbeteiligten 2 - 4 bezeichneten innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz (act. 31/2-4; Rechtshilfezustellung am 9. September 2014). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel die Beschwerde beim Obergericht des Kantons Züri ch an und dessen Frist mit 30 Tagen (act. 13 = 20 = 22 S. 5). Die Beschwerdeführerinnen erhoben vorsorglich i nnert 10 Tagen Beschwerde, mit der Begründung, es könnte ein summarisches Verfahren sein und es dürfte sich zu- dem um eine prozessleitende Verfügung i m Si nne von Art. 319 lit. b ZPO handeln (act. 21 S. 5 f.). Folglich stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Rechtsmittel sowie der massgebenden Frist. Ersti nstanzli che End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgli- che Massnahmen si nd mi t Berufung anzufechten, sofern der Streitwert mindes- tens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO), andernfalls si nd solche Entscheide mit Beschwerde anzufechten (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Eben- falls ist Beschwerde zu erheben, wenn "andere ersti nstanzli che Entschei de" so- wie prozessleitende Verfügungen angefochten werden sollen (Art. 319 lit. b ZPO). Die ZPO behandelt Verfügungen ersti nstanzli cher Geri chte mit denen Beweiser-
hebungen bzw. -abnahmen angeordnet werden als prozessleitende Verfügungen (ZK ZPO-HASENBÖHLER, 2. Aufl., Art. 154 N 5). Da es im Rechtshilfeverfahren um Beweiserhebungen bzw. -abnahmen im Rahmen eines ausländischen Hauptpro- zesses geht, hat das gesamte Rechtshi lfeverfa hre n prozessleitenden Charakter. Entsprechend sind Entscheide des Rechtshilfegerichts mit Beschwerde anzufech- ten. Dies gilt für sämtli che Entschei de im Rahmen des Rechtshi lfeverfa hre ns, d.h. sowohl für prozessleitende Verfügungen im engeren Si nn als auch für solche, die das Rechtshilfeverfahren abschliessen (OGer ZH LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.3.1 ff., wobei es um einen das Verfahren abschliessenden Entscheid ging; die Frage nach der Dauer der Beschwerdefrist wurde unbeantwortet gelassen). Gelangt man zum Schluss, sämtliche Entscheide des ersuchten Gerichts seien prozessleitender Natur – also auch der das Rechtshilfeverfahren abschliessende Entschei d –, muss konsequenterweise stets die 10tägige Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. hi erzu B LICKENSTORFER, Dike-Komm- ZPO, Online-Ausgabe Stand 20.10.2013, Art. 319 N 44). Überdies spricht auch die Dringlichkeit für die Frist von 10 Tagen (OGer ZH LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.4; Art. 9 Abs. 3 HBewUe70). Folglich ist der angefochtene Entscheid jedenfalls ein prozessleitender, selbst wenn mi t i hm das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde, was zumi ndest dessen Erwägung 5.3 vermuten lässt sowie der Umstand, dass die Vorinstanz im Unterschi ed zur Verfügung vom 25. Februar 2014 die 30tägige Beschwerdefrist angab (hingegen entspricht der Mitteilungssatz demjenigen der Verfügung vom 25. Februar 2014). Wie ausgeführt, ist der Entscheid aus diesem Grund mit Be- schwerde innert 10 Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wurde innerhalb von 10 Ta- gen (act. 17 und 21) und damit rechtzeitig erhoben. 2.2. Ei ne Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortfüh- rung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3). Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist sodann nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach der Praxis der Kammer, welche der herrschenden Lehre entspricht, nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es kann unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil genügen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87; vgl. auch B LI- CKENSTORFER , D IK E-Komm-ZPO, Art. 319 N 39 ff., ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AF- HELDT, 2. Aufl., Art. 319 N 15; strenger die Auffassung von BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 9-12, wonach in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein rechtlicher Nachteil zu verlangen sei). Die Beschwerdeführerinnen machen unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz geltend und begründen diesen Antrag mit der Rechtsprechung und der Lehre. Sie bringen zum ersten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe i hr en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum zweiten, zum Nachteil führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass i hnen die Möglichkeit endgültig verwehrt wür- de, si ch zur Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens zu äussern, namentlich i n Be- zug auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 sowie zur Verlet- zung des schweizerischen Rechts. D em i st zuzusti mmen. Würden edierte Urkun- den ausgeliefert, deren Edition allenfalls dem Staatsvertrag bzw. dem schweizeri- schen Vorbehalt widersprechen, begründet dies einen wesentli chen Nachtei l für die Beschwerdeführerinne n dar. Entsprechend sind die Voraussetzungen erfüllt und es i st auf die Beschwerde einzutreten. 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz erwog, es gehe bei der internationalen Rechtshilfe darum, dass die Behörden oder Gerichte des ersuchten Staates die Rechtpflege des er- suchenden Staates unterstütze. Sie würden auf ihrem Gebiet Prozess- oder ande- re Amtshandlungen vornehmen und das Ergebnis den Behörden oder Gerichten des ersuchenden Staates übermitteln, damit diese es in einem bestimmten Ver-
fahren verwenden könnten. Den Gerichten des ersuchten Staates komme somit nur eine ausführende Funktion für die Gerichte des ersuchenden Staates zu. Da es sich beim Rechtshilfeverfahren nicht um ein Zweiparteienverfahren handle und die Parteien des ausländischen Verfahrens daran in der Regel ni cht beteiligt sei- en, hätten si e i m Rechtshi lfeverfa hre n grundsätzli ch auch kei nen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Bestimmung von Art. 7 HBewUe70, wo- nach die rechtshilfeersuchende Behörde verlangen könne, vom Zeitpunkt und dem Ort der vorzunehmenden Handlung benachrichtigt zu werden, damit die be- teiligten Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter anwesend sein könnten, wer- de bei Begehren um Einholung von Unterlagen (also bei schri ftli chen Editionsbe- gehren) ni cht tangi ert. Mit der genannten Bestimmung solle vielmehr (auf aus- drückliches Verlangen der rechtshilfeersuchenden Behörde) ein Recht auf Teil- nahme an einer mündlichen Zeugenbefragung eingeräumt werden. Dieses Teil- nahmerecht sei im Hinblick auf allfällig an die einzuvernehmenden Zeugen zu stellende Ergänzungsfragen deshalb von Bedeutung, weil das ersuchte Gericht über keine Sachkenntnis im hängigen Verfahren verfüge. Vorliegend, so die Vorinstanz weiter, habe das ausländische Gericht im Zusam- menhang mi t ei nem Konkursverfahren um di e D urchführ ung ei nes umfangrei chen (schriftlichen) Editionsverfahrens bei der I._____ AG ersucht. Der Beschwerde- gegner und die Beschwerdeführerinnen seien am vorliegenden Rechtshilfeverfah- ren somit nicht direkt als Parteien beteiligt, weshalb ihnen in diesem Verfahren auch kei n Anspruch auf Gewährung des rechtli chen Gehörs zustehe. Insbesonde- re sei auch Art. 7 HBewUe70 nicht anwendbar, da es sich lediglich um eine schri ftli che Edi ti on von Bankunterlagen und ni cht um eine mündliche Zeugenein- vernahme handle. Folglich sei das Gesuch der Beschwerdeführerinnen abzu- lehnen. Ihnen stünde es indes frei, sich mit den entsprechenden Begehren an das zuständige ausländische Gericht zu wenden. Allfällige Einwände gegen den Um- fang des Editionsbegehrens seien direkt beim ausländischen Sachgericht geltend zu machen und allenfalls wäre gegen den Beweiserhebungsentscheid dieses Ge- richts vorzugehen gewesen. Jedenfalls könnten beim hiesigen Gericht diesbezüg- lich keine Einwendungen vorgebracht werden (act. 13 = 20 = 22 S. 3 f.).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, damit widerspreche die Vor- instanz der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil der I. Zi- vilkammer vom 5. Februar 2014, Geschäfts Nr. RU130012, ZR 113 Nr. 13; Be- schluss und Urteil der II. Zivilkammer vom 18. Juli 2011, Geschäfts Nr. LU110003-O), des Bundesgerichts (Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. August 2002 [5P.152/2002] und BGE 132 III 291) sowie der herrschenden Lehre und es würden zudem fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt. Ein sach- licher Grund, der es rechtfertigen würde, von der bestehenden Rechtsprechung abzuweichen, liege indes nicht vor. Es stünden ihnen Parteirechte zu, namentlich das Akteneinsichts- und das Äusserungsrecht. Sie müssten im Rechtshilfeverfah- ren vorbringen können, dass das HBewUe70 nicht zur Anwendung gelange, und falls doch, der schweizerische Vorbehalt von Art. 23 HBewUe70 durch das vorlie- gende Rechtshilfegesuch verletzt werde. Dies sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vor dem ersuchenden amerikanischen Gericht gerade nicht mög- lich (act. 21 S. 6 ff.). 3.3. Der Beschwerdegegner nimmt diesbezüglich keine Stellung, sondern ver- langt, es sei im Falle der Gutheissung festzustellen, dass ihm dieselben Partei- rechte zustehen. Die materiellen Einwände der Beschwerdeführerinnen zur An- wendbarkeit des Haager Beweisübereinkommens sowie zum Schweizer Vorbe- halt zu Art. 23 HBewUe70 bestreite er und behalte sich vor, ausführli ch vor Be- zirksgericht dazu Stellung zu nehmen (act. 32). 3.4. Vorab festzuhalten ist, dass das amerikanische Zivilprozessrecht – anders als das hiesige Prozessrecht – wesentlich vom Parteibetrieb geprägt ist: Nach ei- nem relativ kurzen einleitenden Schriftenwechsel obliegt es den Parteien im so- genannten "pre-trial-discovery-Verfahre n" das Beweismaterial zu si chten und zu- sammenzutragen. US-Anwälte können dazu Zeugen einvernehmen und Doku- mente (auch bei Dritten) herausverlangen (G. WALTER/T. DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., S. 404; vgl. auch P. VOLKEN, Die inter- nationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 115 ff., S. 127; G. WALTER/ M. JA M E TTI GREINER/I. SCHW ANDER, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, N 81 ff. zu 61b E; BBl 1993 III 1277 f.; BGE 132 III 291 E. 2.1). Dies zeigt sich
auch im Umstand, dass das vorliegende Rechtshilfegesuch zwar vom ausländi- schen Gericht abgefasst wurde, aber vom Sonderanwalt des Klägers an die zu- ständige Behörde gesandt wurde (act. 2) und im Gesuch die Zustellung der edier- ten Unterlagen an den Sonderanwalt verlangt wird (act. 3 S. 2). Wenn die Vor- i nstanz nun ausführt, di e Beschwerdeführeri nne n hätten Einwände gegen den Umfang des Editionsbegehrens direkt beim ausländischen Sachgericht geltend machen und allenfalls gegen den entsprechenden Beweiserhebungsentscheid dieses Gerichts vorgehen müssen, geht sie vom schweizerischen Prozessrecht aus. Nur weil gemäss schweizerischem Recht zunächst eine anfechtbare Beweis- verfügung zu den zu edierenden Unterlagen zu erlassen ist , kann ni cht ohne Wei- teres geschlossen werden, dass dies im amerikanischen Zivilprozessrecht auch der Fall ist. Aufgrund des Parteibetriebs im "pre-trial-discovery-Verfahren" schei nt denn auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen vom Inhalt des Rechtshilfegesuchs seitens des amerikanischen Gerichts kei ne Kenntni s er- halten haben. In Anbetracht dieser Besonderheit des US-amerikanischen Verfah- rensrechts hat die Schweiz schliesslich auch den Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 erklärt. 3.5. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es bei der internationalen Rechtshilfe darum geht, die Rechtpflege des ersuchenden Staates zu unterstüt- zen. Den Gerichten des ersuchten Staates kommt somit grundsätzlich nur eine ausführende Funkti on für die Gerichte des ersuchenden Staates zu. In der Schweiz findet lediglich ein Verfahren zur Beweisaufnahme statt. Die Stellung des ersuchten Gerichts ist mit derjenigen eines Beauftragten vergleichbar. Vorzuneh- men sind nur die vom ausländischen Gericht ersuchten Beweisaufnahmen. Es besteht beispielsweise kein Raum, dass das ersuchte Gericht von sich aus ande- re oder weitere Beweisabnahmen anordnet (vgl. OG ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.1). D ennoch handelt es si ch bei den Anordnungen des ersuchten Gerichtes ni cht um blosse Justizverwaltungsakte, sondern es geht dabei stets unmittelbar ebenfalls um das Prozessverhältnis der betreffenden Prozessparteien und damit um einen Akt der Rechtsprechung (OG ZH, RU130012 vom 5. Februar 2014, E. 3). Ent-
sprechend haben die Parteien des Hauptprozesses auch im Rechtshilfeverfahren Parteistellung (so auch G. WALTER/ M. JAMETTI GREINER/ I. SCHW ANDER, Internati- onales Privat- und Verfahrensrecht, N 90 zu 61b E). D avon zu unterschei den ist die Frage, welche Rechte den Parteien im Rechtshilfeverfahren konkret zustehen (siehe hi erzu Ziff. 3.6). Die grundsätzliche Frage der Parteistellung kann jedenfalls nicht vom abzuneh- menden Beweismittel oder vom Inhalt des Gesuchs (d.h. ob darin eine direkte Mit- teilung an die Parteien verlangt wird oder nicht) abhängen, sondern muss generell beantwortet werden. Selbst wenn die Ansicht der Vorinstanz zuträfe, dass Art. 7 HBewUe70 nur für mündliche Zeugeneinvernahmen gelte – worauf noch ei nzu- gehen ist (s iehe Ziff. 3.6, letzter Absatz) –, wäre dies eine Frage der konkreten Parteirechte und nicht der grundsätzlichen Frage der Parteistellung. Die Vor- instanz hat die Parteien des Hauptprozesses denn auch zu Recht bereits von Be- ginn weg ins Rubrum aufgenommen. Die Parteistellung zu verneinen, würde auch aus einem weiteren Grund ni cht überzeugen: Hätten die Parteien des Hauptprozesses keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren, müsste konsequenterweise das ausländische Gericht Partei sein, andernfalls es gänzlich an einer Partei fehlen würde. Diese Stellung wird der ausländischen Behörde jedoch nicht zugestanden, fehlt es ihr doch auch an der Legitimation, Entscheide des ersuchten Gerichts anzufechten (vgl. hi erzu A NDRE- AS L. MEIER, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Basel 1999, S. 238). 3.6. Welche Rechte den Parteien effektiv zustehen, muss sich am Charakter des Rechtshilfeverfahrens orientieren. Grundsätzlich stehen den Parteien nur sol- che Rechte zu, die i hnen üblicherweise im Rahmen von Beweiserhebungen zu- kommen. Hierbei ist das für den Vollzug der Rechtshilfe anzuwendende Recht massgebend, also Schweizer Recht (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 sowie Art. 11a Abs. 1 IPRG). Aufgrund dessen ausführender Funkti on haben die Parteien kei n Recht, gegen- über dem ersuchten Gericht Beweisanträge zu stellen. Das ersuchte Gericht hat
lediglich diejenigen Beweise zu erheben, die im Gesuch erwähnt werden. Wollen die Parteien die Abnahme anderer oder weiterer Beweise, haben sie sich hi erfür an das ausländische Gericht zu wenden (OGer ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, S. 8 f.). Hingegen steht den Parteien der in sämtlichen Verfahrensstadien geltende An- spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 ZPO zu. Dieser Anspruch beinhaltet namentli ch das Recht auf Orientierung und das Recht, si ch zu äussern. Gemäss Abs. 2 von Art. 53 ZPO haben die Parteien sodann das Recht, die Akten einzuse- hen und Kopien anfertigen zu lassen, soweit dem keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Stehen kei ne überwiegenden In- teressen entgegen, ist somit Akteneinsicht zu gewähren. Bezüglich der Akten des Rechtshilfegerichts, insbesondere dessen Entschei de, dürfte es grundsätzlich an einem entgegenstehenden überwiegenden Interesse fehlen. Anders verhält es sich wohl mit den aus der Beweiserhebung stammenden Unterlagen. Darauf ist später näher einzugehen (siehe Ziff. 3.7). Die Stellungnahmen der Parteien si nd sodann vom Rechtshilfegericht grundsätzlich zu hören. Das ersuchte Gericht hat sich aber nur i nsowei t materiell mit den Vorbringen zu befassen, als diese seine Prüfungsbefugni s als Rechtshilfegericht beschlagen. Auf ei ne Stellungnahme zum Beweisergebnis beispielsweise hat das Rechtshilfegericht i nhaltli ch ni cht ei nzu- gehen. Den Parteien des Rechtshilfeverfahrens das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO ei nzuräumen, rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie Kenntnis über die Entschei- de der Vorinstanz haben müssen, um sich gegen die Zulässigkeit des Rechtshil- fegesuchs an sich sowie gegen den Vollzug der Rechtshilfe zur Wehr setzen zu können. Aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführeri nne n um Aktenei nsi cht braucht vo r- liegend nicht beantwortet zu werden, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso zur Folge hat, dass das ersuchte Gericht alle seine Entscheide (und allen- falls auch das Beweisergebnis) den Parteien von si ch aus, und damit unabhängig von ei nem Gesuch nach Art. 7 HBewUe70, mi tzutei len hätte. Dies zu verlangen, würde in Fällen, bei denen die Parteien entweder keine Einwendungen gegen das
Beweisverfahren haben oder bloss solche, die beim ersuchenden Gericht geltend zu machen si nd, zu unnöti gen Verzögerungen führen, si nd doch meistens Zustel- lungen auf dem Rechtshilfeweg erforderlich. Unproblematisch scheint der Verzicht auf Mi ttei lung ohne spezi fi schen Antrag bei Rechtshilfegesuchen aus Staaten, de- ren Beweisverfahren in der Hand des Gerichts liegen und die Parteien somit be- reits vom Hauptsachengericht über das Rechtshilfegesuch informiert sind. Die Parteien können bei solchen Gesuchen selber aktiv werden und beim Rechtshil- fegericht Akteneinsicht verlangen. Hingegen ist diese Kenntni s ni cht selbstver- ständlich bei Gesuchen aus Staaten, die das "pre-trial-discovery-Verfahre n" prak- tizieren. Es fragt sich, ob die Mitteilung in solchen Fällen erforderlich wäre, um den aus dem Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 fliessenden Anspruch, kei ne fi shi ng expedition zuzu lassen, ni cht zu verei teln. Anzumerken bleibt, dass Art. 7 HBewUe70 – entgegen der Ansicht der Vor- i nstanz – auch bei Verfahren um Aktenedition eine Rolle spielt. Diesbezüglich ist auf das Urteil der I. Zivilkammer vom 5. Februar 2014 (Geschäfts-Nr. RU130012, E. 3) zu verweisen. Die Bestimmung erfasst somit die Teilnahme bzw. Information bei sämtlichen Beweiserhebungen. Im vorliegenden Gesuch fehlt es aber an einer entsprechenden expliziten Anweisung. Zwar verlangt das ersuchende Gericht, das erledigte Gesuch sei an den Sonderanwalt des Klägers – und ni cht an das ersuchende Gericht – zuzustel le n (act. 3 S. 2), was als Anweisung der direkten In- formation des Klägers i m Si nne von Art. 7 HBewUe70 verstanden werden könnte. Diese Frage sowie die Anschlussfrage, ob der Gegenseite aus Gründen der Waf- fengleichheit auch direkt Mitteilung zu machen wäre, können vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben, da die Beschwerdeführeri nne n i hren Anspruch auf Art. 53 ZPO stützen können. 3.7. Nicht ganz klar ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 vom 18. März 2014 richtig verstanden hat. Die Beschwerdeführerin- nen führten darin aus, sie hätten Informationen, dass ein Rechtshilfegesuch ein- gegangen sei. Sie hätten Grund zur Annahme, dass das Bezirksgericht Zürich be- reits eine Verfügung erlassen habe, mit welcher die I._____ zur Edi ti on von Akten aufgefordert worden sei. Entsprechend baten sie um Einsicht in die Verfahrensak-
ten sowie um Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8). Es ist davon auszuge- hen, dass sie in erster Linie Einsicht in die Verfügungen der Vorinstanz, nament- lich diejenige vom 25. Februar 2014, wünschten (vgl. auch act. 21 S. 17). Die Vo- ri nstanz verstand jedoch das Gesuch offenbar dahingehend, dass die Beschwer- deführerinnen Einsicht in die edierten Unterlagen, also das Beweisergebnis, be- antragten (act. 13 = 20 = 22 S. 2 und S. 4). Da es sich hierbei um Unterlagen zu Konten der Beschwerdeführerinnen handelt, ist fraglich, ob ihr Begehren diese Unterlagen tatsächlich (auch) umfasste, können die Beschwerdeführerinnen diese Unterlagen doch auch selber erhältlich machen. Sollten sie tatsächlich auch dies- bezüglich Akteneinsicht wünschen, hätte die Vorinstanz zu prüfen, ob dieser überwiegende Interessen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO entgegen stehen. Dies dürfte bezüglich der Einsicht durch die Beschwerdeführerinnen eher nicht der Fall sein, bezüglich des Beschwerdegegners hingegen schon: Würden ihm die edier- ten Akten zugestellt, könnte er Kopien anfertigen und diese in den ausländischen Prozess einführen. Faktisch entspricht dies der Erfüllung des Rechtshilfegesuchs. Käme man in der Folge im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zum Schluss, dass dem Gesuch – beispielsweise aufgrund des Vorbehalts von Art. 23 HBewUe70 – nicht hätte stattgegeben werden dürfen, wäre der Kläger ungerechtfertigt zu den entsprechenden Beweismitteln gelangt. Allenfalls können auch erforderliche Mas- snahmen i n Anwendung von Art. 156 ZPO getroffen werden. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführeri nne n grundsätzlich zusteht, Einsicht in die Verfahrensakten sowie die edierten Unterla- gen zu nehmen – jedenfalls soweit keine überwiegenden Interessen entgegen- stehen – sowie hernach eine Stellungnahme einzureichen. Zwar ist die Vorinstanz nicht gehalten, den Beschwerdeführerinnen formell eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, weil hierauf kein Rechtsanspruch besteht. Dies haben die Beschwer- deführeri nnen jedoch auch ni cht beantragt. Entsprechend ist die Beschwerde gut- zuhei ssen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für eine Feststellung im Dispositiv, dem Beschwerdegegner stünden im erstin- stanzlichen Verfahren dieselben Parteirechte wie den Beschwerdeführerinnen zu,
besteht im Beschwerdeverfahren kein Raum. Vielmehr hat der Beschwerdegeg- ner vor Vori nstanz ei n Gesuch um Aktenei nsi cht zu stellen. Bezüglich der Akten- ei nsi cht in die edierten Unterlagen wird das unter Ziff. 3.7 Erwogene zu beachten sei n. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 11 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzulegen. Die Beschwerde- führerinnen obsiegen mit ihrer Beschwerde, weshalb ihnen keine Kosten aufzuer- legen sind. Der Beschwerdegegner seinerseits hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb er nicht kostenpflich- tig wird. Die Gerichtskosten sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerinnen aufgrund i hres Obsiegens und der Beschwerdegegner mangels Identifikation mit dem angefochtenen Ent- scheid nicht entschädigungspflichtig werden. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (ZK ZPO-Jenny, 2. Aufl. Art. 107 N 26). Ebenfalls ausgeschlossen ist es, den ersuchenden Staat bzw. das ersuchende Gericht zur Leistung einer Entschädigung zu verpflichten (Art. 14 HBewUe70). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
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