Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Weil Urteil vom 14. Mai 2014 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 8. April 2014 (VO140047)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) leitete am 14. März 2014 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen C._____ betreffend Forderung ein (vgl. act. 2/1). Die Forderung basiert auf einem Honorar für die Ausführung von Umbau- und Ausbauarbeiten einer Wohnung so- wie für Fahrdienstleistungen während der Dauer von zehn Monaten (vgl. act. 2/3a, Rechnung vom 30. März 2012). Mit Eingabe vom 19. März 2014 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1 und 2/1-3c). Am 20. März 2014 nahm die Gegenpartei unaufgefordert zu diesem Gesuch Stellung. Die Vor- instanz setzte in der Folge dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 31. März 2014 Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe sowie zur Ergänzung der Begründung an (act. 6). Mit Eingabe vom 5. April 2014 ergänzte der Gesuchsteller sein Ge- such (act. 9 und 10/1-4). Mit Urteil vom 8. April 2014 wies die Vorinstanz das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 11 = 15). Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. April 2014 rechtzeitig Be- schwerde bei der Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich (act. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechts- anwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und
neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Der Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz. 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217). 2.3. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtlosigkeit seines Begehrens. Zur Begründung führte sie hin- sichtlich der Forderung aus Aus- und Umbauarbeiten aus, die Parteien hätten in Bezug auf eine Streitigkeit über die selbe Wohnung einen Vergleich geschlossen (Beschluss des Mietgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Dezember 2013). Dieser Vergleich enthalte eine Saldoklausel. Der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend, wonach Fragen in engem Zusammenhang mangels ausdrückli- chen Vorbehalts vom Vergleich umfasst seien, sei das vorliegend gestellte Rechtsbegehren vom Vergleich erfasst. In Bezug auf die Forderung aus Fahr- dienstleistungen habe es der Gesuchsteller unterlassen, darzulegen, dass die
Parteien deren Entgeltlichkeit vereinbart hätten. Die Rechnung würde den Nach- weis der entgeltlichen Dienstleistung nicht erbringen (act. 15). 2.4. Der Gesuchsteller bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Auftrag – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in keinem Zusammenhang mit dem Prozess stehe, der mit dem Vergleich abgeschlossen worden sei. Die Saldoklau- sel gelte nur für diesen Prozess mit dem Vergleich betreffend Vertragsauflösung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greife in diesem Fall nicht. Die Arbeiten hätten früher stattgefunden, und dass diese ohne Entgelt hätten gemacht werden sollen, spreche gegen jede Vernunft. Der Ausführung der Vorinstanz, wonach er es unterlassen habe, die vereinbarte Entgeltlichkeit zu belegen, halte er entge- gen, dass auch ein mündlich erteilter Auftrag verbindlich und entschädigungs- pflichtig sei. Es grenze an Willkür, wenn angenommen werde, dass er ohne Ent- gelt, manchmal drei Mal am Tag, diese Dienste erbracht haben soll (act. 16 S. 2). 2.5. Vorliegend besteht zwischen dem Gesuchsteller und seiner Gegenpartei ein Vergleich, geschlossen im Verfahren vor dem Mietgericht am Bezirksgericht Bülach (Beschluss vom 18. Dezember 2013, act. 5/1). Dieser Vergleich ist in vier Titel unterteilt: Vorbemerkungen, (I.) Mietvertrag, (II.) Kaufvertrag und (III.) Saldoklausel. In der Saldoklausel erklären die Parteien, mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung untereinander (sowie auch der Beklagte und eine Drittperson) als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu sein. Sowohl der Miet- als auch Kaufvertrag betrafen die Wohnung, aus deren Aus- und Umbau der Gesuchsteller nun eine Honorarforderung geltend macht. Der Gesuchsteller ist der Meinung, die Forderungen seien nicht von der Sal- doklausel erfasst, wohingegen die Gegenpartei der gegenteiligen Meinung ist. Besteht Uneinigkeit über die Bedeutung und den Inhalt eines gerichtlichen Ver- gleichs, kann diese Frage Gegenstand eines späteren Verfahrens sein, nament- lich auch als Vorfrage. Hierbei ist der Vergleich auszulegen, und zwar in erster Li- nie nach dem wirklichen Willen der Parteien. Kann dieser nicht mehr festgestellt werden, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszule- gen, d.h. so wie die Erklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden wer- den durfte und musste (G AUCH/SCHLUEP, OR AT, 9. Aufl., Band I, N 207). Die Sal-
doklausel hat grundsätzlich den Zweck, das Verhältnis zwischen den Parteien ab- schliessend zu regeln. Sollen gewisse Forderungen ausgenommen werden, ist dies explizit zu vereinbaren, ansonsten von einer vollständigen Auseinanderset- zung bezüglich bekannter Forderungen auszugehen ist. Vorliegend handelt es sich um Forderungen, die bereits vor dem Vergleich bestanden haben. Überdies hatte der Gesuchsteller von diesen Forderungen Kenntnis (vgl. Rechnung vom 30. März 2012, act. 2/3a). 2.6. Der Gesuchsteller führte weder in seinem ursprünglichen Gesuch, noch in seiner ergänzenden Eingabe vom 5. April 2014 an die Vorinstanz aus, dass die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, mit der Saldoklausel – entgegen deren Wortlaut – nicht sämtliche zu diesem Zeitpunkt offene Forderungen zu erfassen, sondern die For- derungen aus Honorar für Aus- und Umbauarbeiten sowie aus Fahrdienstleistun- gen vorbehalten zu wollen. Auch fehlt eine Begründung, aufgrund welcher Um- stände die Gegenpartei die Erklärung des Gesuchstellers nicht so habe verstehen dürfen, dass mit dem Vergleich wirklich alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Der Umstand, dass die nunmehr geltend gemachten Forderungen ein Jahr früher als die im Prozess thematisierten Ansprüche entstanden seien, ändert da- ran nichts. Im Gegenteil, heisst dies doch, dass sich der Gesuchsteller trotz Kenntnis weiterer Ansprüche einer Saldoklausel unterzog. Immerhin war der Ge- suchsteller im Verfahren vor Mietgericht anwaltlich vertreten. Somit musste ihm die Trageweite einer solchen Vereinbarung bewusst gewesen sein. Dass die Aus- und Umbauarbeiten von Beginn weg ohne Entgelt hätten gemacht werden sollen, behauptet die Vorinstanz nicht. Vielmehr gelangt sie zum zutreffenden Schluss, dass auf eine solche Forderung mit der Saldoklausel verzichtet wurde. Zu den Fahrdienstleistungen ist anzufügen, dass zwar in der Tat auch mündlich ein Auftrag erteilt werden kann, jedoch befreit dies den Gesuchsteller nicht, hierzu genügende Behauptungen aufzustellen. Das Einreichen der Rechnung ersetzt solche Behauptungen nicht. Ohnehin ist aber auch in Bezug auf diese Forderung davon auszugehen, dass mit Abschluss der Saldoklausel (in Auslegung nach dem Vertrauensprinzip) auf eine allfällige Entschädigung verzichtet wurde.
Folglich kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Gewinnaussichten aufgrund der vorläufigen und summarischen Prüfung beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb das Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO bezeichnet werden muss. Die Prüfung der geltend gemachten Mit- tellosigkeit ist bei dieser Sachlage nicht vorzunehmen und daher von der Vor- instanz richtigerweise auch nicht vorgenommen worden. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 3. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erho- ben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer – entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das vorliegende Rechtsmit- telverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz. Die Akten der Vorinstanz gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an diese zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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