Appeal dismissed on court fee after withdrawal in conciliation

RU140011Obergericht14.04.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the plaintiff's appeal against a justice of the peace order that had taxed him CHF 180 in conciliation costs after he withdrew his claim. The court held that, on the record, timeliness of the appeal could not be disproved and therefore was assumed in the appellant's favor. On the merits, however, the fee could not be reduced because the conciliation fee scale for the relevant amount in dispute prescribed CHF 250 to CHF 420, and the withdrawal discount applicable to civil proceedings did not apply. The court also rejected the appellant's objection concerning payment into a private account and imposed CHF 65 in appellate costs on him, without awarding compensation to the respondent.

Regest

§ 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; Art. 320, Art. 322 Abs. 1, Art. 326 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 ZPO: Bemessung der Gebühren im Schlichtungsverfahren und Kostenfolgen der Beschwerde. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens; eine Herabsetzung wegen Klagerückzugs ist nur vorgesehen, soweit die Gebührenordnung dies für den betreffenden Verfahrens typ ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine solche Herabsetzungsnorm, bleibt die nach dem Gebührenrahmen festgesetzte Gebühr bestehen. Die Beschwerde ist nach dem Rügeprinzip zu begründen; neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen dem Ausgang des Rechtsmittels; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden relevanten Aufwendungen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140011-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 14. April 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Feuerthalen vom 14. Februar 2014 (GV.2014.00002)

Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Schlichtungsverfahren (vgl. Urk. 1-4). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 3) hatte der Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) die Klage zurückgezogen, woraufhin die Vor- instanz das Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2014 abschrieb und die Gerichtsgebühr von Fr. 180.– dem Kläger auferlegte (Urk. 6 = Urk. 4). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. März 2014 Beschwerde und beantragte, die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren sei auf höchstens Fr. 70.– festzulegen (Urk. 5). 1.3. Da die Vorinstanz ihren Entscheid lediglich per A-Post gegen Empfangs- schein versandt und der Kläger Letzteren nicht retourniert hat (vgl. Urk. 8), kann die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Klägers nicht überprüft werden. Da es Sache des Gerichts ist, diese Überprüfung vorzunehmen und den Parteien gege- benenfalls eine Verspätung nachzuweisen, was vorliegend mangels Dokumentie- rung nicht möglich ist, ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass seine Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An-

träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren belief sich auf Fr. 1'500.–. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr nach erfolgtem Rückzug durch den Kläger auf Fr. 180.– fest (Urk. 4 = Urk. 6). 3.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, die Gerichtsgebühr von Fr. 180.– sei zu hoch und sei angemessen auf höchstens Fr. 70.– festzusetzen (Urk. 5 S. 1). Ausserdem sei es ihm unverständlich, weshalb er die Gebühr auf ein Privatkonto überweisen solle (Urk. 5 S. 2). 3.3. Gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bei vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten mit einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 10'000.– Fr. 250.– bis Fr. 420.–. Eine Senkungsmöglichkeit zufolge Rückzugs, wie dies § 10 Abs. 1 GebV OG für Zivilprozesse vorsieht, besteht hier nicht. Die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 180.– liegt somit bereits unter dem rechtlich vorgeschriebenen Minimum, weshalb für eine Senkung kein Spielraum besteht. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin als unbegründet ab- zuweisen. 3.5. Was die Bedenken des Klägers bezüglich des von der Vorinstanz zur Be- gleichung der Gebühren angegebenen Privatkontos angeht, so ist festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies ein Problem darstellen soll. Die Frie- densrichter besorgen das Inkasso für die von ihnen festgesetzten Gebühren selbst. Auf dem Einzahlungsschein ist zum einen der Name der zuständigen Frie- densrichterin, zum anderen die Geschäftsnummer des Schlichtungsverfahrens (2014.00002) als Zahlungszweck vermerkt, weshalb eine klare Zuordnung einer allfälligen Zahlung zum vorinstanzlichen Verfahren möglich sein wird (Urk. 7/2).

4.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 65.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ist mangels rele- vanter Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen erhoben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Friedensrichteramt Feuerthalen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Schlagwörter

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