Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 30. Juni 2014 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 16. Mai 2014 (VO140066)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Rahmen eines beim Friedensrichteramt Kreise ... der Stadt Zürich hängigen Schlichtungsverfahrens beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Mit Urteil vom 16. Mai 2014 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab (act. 7 = act. 10). Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 8/1 und 11). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Prüfung im Beschwerdeverfahren Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Doku- mente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (OGer, RT120121, veröffentlicht auf www.gerichte-zh.ch, ZK ZPO, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249, BGE 130 III 136 sowie OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). 3. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gege- ben sei, wenn der Beschwerdeführerin die nötigen Mittel zur Prozessführung fehl- ten und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel zur Prozessführung fehlten.
Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsbegehren vor Frie- densrichter im Zusammenhang mit einer von ihr als ungerecht und unnötig be- zeichneten fürsorgerischen Unterbringung eine Genugtuung von CHF 10'000.00 sowie die Löschung der Akten verlange. Der Genugtuungsanspruch sei verjährt und ein Anspruch auf Löschung der Akten bestehe nicht. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Im Übrigen seien auch die Vo- raussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht er- füllt (act. 10 S. 2 ff.). 4. Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin führt aus, dass im Jahr 2011 ihr Vater und im Januar 2013 ihre Mutter gestorben sei, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihren Alltag wie gewöhnlich zu gestalten. Am 19. März 2013 sei von Dr.med. B._____ zu Unrecht eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden. Die Ärztin habe ihren be- handelnden Arzt, Dr.med. C._____ nicht kontaktiert, obwohl sie dessen Telefon- nummer sogar im Formular betreffend die fürsorgerische Unterbringung notiert habe (act. 13/9). Die Beschwerdeführerin sei auf Vorschlag von Dr.med. B._____ freiwillig für maximal drei Tage in die psychiatrische Klinik eingetreten. Über die Rechtsmittel gegen die Einweisung sei sie erst durch die Klinik und nicht wie vor- geschrieben durch die einweisende Ärztin informiert worden. Durch ihr Verhalten habe die Ärztin nicht nur die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verletzt, son- dern auch eine Freiheitsberaubung im strafrechtlichen Sinn begangen. Dass die fürsorgerische Unterbringung von Anfang an unrechtmässig gewesen sei, werde durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2013 (act. 13/1) bestä- tigt. Mit diesem Entscheid sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wor- den. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, ihr Anspruch auf Genugtuung sei verjährt. Die Verjährungsfrist betrage zehn Jahre. Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage gewesen, die Klage früher zu erheben, was durch das Arztzeugnis von Dr.med. D._____ vom 27. Januar
2014 (act. 13/5) belegt sei. Das Arztzeugnis bescheinige eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juni 2013 bis auf weiteres. In Bezug auf die beantragte Löschung der Akten betreffend die fürsorgerische Un- terbringung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr das Bezirksgericht Zürich anlässlich der Verhandlung vom 28. März 2013 versichert habe, dass die fürsor- gerische Unterbringung nirgendwo vermerkt werde. Dennoch habe ihr Sozialbera- ter ihre diesbezüglichen Daten über die Polizei in ... erhalten. Weshalb die Akten bei der Polizei vermerkt seien, sei ihr nicht klar. Deswegen wolle sie, dass sämtli- che Einträge über die fürsorgerische Unterbringung vernichtet würden. Aufgrund der geschilderten Umstände und der fehlenden finanziellen Mittel sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen. Auf- grund der sozialen Situation und der Tatsache, dass die aus Polen stammende Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sei, sei sie zudem auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes angewie- sen. 5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege korrekt dargestellt. Diesbezüglich bringt die Beschwerdefüh- rerin auch keine Rügen vor. 5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verjähren Genugtuungsan- sprüche im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR (relativ) bereits nach einem Jahr. Dies bedeutet, dass der Kläger innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen eine Klage erheben oder eine andere verjäh- rungsunterbrechende Handlung vornehmen muss. Spätestens seit dem bezirks- gerichtlichen Entscheid vom 28. März 2013 weiss die Beschwerdeführerin (kumu- lativ), wer die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat und dass – aus ihrer Sicht – die Einweisung unrechtmässig war. Das Sühnbegehren stellte die Be- schwerdeführerin am 19. April 2014 (act. 13/2) und damit nach Ablauf der Jahres- frist. Der Genugtuungsanspruch ist deshalb, wie die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt hat, verjährt. Daran ändert auch die seit dem 17. Juni 2013 bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit nichts. Denn zum einen kann aus der Arbeitsunfähigkeit nicht ab- geleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ein Sühnbe- gehren zu stellen. Zum anderen genügt das Arztzeugnis auch nicht zum Nach- weis einer gesundheitlichen Einschränkung auf unbestimmte Zeit. Die Beschwer- deführerin erklärt auch nicht, weshalb sie zwar am 19. April 2014 ein Sühnbegeh- ren einreichen konnte, dazu aber anfangs März 2014 – vor Ablauf eines Jahres seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung – nicht in der Lage gewe- sen sein sollte. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hin- zuweisen, dass die in Art. 60 Abs. 2 OR erwähnte Verjährungsfrist von zehn Jah- ren die sogenannte absolute Verjährung betrifft. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist, nach deren Ablauf ein Genugtuungsanspruch in jedem Fall verjährt ist. Der Genugtuungsanspruch kann aber auch innerhalb dieser zehnjährigen Ver- jährungsfrist nur geltend gemacht werden, wenn innerhalb der einjährigen relati- ven Verjährungsfrist eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Da die Beschwerdeführerin dies unterliess, ist der Genugtuungsanspruch jedenfalls verjährt und das Begehren in diesem Punkt aussichtslos. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch in materieller Hinsicht als aussichtslos erscheint. Für die von der Beschwerdeführerin behauptete Wider- rechtlichkeit der fürsorgerische Unterbringung fehlen Anhaltspunkte. Insbesonde- re gehen solche nicht aus dem Urteil des Bezirksgerichts vom 28. März 2013 her- vor. Aus dem nur in unbegründeter Version vorliegenden Entscheid lässt sich nur ableiten, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Zeit- punkt des Entscheides nicht gegeben waren. Dass die Einweisung zu Unrecht angeordnet worden wäre, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. 5.3. In Bezug auf den behaupten Anspruch auf Löschung der Akten hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Archivverordnung der obersten Gerichte zu Recht fest, dass die Verfahrensakten betreffend die fürsorgerische Unterbringung zurzeit nicht zu löschen sind. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt aussichtslos ist. Ergän- zend ist festzuhalten, dass sich das Sühnbegehren gegen Dr.med. B._____, also
die einweisende Ärztin, richtet. Dieser steht aber der Entscheid über die Löschung bzw. Vernichtung der Verfahrensakten nicht zu, weshalb diesbezüglich auch die Passivlegitimation (Frage, gegen welche Person sich ein Rechtsbegehren zu rich- ten hat) zu verneinen ist. 5.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass beide Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos sind, weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der Frage der Mittello- sigkeit der Beschwerdeführerin nicht besteht. Im Übrigen ist die Beschwerdefüh- rerin, welche in ihrer Beschwerdeschrift nochmals darlegt, dass ihr die finanziellen Mittel für ein Schlichtungsverfahren fehlten, darauf hinzuweisen, dass die Vorin- stanz die Mittellosigkeit bejaht hatte. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO setzt voraus, dass die Anforderungen an den Anspruch der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO erfüllt sind. Da dies wie darge- legt zu verneinen ist, besteht unabhängig von der Komplexität des Falles und den Rechtskenntnissen der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Prozesskosten Für das Beschwerdeverfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (OGer ZH, II. ZK, PC110052).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an den Präsidenten des Obergerichts und das Friedensrichteramt Kreise ... der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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