Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 4. Juni 2014 in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramts Wetzikon vom 5. März 2014 (GV.2014.00010 / SB.2014.00012)
Erwägungen: 1. Ausgangslage Die Parteien stehen im Streit wegen der Höhe der Rückerstattung geleisteter Ver- sicherungsprämien für ein Fahrzeug. Sie schlossen am 13. Februar 2013 einen Kaufvertrag über einen schwarzen SMART Fortwo, Baujahr 2006, Cabriolet Pure, ab. Im Vertrag aufgeführt wurden überdies eine Basis-Versicherung mit der Be- zeichnung 1 Stern Garantie sowie eine Zusatz-Versicherung mit der Bezeichnung 5 Stern PLUS Garantie. Die Zusatz-Versicherung wurde mit Fr. 425.– zum Kauf- preis geschlagen. Gemäss Angaben der Versicherungsfirma "Quality1 Garantie" beliefen sich die gesamten Versicherungsprämien auf Fr. 957.35. Nachdem der Käufer B._____ (nachstehend Kläger genannt) von der Versicherung informiert worden war, dass der SMART wegen ausgebliebener Prämienzahlung keinen Versicherungsschutz geniesse, erstattete die Verkäuferin A._____ GmbH mit Sitz in C._____ (nachstehend Beklagte genannt) dem Kläger den Betrag von Fr. 425.– zurück. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, die Beklagte habe ihm die gesam- ten Versicherungsprämien zurückzuerstatten. Die Basis-Versicherung sei im Kaufpreis enthalten gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie schulde nichts mehr. 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe an das Friedensrichteramt Wetzikon vom 31. Januar 2014 lei- tete der Kläger gegen die Beklagte ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 529.20 ein (act. 1). Unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO wurden die Parteien auf den 5. März 2014, 15:00 Uhr, zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen. Die Einladung ging den Parteien am 10. bzw. am 11. Feb- ruar 2014 zu, was sie unterschriftlich bestätigten (act. 2). Besagter Schlichtungs- verhandlung blieb der Vertreter der Beklagten, D._____, fern. Zwar meldete sich der Vertreter der Beklagten rund 20 Minuten nach Beginn der Verhandlung telefo- nisch bei der zuständigen Friedensrichterin und kam offenbar später persönlich
auf dem Friedensrichteramt vorbei (act. 10 S. 1, act. 11 S. 1), doch vermag dies nichts daran zu ändern, dass sein nicht rechtzeitiges Erscheinen der Beklagten als Säumnis im Sinne des Gesetzes anzulasten ist. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung bzw. das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) kennt die Respektstunde im Sinne von § 197 aGVG nicht mehr (Art. 147 Abs. 1 ZPO). In der Praxis wird die sogenannte akademische Vier- telstunde toleriert, welche vorliegend aber ebenfalls überschritten wurde. Der Ver- treter der Beklagten macht denn auch nicht geltend, er sei aufgrund höherer Ge- walt, wie beispielsweise einem Verkehrsunfall oder einem anderen, unvorherseh- baren Ereignis grösserer Tragweite, am rechtzeitigen Erscheinen unverschuldet verhindert worden. Die Einwendungen, er habe auf dem Friedensrichteramt ange- rufen und sei mit Verspätung erschienen, sind entsprechend untauglich. Die Frie- densrichterin ging somit zu Recht nicht auf die verspäteten Vorbringen der Be- klagten ein (act. 15 unten). 2.2. Mit Datum vom 5. März 2014 erliess das Friedensrichteramt Wetzikon ein unbegründetes Urteil, verpflichtete darin die Beklagte, dem Kläger Fr. 529.20 zu- züglich 5% Zins und Betreibungskosten zu bezahlen und hob den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon auf (Dispositivzif- fer 1 act. 11). Die Gerichtsgebühr setzte es auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie der Beklagten (Dispositivziffern 2-3 act. 11). Entschädigungen wurden keine zu- gesprochen (Dispositivziffer 4 act. 11). Die Beklagte verlangte daraufhin die Be- gründung des Entscheids (act. 13), welche ihr am 20. März 2014 zugestellt wurde (act. 14 und act. 12/2). 2.3. Rechtzeitig erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. April 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ent- scheids vom 5. März 2014, reichte die Beschwerdeschrift aber statt der zuständi- gen Rechtsmittelinstanz dem Bezirksgericht Hinwil ein (act. 15). Das Bezirksge- richt Hinwil leitete die Rechtsmitteleingabe samt den zugehörigen Beilagen mit Schreiben vom 8. April 2014 an das Obergericht weiter (act. 14a). Da die Rechtsmittelfrist erst am Dienstag, 22. April 2014 ablief (vgl. dazu Art. 321 Abs. 1
i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), stellen sich zur Einhaltung der Frist keine Fragen. 2.4. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2014 wurde die Beklagte gestützt auf Art. 98 ZPO zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 150.– aufge- fordert und die weitere Prozessleitung an Ersatzrichter lic. iur. H. Meister delegiert (act. 19). Der Vorschuss wurde fristgerecht am 7. Mai 2014 einbezahlt (act. 21). 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren ist in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwer- deantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Rechtliches 3.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche bestimmt und begründet sind (ZK ZPO Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., N 14 f. zu Art. 321). Mit der Be- schwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentli- chen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, N 3 zu Art. 326). 3.2. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, erstens sei nie ver- traglich festgelegt worden, dass der Kläger Anspruch auf eine "Quality 1 Garantie" habe. Im Vertrag seien nur die Bestimmungen einer "Quality 1 Garantie" erwähnt. Richtig sei, dass gemäss Vertrag eine Garantie von 12 Monaten oder 20'000 km auf Arbeit und Teile vereinbart worden sei. Zweitens sei eine erweiterte Versiche- rung im Sinne einer Garantie bei der Versicherungsfirma namens "Quality 1 Ga- rantie" in der Höhe von Fr. 425.– abgeschlossen worden, welche der Kläger sepa- rat zum Fahrzeugpreis bezahlt habe. Es habe sich hierbei nicht um einen Be-
standteil des Fahrzeugpreises gehandelt. Zwar sei richtig, dass sie, die Beklagte, die Prämie für diese Versicherung nicht bezahlt habe, was zu einer Stornierung dieser Zusatzversicherung geführt habe, doch habe sie dem Kläger die Kosten für diese Zusatzversicherung am 2. Dezember 2013 zurückbezahlt (act. 15). 3.3. Die Beklagte stellt – wie gesehen – keine konkreten Anträge, doch ist sie juristische Laiin, womit an die Antragstellung und an die Begründung der Be- schwerdeschrift nicht die gleichen Anforderungen wie bei anwaltlich vertretenen Parteien gestellt werden dürfen. Aus ihrer Beschwerdeschrift geht zumindest un- missverständlich hervor, dass sie mit dem Urteil des Friedensrichteramts nicht einverstanden und sie der Auffassung ist, sie schulde dem Kläger abgesehen vom bereits zurück erstatteten Betrag von Fr. 425.– nichts mehr. 3.3.1. Soweit die Beklagte Ausführungen zum Sachverhalt, insbesondere zum Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags macht, so sind diese allerdings nicht zu hören. Zum einen gelten die Ausführungen des Klägers aufgrund des unentschul- digten Fernbleibens als anerkannt (dazu sogleich nachstehend unter Ziff. 3.3.2) und zum anderen handelt es sich um Noven, d.h. um neue, erstmals im Rechts- mittelverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen sind. Die Beklagte führte – wie schon erwähnt – keinen konkreten Grund an (wie beispielsweise einen Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit), weshalb sie nicht rechtzeitig zur Schlichtungsverhandlung er- schienen war. Auch stellte sie kein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO. Die Schlichtungsverhandlung war ihr korrekt und rechtzeitig ange- kündigt worden (act. 2), womit von einem Verschulden seitens der Beklagten aus- zugehen ist. Entsprechend hätte sie ihre Einwendungen gegen die Behauptungen des Klägers bzw. ihre eigene Darstellung des Sachverhalts anlässlich der Ver- handlung vorbringen müssen. Dies erst vor der Rechtsmittelinstanz zu tun, ist zu spät. 3.3.2. Erscheint eine Partei nicht rechtzeitig zum angekündigten Termin, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Dies hat zur Folge, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Im Falle von Säumnis der beklagten Partei bedeutet dies, dass die klägerische Sachdarstel-
lung als unbestritten bzw. als anerkannt gilt (ZK ZPO-Staehlin, N 9 ff. zu Art. 147). Die Friedensrichterin hat im angefochtenen Entscheid denn auch zutreffend fest- gehalten, mit dem unentschuldigten Ausbleiben der Beklagten gälten die Aussa- gen des Klägers als unwidersprochen (act. 14). Im Schlichtungsverfahren hat die Schlichtungsbehörde so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO) und ist bei ei- nem Streitwert unter Fr. 2'000.– (nebst der Erteilung der Klagebewilligung im Sin- ne von Art. 209 ZPO oder der Unterbreitung eines Urteilsvorschlags im Sinne von Art. 210 ZPO) befugt, auf Antrag des Klägers einen Entscheid zu fällen (Art. 212 ZPO). Diesem Entscheid ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, welcher sich aus den Schilderungen des Klägers und aus den Akten ergibt. Die Zivilpro- zessordnung (ZPO) knüpft an die Säumnis der beklagten Partei bloss, dass die vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen un- bestritten geblieben sind, jedoch nicht die Anerkennung der klägerischen Rechts- begehren (ZK ZPO-Leuenberger, N 5 zu Art. 223). Daraus erhellt, dass sich die Spruchreife auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit bezieht. Das Gericht bzw. das Friedensrichteramt bleibt in der rechtlichen Beurteilung der Klage frei. Die Friedensrichterin fällte vorliegend auf Antrag des Klägers einen Entscheid und legte diesem gesetzeskonform die klägerische Sachdarstellung zugrunde. Inso- fern ist ihr Vorgehen korrekt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend machen will, die Friedensrichterin habe ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt (Art. 320 lit. b ZPO) zugrunde gelegt, so erfolgt keine Überprüfung hiezu durch die Kammer. Die Schilderungen zum Sachverhalt in der Beschwerdeschrift erfolgen verspätet (Art. 326 ZPO). 3.3.3. Rechtliche Einwendungen können hingegen jederzeit geltend gemacht werden. Die unrichtige Rechtsanwendung stellt denn auch einen explizit genann- ten Beschwerdegrund dar (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beklagte unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift allerdings, den vorinstanzlichen Entscheid in rechtlicher Hin- sicht konkret zu beanstanden. Mit anderen Worten legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid materielles oder auch formelles Recht verletzt ha-
ben soll. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht verpflichtet, den vorinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren rechtlichen Mängel zu untersuchen, es sei denn, das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Feh- lerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb eine Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht unterbleiben kann. Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt: Die Vorinstanz fol- gerte aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den eingereichten Urkunden, dass der Kaufvertrag teilweise nicht erfüllt worden ist, indem die Beklagte die Versiche- rungsprämie von Fr. 957.35 nicht bezahlte, und kam zum Schluss, dass die Be- klagte dem Kläger den eingesparten Betrag vollumfänglich zurückzuzahlen habe. Dieses Resultat vermag durchaus zu überzeugen. 3.4. Damit ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und sie ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie die Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Berechnungsgrundlage hierfür bildet der Streitwert. Dieser beträgt Fr. 529.20. Ausgehend davon ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2. Der Kläger war im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören, womit ihm keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden sind, welche es zu er- setzen gilt (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
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