RU140017•Rückzug der Klage unter Vorbehalt im Schlichtungsverfahren.
RU140017Obergericht Zürich / II. Zivilkammer01.05.2014
Im Schlichtungsverfahren kann das Begehren "unter Vorbehalt" ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden; zurückgezogen ist diesfalls nur das Schlichtungsbegehren, nicht die Klage selber.
Art.208 Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Rückzug der Klage unter Vor- behalt im Schlichtungsverfahren. Im Schlichtungsverfahren kann das Begehren "unter Vorbehalt" ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden; zurückgezogen ist diesfalls nur das Schlichtungsbegehren, nicht die Klage selber.
Die Klägerin ficht die Verfügung des Friedensrichters an, welcher erwägt, die Klägerin habe die Klage im Anschluss an die Verhandlung "einstweilen zurückgezogen", und das Verfahren gestützt darauf abschreibt. Sie habe nachträglich Unterlagen gefunden, welche den Standpunkt der Gegenpartei widerlegten.
(Erwägungen des Obergerichts:)
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: RU140017-O/U